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BGH Entscheidung vom 16.03.1954 – 5 StR 692/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 Stk_632/53 = 2294 078

In Namen des Vo,kes

In der Strafsache gegen

den Grundstticksmakler und Verwalter Friedrich G (EEEEEEREEE> aus BED, geboren am W.CHEEED> ED in Koi,

wegen fortgesetzten Betruges

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshgfs in der Sitzung vom 16.März 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr NED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justigobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24.$eptenber 1953 samt den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen «

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Gründe§

Das Lundgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu einem Ju..r Gefängnis verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Sachrüge hat Erfolg.

I._Die Verfahrensrüge;

Die Revision wirft dem Landgericht vor, es sei der Pflicht, von Amts wegen alles zur Erfcrschung der Wahrheit Erforderliche zu tun, nicht nachgekommen (Verletzung des § 244 Abs 2 StPO). Die Rüge ist nicht in der Form des § 344 Abs 2 StPO erhoben. Es fehlt an der bestimmten Bezeichnung der weiteren Beweismittel, deren sich das Landgericht nach Auffassung der Revision hätte bedienen müssen (vgl BGHSt 2,168). Im übrigen gehört, was die Revision zu diesem Punkte v:rträgt, in Wirklichkeit zu einem großen Teil zur Sachrüge.

II. Die Sachrüges

1.) Der Angeklagte hat als Grundstücksmakler in mehreren Fällen anderen Grundstücke zur Enttrümmerung überlassen und dafür Zahlungen entgegengenommen. In Wirklichkeit war er nicht in der Lage, seinen Vertragspartnern die versprochenen Rechte zu verschaffen, sei es, daß er über die Grundstücke nicht verfügen konnte, sei es,

daß er sie sch;n anderen Abrißunternehmern überlassen hatte .

2.) a) Soweit es sich um die Fälle 1 (St), 3 (OEM) und 4 (IE) handelt, bestehen gegen die Verurteilung wegen Betruges keine Budenken. Insbesondere ist auch die innere Tatseite einwandfrei dargetan, da nach den Feststellungen der Angeklagte wußte, daß er seinen Vertragspartnern keine vollwertigen Enttrümmerungsrechte verschaffte. Das gilt auch im Falle 4. Allerdings ist

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hier als wahr unterstellt worden, daß der Angeklagte bevollmächtigt war, das Grundstück BiBstr. 100 zur Enttrümmerung zu vergeben (UA S 7). Mit Recht ist jedoch die Täuschung in der wahrheitswidrigen Angabe gesehen worden, der Abrißschein sei vom Eigentüner schon beantragt und könne bei der Baupslizei abgeholt werden. Durch diese Täuschung wurde auch der Unternehmer ICEEEEEB bewogen, dem Angeklagten 200.- DM zu geben,

b) Auch im Falle 2 (SW) ist das Urteil insoweit bedenkenfrei, als es sich in dem Vertrag vom 19.März 1952 um das Grundstück ABS tr.37 handelt. Die Revision wendet sich aber mit Recht dagegen, daß auch in der Überlassung der Grundstücke Oriipstr.157 und Grp-Ue> 6 ein E:;trug gesehen ist. Insoweit sind bis jetzt die Voraussetzungen des § 263 StGB nicht einwandfrei festgestellt worden. Der Angeklagte hatte die beiden hier in Rede stehenden Grundstücke vor dem 19.März 1952 bereits an den Fuhrunternehmer ED zum Abriß übergeben. Dies hatte er seinem Vertragspartner Sp verschwiegen. Er glaubte je-Goch - sn ist wenigstens von der Strafkammer zugunsten des Angeklagten als nicht widerlegt angenommen worden (8.UA S 6) -, er wäre zu Recht vom Vertrage mit Ep zurückgetreten, weil dieser die Gegenleistung von 3.000.- DM nicht erbracht habe (auch dies ist zugunsten des Angeklagten unterstellt worden). Das Landgericht meint jedoch, der Angeklagte sei verpflichtet gewesen, Sg von dem Vertrage mit ED zu unterrichten.

Eine solche Offenbarungspflicht kann aber nicht ohne weiteres angenommen werden. Wenn EGED vertragswiärig die 3.000.- DM nicht gezahlt hatte und der Angeklagte deshalb vom Vertrage zurückgetreten war, so ist ohne nähere Begründung nicht zu ersehen, warum der Angeklagte damit rechnen sollte, daß er SB kein volles Recht übertragen könne. Es hätte zumindest unter Wiedergabe der vertraglichen Beziehungen zwischen EB und dem Angeklagten näher dargelegt werden müssen, daß die Rechte des Sp ernstlich

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durch Ansprüche des EB beeinträchtigt waren und daß der Angeklagte sich dessen bewußt war, nicht nur bewußt sein mußte.

co) Da die Strafkammer alle abgeurteilten Fälle als Teile einer fortgesetzten Sandlung angesehen hat, der Schuldspruch also unteilbar ist, führt der aufgezeigte Mangel zur Aufhebung des gesamten Urteiles. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß bisher ein Gesamtvorsatz, wie er nach ständiger Rechtsprechung vorhanden sein muß, um die mehrfache Verwirklichung desselben Tatbestandes als nur eine - fırtgesetzte - Straftat erscheinen zu lassen, nicht festgestellt ist. Schon die Zeit, die zwischen den einzelnen Handlungen liegt, die Unterschiede der Ausführung und die Mehrzahl der verletzten Personen, die sich der Angeklagte wohl kaum von vornherein mit einiger Bestimmtheit vorgestellt hat, sprechen gegen die Annahme eines ausreichenden Gesamtvorsatzes.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker