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BGH Entscheidung vom 05.03.1954 – 5 StR 533/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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StR 2294 096

IuNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

die geschiedene Ehefrau Maryanna R END ser .ro@iiD aus Bep-Schei. geboren emp ED in Sı HEN ED,

wegen Meineides

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.März 1954, an der teilgen-mmen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Zundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justisobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Angeklagten Richter wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 2.Juni 195? im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben,

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechts-- mittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wira die Revision der Beschwerde» führerin verworfen,

- Von Rechts wegen -

-2-

Gründes

Die Angeklagte ist wegen Meineides zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr - unter gleichzeitiger Anwendung der Vorschrift des § 161 Abs I StGB - verurteilt worden.

Ihre Revision gegen dieses Urteil erhebt verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Beanstandungen.

1.) Verfahrensrügen;

a) Einen Verstoß gegen die Verfahrensordnung sieht die Beschwerdeführerin zunächst darin, daß ein von ihr in der Hauptverhandlung hilfsweise gestellter Beweisamtrag in den Urteilsgründen nicht beschieden worden sei.

Dies ist allerdings richtig. Das Urteil beruht aber hier nicht darauf. Denn die Behauptungen der Anklage» schrift, deren Unrichtigkeit der benannte Zeuge nachweisen sollte, wurden in dieser Form nicht für die Verurteilung tragend.

b) Der Verfahrensangriff der Revision gegen den Strafausspruch geht fehl.-Denn unter dem Gesichtepunkt eines Verfahrensmangels- sind die- Srafzumensungsgründe nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdeführerin hat in der Hauptverhandlung keinen Antrag auf Zubilligung mildernder Umstände gestellt. "Eine Verletzung, der Vorschrift des § 267 Abs III Satz 2 StPO ; würde. mithin grundsätzlich (- für das Vorliegen eines Ausnahmefalles. iet nichts dargetan -) selbst dann nicht gegeben sein, wenn die Entscheidungsgründe keine Ausführungen zu der Frage der Zubilligung mildernder Umstände enthiel-

. ten.

Das . Landgericht hat sich im übrigen mit dieser Frage befaßt. Seine Ausführungen insoweit sind auch mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

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2.) Sachrüge:

a) Die Nachprüfung des Schuldspruches ergibt keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die insoweit unbegründete Revisicn mußte daher in diesem Umfange verworfen werden.

b) Jedoch konnte der Strafausspruch keinen Bestand haben, weil die Nichtanwendung der Bestimmung des § 157 StGB bei den bisherigen Feststellungen zu rechtlichen Bedenken Anlaß gibt,

Das Landgericht beschäftigt sich mit dieser Frage nur insoweit, als die unrichtige Aussage der Angeklagten durch eine etwaige Furcht vor einer Bestrafung wegen "Beihilfe an dem Schmuggeltransport" beeinflußt sein könnte. Diese nöglichkeit wird allerdings in rechtlich ausreichender Weise abgelehnt. \

Die Strafkammer unterläßt aber die Prüfung der weiteren Frage, ob die Beschwerdeführerin nicht bereits bei ihrer ersten Vernehmung vor dem Schöffengericht unter Eid unrichtige Bekundungen gemacht hat und sich nun, als sie zum zweiten Male vernommen wurde, in der Zwangslage befand, bei Angabe der Wahrheit ihre erste,möglicherweise unrichtige Aussage offenbaren zu müssen (oder dies mindestens befürchtete). Die Gründe des angefochtenen Urteils geben den Inhalt ihrer Aussage vor dem Schöffengericht zwar nicht wieder. (Das Hevisionsgericht kann daher von sich aus die in Rede stehende Frage nicht abschließend beurteilen.) Die Urteilsfeststellungen lassen jedoch deutlich erkennen, daß die damaligen eidlichen Bekundungen der Angeklagten für Gen Ausgang des Strafverfahrens in erster Instanz von entscheiäender Bedeutung gewesen waren. Dann aber hätte sich dss Landgericht (- obgleich Anklagegegenstand des gegenwärtigen Verfahrens nur der Meineid in zweiter Instanz war -) im Hinblick auf die Vorschrift des § 157 StGB auch mit dem Inhalt der früheren Aussage beschäftigen müssen,

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Diese Aussage könnte selbst dann von Belang sein, wenn ihre Unrichtigkeit sich nicht unmittelbar auf diejenigen Tatsachen beziehen würde, die Gegenstand ihrer Aussage vor der Strafkamer waren,

Das Urteil mußte daher, soweit es die Angeklagte Richter betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben werden.

Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung die Anwendbarkeit des § 157 StGB unter den dargelegten Gesichtspunkten nochmals zu prüfen und weiterhin die Voraussetzungen des § 161 StGB erneut darzulegen haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt