Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 05.03.1954 – 5 StR 531/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2294 097 .
Im Nauen des Volkes
tR_ 531
In der Strafsache gegen
1.) den Fuhrunternehmer und ar
geboren am u in KraiiD- U e.
2.) den Kraftfahrer Heinz en aus BEE, dort geboren an W.D j
3.) den Kaufmann Martin S t WWW aus BEE, geboren am @. un dB in Lu,
4.) den technischen Kaufmann Walter S jr. aus BEEED, dort geboren am EB. r
5.) den Kaufmann Heinrich V WEEEB aus DW, geboren an DE EB in Ho@E D Kro. Na /Rh.,
wegen gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.März 1954, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revisionen der Angeklagten Ku,
HD, StB SED una VERED wira das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23.März 1953 samt
den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
rs
-2- a
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat zu Gefängnis- und Geldstrafen verurteilt und einen dem Angeklagten Kg gehörigen Lastkraftwagen nebst Anhänger sowie den Verwertungserlös eines sichergestellten Aggregatgehäuses in Höhe von 1.010 DM-West eingezogen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügen., Die Rechtsmittel sind begründet,
un . I. " : Nach den Feststellungen der Strafkammer haben die Angeklagten dazu mitgewirkt, daß im August 1951 ohne die erforderliche Genehmigung ein Notstromaggregat im Werte von
32.800 DM-West‘ von der Firma Bügmm & TEB- in Heim an die volkseigene Warnow-Werft in Warnemünde über verschiedene Mittelsfirmen geliefert wurde.
II. Sämtliche Revisionen erheben zunächst Verfahrense-
rügen:
1.) Die Revisionen der Angeklagten Kemm, HE,
Br | und SCREED rügen, daß äie Vorschriften über die Öffentlichkeit ‘des Verfahrens verletzt worden seien. Die
Rüge ‚ist begründet.
-"... Das Sitzungsprotokoll besagt über den Ausschluß der
Öffentlichkeit ‚folgendes:
“Der Verteidiger des Angeklagten stellt den Antrag, während der Vernehmung des Angeklagten zur Sache die Öffentlichkeit . auszuschließen, weil der Angeklagte sich nicht in der lage sieht, Aussagen zur Sache zu machen, da er Repressalien vom Osten zu erwärten habe,
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers widersprechen diesem Antrage nicht.
- 3.
nu ne
mm . ei ee TER 7 en
- 3.
Die übrigen Prozeßbeteiligten geben keine Erklärungen ab.
b. u. vu
Die Öffentlichkeit wird wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung während der Dauer der Vernehmung des Angeklagten Kb ausgeschlossen.
Dem Angeklagten SER» wurde die richterliche Vernehmung vom 18.August 1951 - soweit sie ihn betrifft - vorgehalten.
Der Angeklagte HP erklärte sich zur Sache:
Der Angeklagte Höls stellt auch den Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit - wie der Angeklagte Kup - während seiner Vernehmung.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers widersprechen nicht, desgleichen nicht. die übrigen Prozeßbeteiligten.
Für ‚die Vernehmung des Angeklagten HB zur ‚ Sache bleibt die Öffentlichkeit weiter ausgeschlossen. j j
Der Angeklagte ED erklärte sich weiter zur Sache. ‘
Die Öffentlichkeit wurde wieder hergestellt. !
Nach § 174 GVG muß der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, öffentlich verkündet werden, außerdem müssen die Gründe für den Ausschluß angegeben werden. Beides ist nicht der Fall, soweit die Öffentlichkeit auch noch ausgeschlossen blieb, nachdem die Vernehmung des Angeklagten Kg beendet war. Damit ist der absolute Revisionsgrund nach § 338 ziff 6 StPO gegeben. Aus diesem ' Grunde muß das Urteil gegenüber den vier Angeklagten, die diese Rüge erhoben haben, aufgehoben werden.
2.) Der Angeklagte Vobis beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer einen Lilfsbeweisamtrag mit unzureichender Begründung abgelehnt habe. Dieser Hilfgbeweisamtrag lautete wie folgt
“In der Strafsache ...
» behauptet der Angeklagte VW, eine Benachrichtigung über den Termin zur richterlichen Vernehmung des Zeugen BelB bei dem Ants-
-4-
-4-
gericht Überlingen nicht erhalten zu haben. Hierdurch wurde dem Angeklagten ve die Möglichkeit zur Gegenüberstellung und zu Vorhaltungen gegenüber dem Zeugen Begiiib genommen.
VER hält es nicht für ausgeschlossen, daß Bei doch identisch ist mit dem wiederholt genannten, aber unauffindlichen Bergmann. Es ist auch nicht ausgeschlossen, daß der Zeuge Be ein Interesse daran hat, seine Identität mit Bergmann zu leugnen.
Der unterzeichnete Verteidiger beantragt daher, hilfsweise den Zeugen Be@iib erneut richterlich zu vernehmen und den Angeklagten und seinen Verteidiger von dem neuen Termin zu verständigen. Notfalls wird Ladung des Zeugen Deu vor die 6.große Strafkammer Berlin zu einem neuen anzusetzenden Hauptverhandlungstermin beantragt."
Das Urteil führt dazu aus, die Strafkammer habe die Be-. kundungen des als Zeugen vernommenen Bei nicht verwertet, sie habe daher keinen Anlaß gehabt, eine nochmalige Vernehmung dieses Zeugen, wie von dem Angeklagten VB beantragt, herbeizuführen, der sich im übrigen nicht für ein bestimmtes Beweisthema auf diesen Zeugen berufen habe. Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Die Ablehnung eines Beweisamtrages ist nur aus den in § 244 Abs 3 StPO angeführten Gründen zulässig. Ein solcher Grund ist nicht angegeben. Es ist auch nicht richtig, daß der Angeklagte kein besonderes Beweisthema angegeben habe. Der Beweisamtrag ergibt, daß durch die Vernehmung des Zeugen unter Gegenüberstellung mit dem Angeklagten die Identität zwischen Be und Bergmann festgestellt werden sollte. Daß die Frage, ob die beiden Genannten identisch seien, völlig unerheblich war, das Urteil also auf diesem Rechtsfehler nicht beruhen kann, ist nicht ersichtlich. Aus dlesem Grunde muß das Urteil auch gegenüber dem Angeklagten Vobis aufgehoben werden.
IIl.
In sachlichrechtlicher Hinsicht hat die Strafkamner zu Recht die Berliner Verordnung über die Devisenbewirt-
-5.
-5.
schaftung auf den Sachverhalt angewandt. Die Revisionen der Angeklagten KW und HE machen in diesem Zusammenhang geltend, es habe sich um ein Geschäft gehandelt, das zwischen Personen in Hamburg und Warnemünde abgeschlossen worden sei, infolgedessen könne die Berliner Devisenverordnung keine Anwendung finden. Das trifft nicht zu. In das Geschäft war auch die Westberliner Firma Steg» eingeschaltet. Auf diese lauteten die Warenbegleitscheine. Es handelte sich infolgedessen auch um ein Geschäft zwischen dieser Firma und Personen außerhalb des Gebiets, d.h. außerhalb von Westberlin. j
Auf die Behauptungen der Revisionen, das Urteil enthalte innere Widersprüche, braucht mit Rücksicht darauf, daß es ohnehin aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben werden muß, nicht eingegangen zu werden.
Es empfiehlt sich, in der neuen Entscheidung die Rolle des Angeklagten KB einerseits und des Angeklagten VB andererseits bei Abnahme des Aggregats in Hamburg näher darzulegen.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schnitt