Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 11.03.1954 – 4 StR 848/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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9? . 2282 035
Im Namen des Volke
In der Strafsache
gegen den Kaufmann Karl Heinz Dw aus >eunuuunue .
wegen Betruges und Urkundenfälschung
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Arumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,’ Bundesanvalt MW in der Verhandlung, Staatsenvelt WB Vei Ger Verkündung als Vertreter der Bundesanweltschaft, ‚ilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ze» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Aecht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 29. September 1955 im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Beschwerdeführer im Falle VW :c;en Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt ist. Insoweit werden der Strafaussnruch mit den Feststellungen und die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die 2evision verworfen.
Von Rechts wegen
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erände:
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Der angeklaste betrieb einen fliegenden Handel mit Anzug- und Wantelstoffen, die er im Sauerland in ilaushal-
tungen absetzte. Um mehr Kunden zu werben, bot er auch
die billige Lieferung von Zutaten und Verarbeitung zu nied-
rigen Preisen an. Ür stellte einen Schneider ein, der nit
ihm Über Land fuhr und ie ntel und Anzüge an Ort und stel-
le anfertigte, Als dieser im März 1952 seine Arbeit ein-
tellte, verhandelte der Angeklagte mit einem Ostflücht-
ing namens DB iiber den Abschiuß eines Gesellschafts-
erregen. Da» geb an, in Chemnitz eine große Maßschneirei unter der Firma De & Co. betrieben und sich
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dergelassen zu haben... Obwohl keine Einig gung erzielt wur-
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de, Z0g der Angeklagte auf Grund Gieser Besprechung auf seiner nächsten Verkaufsfahrt im Sauerland im September 1952 eine Eroßzügige Werbung auf, die er in den einzelnen
rtschaften durch Plakatang cihlas unterstützte, Als beson-Ss
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deres Lockmittel bot er seinen Käufern die Verarbeitung der Stoffe zum Preise von 25 DM Für einen Damenmantel und 58 DM £ür einen Nerrenanzug an. Er versprach, ihnen in
‚8 bis 14 Tagen einen Schneider zu schicken, der die Kleidungssticke an Ort und ötelle oder in einer besonderen
NS ihstube enfertigen werde: Unter diesen Zusicherungen verkaufte er Hentel- und Anzugstoffe an vier Kunden in Lehnhausen und Berleburg und stellte in: zwei Füllen Quittungen zus, die er mit dem Firmennamen "Da: Co., Di a. MB; 122 unterschrien. Um die Verarbeit tung der
verkauften Stoffe bemühte er sich ‚Richt mehr.
Nachdem der Angellagte im Oktober und November 1952 mehrere Wäntel von einem Schneider in: Sam in dessen
tt hatte anfertigen lassen, verkaufte er im Jezember 1952 zwei Kunden im Kreise Gifhorn Mantel- und ANZUS- stoffe wiederum mit der Zusaje, ihnen in wenigen Tagen einen Schneider zu schicken, der die Anfertigung zu den vereinbarten, günstigen Preisen an Ort und Stelle ausfiihren werde: Auch in äiesen Fällen unternahm er nichts,
um sein Versprechen zu erfüllen.
Das Landgericht hat ilin wegen Betruges in Tiünf Fällen und zwei Vergehen der Urkundenfälschung zu einer Gesamtgefängnisstrafe ve rurteilt. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts
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rügt, hat nur zum Teil Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht gemäß § 344 Abs 2 Satz 2 StPO durch Angabe der den Hengel enthaltenden Tatsachen begründet und deshalb unbeachtlich.
Der Schuldspruch wegen Betruges sird von den Urteils-Feststellungen getragen. Die Kunden kauften die Stoffe nur deshalb, weil da s Angebot der Anfertigung unter den vereinbarten Bedingungen außerordentlich günstig war und den Kauf für sie erst vorteilhaft machte. Der Angeklagte wußte von vornherein, daß er seine Zusicherung nicht einhalten konnte. Es war ihm klar, daß DEE nit den er keine festen Abmachungen getroffen hatte, Keine Schneiderei betrieb und auch nicht in absehbarer Zeit arbeiten können werde. Er rechnete infolgedessen nicht damit, daß er die versprochene Verarbeitung durch ihn ausführen lassen könne; denn er glaubte schon vor Antritt seiner Xeise ins Seuerland nicht an seine Arbeitsbereitschaft. Die seinen Kunden in Kreise Gifhorn gegebenen Versprechungen woll-
te er von vornherein nicht erfüllen. Dies hat der Tatrich-
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ter rechtsirrtunsfrei deshalb angenommen, weil der Ängeklagte den Schneider Me in SEE niemals aufsefordert hat, bei diesen Kunden Schneiderarbeiten auszuführen oder wenigstens Naß zu nehmen. "Die ganze Aktion war nur als Lockmittel gedacht, um die Interessenten zum Abschluß
eines angeblich vorteilhaften Zaufes zu bewegen."
Die getäuschten Kunden sind auch durch den Vertrassschluß in ihrem Vernögen geschädigt worden. Zwar konnt ein Betrug bei Eingehung eines gegenseitigen Vertrages nur dann in Betracht, wenn das Gesamtvermögen infolge der durch die Täuschung veranlaßten Verfügung einen geringeren Wert hat als vorher; dies ist grundsätzlich nach sacı- lichen Gesichtspunkten zu ermitieln (Rest 76, 49, 51). Zuch ist dem Urteil nicht zu entnehmen, daß der Wert der vom Angeklagten gelieferten Stoffe Gem erzielten Kaufpreis nicht entsprochen hätte. Jedoch kann ein unter irreführenden Angaben zum Vertragsschlu3 gedrängter Kunde schon allein dadurch in seinen Vermögen geschädigt sein, da ihm der Vertrag unerwünscht ist, weil er ihn zu Aufwendungen nötist, die ihn daran nindern,;: sein Binkommen nach seinen Bedürfnissen zu verwenden (R6St 76, 49, 51: BG 4 StR 574/52 vom 26. März 1953). So liegt der Sachverhalt in den abgeurteilten Füllen. Die Käufer nahmen dem Beschwerdeführer die Stoffe nur ab, weil ihnen zugleich billige Zutaten und niedrige Anfertigungslöhne in Aussicht gestellt wurden. Sie wollten die zur nutzbringenden Verwertung der Ware notwendigen weiteren Ausgaben in der sonst üblichen -löhe nicht zufwenden. Ohne die versprochene billige Verarbeitung war der Kauf für sie nicht lohnend und mithin unerwünscht. Der Angeklagte e handelte in der Absicht, sich einen ihm nach der Vertragsgrundlage nicht zustehenden Vermögensvorteil zu verschaffen, und war sich der
Rechtswidrigkeit seines Tuns bewußt.
Der innere und äußere Tatbestand der Urkundenfälschung
nd ebenfalls rechtsbedenkenfrei festgestellt. Der Angeklagte wollte durch Unterzeichnung der den Kunden Vo und aD erteilten Quittungen mit dem ihm nicht zustehenden PFirkennanmen DB :: Co. den Eindruck erwecken, der Stofflieferant sei eine "seriöse Handelsfirma" und er selbst ihr "Repräsentant". Er wollte also nicht bloß über seinen Namen täuscenen, sondern auch über die Person des Ausstellers (vel RG U 1936, 659 Nr 27). Die Urkunden bescheinigten den Lmpfang des Kaufpreises und den für ärbeitslohn und Zutaten geschuldeten Restbetrag, sie waren also zur Täuschung im Rechtsverkehr bestimmt. Der angeklagte bandelte vorsätzlich; denn er wußte, daß eine Firma DB & Co.
nicht bestand.
Degegen ist die Annahme von Tatmehrheit zwischen Beun
trug d Urkondenfilschung nicht frei von Rechtsirrtun.
je) Das Urteil geht davon aus, die Betrugshandlungen seien schon abgeschlossen gew sen, als der Angeklagte die guittungen ausstellte. Das steht nit dem festgestellten Sachverhalt und der natürlichen Betrachtungsweise nicht im Rinklang. Der Angeklagte hat nach den Urteilsdarlegungen uitt Ingserteilung als Täuschungsmittel benutzt; denn er wollte bei den Käufern den Irrtum hervorrufen, er sei nicht ein kleiner "ambulanter Stoffhändler", sondern der Vertreter einer größeren Handelsfirma, gegen die sich ihre Ansprüche auf Verarbeitung der ihnen übergebenen Stoffe zu dem vereinbarten Entgelt richteten. Dadurch hinderte er sie, wie der Urteilszusammenhang ergibt, an der Anfechtung der Verträge und der sofortigen Geltendmachung
ihrer Ansprüche gegen ihn. Daraus ergibt sich, daß der
Angeklagte von vornherein auf Grund eines einheitlichen Entschlusses gehandelt hat, die Stoffe als Vertreter der
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angeblichen Firma vo : Co. zu verkaufen und auch als solcher über die empfangenen Beträge zu qauittieren. Die Ürkundenfälschung diente daher ebenfalls zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes, SO daß schon aus diesem Grunde Tateinheit gegeben ist (RGSt 32, 1575 56, 329; 72, 123).
Das Revisionsgericht ist in der Lage, den Schuldspruch
im Falle VB in sinngemäßer inwendung des § 354 Abs | “+pO richtigzustellen. Gegenüber dem Habrikanten I@h:t sich der Beschwerdeführer zwar in gleicher Weise vergangen. Jedoch hat ihn das Landgerient hier nur wegen Urkundenfälschung verurteilt, weil er in diesem Falle nicht we
gen Betruges angeklagt worden sei. Dieses Verfahren beruht schon deshalb auf Rechtsirrtum, weil nach § 264 StPO der ganze in der Anklageschrift erörterte, geschichtliche VYorzang Gegenstand der Urteilsfindung ist. Dieser muß von Matrichter unter allen in Betracht : zommenden rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt werden, ganz gleich, ob sich das Verhalten des Angeklagten nsch dem Ergebnis der Hauptverhandlung als eine einheitliche Tat oder mehrere selbstän- . dige strafbare Handlungen darstellt (RGSt 61, 314, 317; 62, 112). Der Beschwerdeführer ist jedoch dadurch nicht benachteiligt, daß er im Falle ) nicht zuglei ch wegen
Betruges verurteilt worden ist.
Hiernach ist die Sache nach Berichtigung des Schuldspruchs zur Bemessung der Einzelstrafe im Falle VB und
zur Eildung einer neuen Gesamtstrafe an das Jandgericht
uräückzuverweisen. Im übrigen ist die Revision zu verwer-
Groß Krumme Engels
Hülle Dr. Augustin