Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 24.02.1954 – 2 StR 349/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
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hat der 2, Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr, Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Landgerichtsret un
els Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter I]
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 10. Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage eines Verbrechens nach 8 115 Abs 2 StGB freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Sachbeschwer-
de erhebt, ist begründet.
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T» Am 28. Augus 952 zogen gegen 21 Uhr etwa 30 bis der FDJ nahe standen, über die Voguu Strasse in KM: Sie wollten gegen ein Strafverfahren das in EB ;ezen Mitglieder der "DJ stattfand. Sie riefen im Sprechchor: "Gebt die Patrioten von TB rei!" und "Nieder mit Adenauer! Nieder mit der Bundesregierung!" Unter ihnen befand sich der Angeklagte, Als der Zug die "Tip" erreicht hatte, forderte der Kriminalpolizeiwachtmeister Rp dic Teilnehmer auf, sich zu zerstreuen und die Fackeln zu löschen, Die-
40 Personen, die
"demonstrieren",
se Aufforderung wurde nicht befolgt. Vielmehr drangen etwa acht Mann mit ihren Fackeln und dem Auf "Nieder mit dem Adenauerknecht!" auf den Polizeibeanten ein, Da er sich allein der Angreifer nicht erwehren konnte, ging
er in eine Wirtschaft und rief einen Streifenwagen der Polizei herbei. Mit ihm verfolgte er den Zug, der sich mittlerweile wieder gebildet hatte. Als der Streifenwagen den Zug erreichte, flohen die Teilnehmer auseinander. N) gelang es schließlich, den Angeklagten Tfestzunehmen.
Die Strafkammer nimnt an, daß die Teilnehmer des Zumes, insbesondere der Angeklagte, bis zu der Ankunft vor der "Fi nicht an Gewalttätigkeiten oder sonstige bedrohliche Handlungen gedacht hätten. Vor der "Ti habe sich die llenge zwar Öffentlich zusammengerottet iS des § 115 Abs 158
tGB. Der Angeklagte trage
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jedoch unwiderlegt vor, er habe sich dort abseits gehalten und mit den Angriffen gegen den Polizeibeamten nichts zu tun haben wollen. Hieraus folgert die Strafkamner, er habe sich vor der "Tim nicht mehr als Mitelied der zusanmengerotteten Nlenge betrachtet und "ihr daher insoweit ebensowenig angehört wie die übrigen herumstehenden Zuschauer, die mit dem Demonstrationszug überhaupt
keine Verbindung hatten", Diese Feststellungen tragen den Freispruch nicht.
II. 1.) Die Revision bekämpft mit tatsächlichen Erwägungen die Annahme der Strafkammer, den Zug habe bis
zu seinem Eintreffen vor der "Ti" kein friedenstörender Wille beseelt. Die Erfahrung zeigt allerdings, daß kommunistische Demonstrationen häufig wie auch hier
in Gewalttätigkeiten ausarten, wenn Polizeibeamte pflichtgemäß gegen sie einschreiten. Indessen ist die bemängelte Feststellung nicht schlechthin mit der Lebenserfahrung unvereinbar, Jedenfalls ist das Urteil insoweit unangreif- ‚bar, als es die innere Tatseite für diesen Zeitabschnitt
verneint.
2,) Unklar und unvollständig sind aber die Peststellungen des Urteils über das Verhalten des Angeklagten während der Zusammenrottung der Nenschenmenge vor der - Da Ger Angeklagte bis zum Eintreffen vor der SC :; Zuge marschierte, kann er danach seine Teil-
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nahme nur beendet haben, wenn er den Entschluss, der Menschenmenge nicht mehr anzugehören, gefaßt und durch tat-
sächliche Trennung von ihr auch verwirklicht hat (R6GSt 54, 299, 301), Das Jäßt sich dem Urteil nicht sicher entnehmen.
Daß der Angeklagte mit den Angriffen gegen den Polizeibeamten nichts zu tun haben wollte, ist in dieser HNin-Sicht bedeutungslos; denn die 88 115, 125 StGB setzen nicht voraus, daß der Teilnehmer die Gewaltiätigkeiten billigt. Selbst wenn man in dem aus der Einlassung des Angeklagten gezogenen Schluss, er habe sich nicht mehr als Mitglied der Menge angesehen, die Feststellung findet, er habe sich entschlossen, sich von der Wenge zu trennen, so läßt das Urteil nicht erkennen, daß und in welcher Weise dies tatsächlich geschehen ist, Mit dem Satz, er habe sich abseits gehalten, ist offenbar ge-
meint: abseits von den Männern, die auf die Polizeibe-
amten eindrangen, weil er hiermit nichts zu tun haben
wollte. Die letzte Erwägung, der Angeklagte habe der Menge nicht angehört, ist denkgesetzlich fehlerhaft,
weil die Strafkammer dies aus seiner inneren Vorstel-Jung schließt, die für den äusseren Tatbestand, nämlich für die Frage, ob er sich wirklich von der Nenge getrennt hat, bedeutungslos ist. Im übrigen zeigt die Gleichstellung mit den Zuschauern, die "überhaupt keine Ver-
bindung" mit der Menge hatten, daß er noch in irgend-
einer Verbindung zu ihr gestanden hat, zumal er, als
der Polizeibeamte sich entfernte, mit dem Zuge weitermarschierte. Es fehlen also klare Feststellungen über das Verhalten des Angeklagten vor der "Tilly".
3.) Ein weiterer Mangel des Urteils liegt darin, daß es nicht erörtert, ob das Verweilen des Angeklagten in der Menge nach dem Abmarsch von der "7 u unter § 115 Abs 1 StGB fällt. Dies war notwendig; denn auch der Anschluß an eine Menge nach Ausübung von Gewalttätigkeiten genügt für die Anwendung der 88 115,
125 StGB (RGSt 54, 85), Es lag nahe, zu prüfen, ob der Demonstrationszug weiterhin als eine zusammengerottete llenge anzusehen war, nachdem er seine gewalttätigen Absichten bereits offenbart hatte, und ob sich gegebenen-
falls der Angeklagte an der zusammenrottung beteiligt
hat.
Dr. Dotterweich Baldus Werner
Martin Menges