Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 12.03.1954 – 2 StR 67/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 2312 059
IND Wa + Des)
£
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kellner Günther B En :.: Tem geboren an ip 923 in TB.
wegen Unzucht mit einem Xinde unter 14 Jahren
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender. Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr, Baldus Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt un
als Vertreter der. Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamt;:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 20, Oktober 1955 wird die Sache zur Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden
hat.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
>»
gründe§
Nach dem Urteil forderte der Angeklagte im Sommer 1952 Sie am EEE 1939 sehorene Diesel Pl Sur. in sein Zimmer zu kommen, schloss die Türe ab und hiess sie. sich neben ihn auf den Bettrand setzen. Er frug sie. ob sie schon die Regel habe, was sie verneinte, Er küsste sie hierauf zweimal auf den Mund, wobei er seine zunge in den Hund zu stecken versuchte, was ihm jedoch nicht gelang, da sie ihre Lippen fest zusammenpresste. Schiiesslich schob er seine Hand unter die Kleidung des Kindes und klopfte ihm mehrmals in wollüstiger Absicht auf den nackten Oberschenkel. |
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einen Kinde unter 14 Jahren zu einer Gefängnisstrafe von
echt konaten verurteilt, Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, ist im wesentlichen unbegründet,
1-) Die Revision meint, die Strafkamner habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, da sie keinen jugendpsychologischen
Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Mädchens gehört habe, obwohl erfahrungsgemäss Mädchen in diesem Älter zu Übertreibungen und Selbsttäuschungen neigten. Diese Rü-
ge greift nicht durch.
Die Strafkammer ist zur Überzeugung gelangt, dass das WHädchen glaubwürdig und seine Aussage wahrheitsgemäss ist. Bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit hat sie berücksichtigt, dass gegenüber Aussagen eines Kindes im Pubertätsalter Zurückhaltung geboten ist. Sie hat von dem Mädchen einen guten Eindruck gewonnen, Es machte seine Angaben ruhig, zu.. rürkhaltend, unvoreingenonmen und ohne Übertreibung. Der xlassenlehrer schilderte Liesel als ein nüchternes Xind,
das nicht zu Unwahrheiten neigt. Die Mutter bezeichnete ihre Tochter als in jeder Beziehung wahrheitsliebend, Sie hat Angaben bei der Polizei erst gemächt, als diese von dem Vorgang zufällig erfuhr und darauf sie befragte. Sie ist nicht von Personen, die dem Angeklagten feindlich gesinnt sind, zur Aussage bestimmt worden, Besondere, von dem normalen srscheinungsbiläd einer Jugendlichen abstechende Züge und #igentümlichkeiten haben sich nicht ergeben. Hiernach lagen aber keine Umstände vor, die das Gericht zur Beiziehung
eines Bachverständigen drängten. Es durfte ohne Rechtsver-
letzung seine eigenen Kenntnisse und ürfahrungen als ausreichend erachten (BuHSt 3, 52). § 244 Abs 2 StPO ist nicht
verletzt
2,) Die Anwendung des § 176 Abs 1 Ir 3 StGB ist recht. lich nicht zu beanstanden. Es ist richtig, dass der ängeklagf te nur versuchte, dem Mädchen einen Zungenkuss zu geben, Dief Strafkammer hat aber dieses Vorgehen nicht für sich allein,
sondern zutreffend in Verbindung mit dem Berühren des Oberschenkels als eine Handlung angesehen und diese als Unzuchts. tat ohne Rechtsfehler gewertet, Das Urteil spricht zwar von "Zungenkuss"; dass der Strafkamer bei der Beurteilung aber bewusst war, dass insoweit der Angeklagte den Zungenkuss nur versucht hat, geht daraus hervor, dass sie ausführt, es sei eine vollendete Unzuchtshandlung gewesen, "wenn auch der Ängeklagte das Ziel seiner Gelüste nicht erreicht hat, weil
üle Zeugin sich ihm versagte!, „uch die Strafzumessung zeigt keinen Rechtsfehler., Die Strafkammer hat eine Gefängnisstrafe von acht Mona |
ten ausgesprochen, Obwohl sie dem Angeklagten in weitgehen-
dem llasse insbesondere wegen seiner bisherigen Straflosig-
keit mildernde Umstände zubilligte, hat sie zur Frage der
Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB keine Stel-
lung genommen. Es liegt deshalb die Annahme nahe, dass
sie diese Trage übersehen hat, Dies ist ein sachlicher Fehler, der insoweit zur Zurückverweisung führen muss.
(Siehe Urteil des erkennenden Senats vom 5. März 1954
Dr. Dotterweich Dr. Sauer Baldus
Or. Arndt Willms