Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 25.02.1954 – 5 StR 270/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
‚den Arbeiter Horst DB EEE zus LEEB-Schäip, geboren am .EEEED EBD in cr.schveiime Krs . TREE,
wegen Unzucht mit Kindern u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Nevember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 25.Februar 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Jo?
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen unzüchtiger Handlungen mit einem Mädchen unter 14 Jahren nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses und zum Teil in Tateinheit mit Beleidigung sowie wegen dreier weiterer Fälle versuchten Verbrechens nach § 176 Abs i Nr 3 StGB jeweils in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses" zu einer Gesamtstrafe, von neun Monaten Gefängnis verurteilt. na
Die Revision des Angeklagten erhebt. die sligeneine Sachbeschwerde und fhacht’ nähere Ausführungen nur dagegen, daß. das Landgericht‘ es’ abgelehnt: hat, .die Str rafe zur Bewährung auszusstzen. Ste’ 'hat keinen Erf: le... .
Die ‚sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keine. Bedenken gegen den 'Schuldspruch. ‘Bas. Landgericht stellt. insbesondere ausdrücklich die 'Kenntnis des An-. geklagten fest, daß die zur Tatzeit 13jährige Ursula. Hgg noch nicht vierzehn Jahre alt war.. Eine ent- .. sprechende Feststellung fehlt allerdings, soweit es sich um die übrigen Kinder handelt. Diese waren jedoch zur Tatzeit erst sieben, zehn und gerade zwölf Jahre alt. Den Urteilszusammenhang kann daher unbedenklich die Überzeugung. ‚des‘ Landgerichts entnommen werden, der Angeklagte - sei sich bewußt gewesen, aaß die Kinder noch nicht viersehn Jahre alt waren. Bu
II.
Auch die Strafzumessungsgründe enthalten keinen rechtlichen Fehler,
Dies gilt insbesondere für die Begründung, mit der die Strafkammer es gemäß § 23 Abs 3 Nr i StGB ablehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Sie führt aus, es
- 3.
- 3.
bestehe ein öffentliches Interesse an der Vollstfeckung der Strafe. Der Angeklagte habe durch die wiederholte Belästigung von Schuikindern auf dem Schulwege eine nicht . ‚unerhebliche. Unrube unter den Beteiligten. hervorgerufen, Der Öffentlichkeit müs se ‚das Gefühl der Sicherheit wiedergegeben werden. "Dazu und um dem. Überhandnehmen solcher Verbrechen gegenüber Schulkindern vorzubeugen",aei. die ‚Vollatreäkung . der ‚Strafe unerläßlich.
''1.) Die Revision meint, der Weg, an dem der An- :' klagte sich unzüöhtig gezeigt habe, werde ‚auch 'voh-anderen Verkehrsteilnehmern benutgt. Der Angeklagte habe den Tatort also nicht mit der Sorgfalt ausgewählt, die ‚typischen Sittlichkeitsverbrechern eigen sei. Es, fehle ‚daher ein Öffentliches. Interesse an der ‚Vollssreckung . der Strafe,
Dieses Interesse hängt aber nicht davnn ab, daß der ‚ Täter 80 ‚gehandelt hat, als gehörte er einem bestimmten . Verbrechertyp an. Schon aus diesem Grunde geht der Angriff der Revision fehl.
:2.) Aus der Erwägung der . Strafkamner, . nur duroh eine , Vollstreckung der Strafe könne "dem Überhandnehnmen derartiger Verbrechen gegenüber Schulkindern" vorgebeugt werden, folgert die Revision zu Unrecht, das Urteil gehe ‚rechtlich fehlerhaft von dem Grundsatze aus, bei straf- . baren Handlungen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB erfordere . ‚das Öffentliche Interesse ausnahmslos die Vollstreokung „der Strafe. Die Strafkammer meint vielmehr nicht ganz
IR
allgemein Sittlichkeitsverbrechen an Kindern im schulpflichtigen Alter, sondern Verbrechen der Art, wie der Angeklagte sie begangen hat, d.h. an Schulkindern auf dem Schulwege. Die Begründung ist daher auch in diesem Punkte rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Rotberg Dr.Koffka : Schmidt Schmitt Dr,Börker