Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 23.02.1954 – 5 StR 724/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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£R 72 0%
2293 051
In Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Architekten Anton G ED zus BEE, geboren an . EEE ED ir cr sa. ,
wegen Beleidigung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1954, an der teilgenommen habdens
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr REED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14.September 1953 für Recht erkamt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Dem Angeklagten ist zur Last gelegt, sich durch einen von ihm verfaßten, in der "Berliner Zeitung" am 22. Mai 1952 erschienenen Artikel der Beleidigung des damaligen Regierenden Bürgermeisters RB und der üblen Nachrede in Beziehung auf ihn schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat das Verfahren eingestellt.
In den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt, die Strafverfolgung seı verjährt. Die Verjährungsfrist, die gemäß § 22 des Reichsgesetzes über die Presse vom 7.5.1874 sechs Monate betrage, sei an 21.11.1952 abgelaufen, Die Verfügung des Vernehmungsrichters beim Amtsgericht Tiergarten vom 31.10.1952, durch die dieser die ladung des Angeklagten zu einer richterlichen Vernehmung angeoränet hat, habe keine Unterbrechung der Frist bewirkt, da ie dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat ein Antragsdeiikt sei und ein Strafantrag des Verletzten zu dieser Zeit noch nicht vorgelegen habe,
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des § 22 des Reichsgesetzes über die Presse und Nichtanwendung des § 68 Abs 1 StGB. Sie ist begründet.
Nach § 22 des Reichsgesetzes über die Presse vom 1.5.1874 (RGBL 65) in der Fassung der Gesetze vom 4.3.1931 (RGB1 I, 29) und vom 28.6.1935 (RGBl I,839), der in dieser Fassung - auch in Berlin - noch gilt, verjährt die Strafverfolgung von ?ressevergenen nicht in 6 Monaten, sondern in einem Jahr (vgl BGH NJW 1952, 1062; ebenso 5 StR 225/53 vom 24.9.1953). Die Verjährungsfrist endete daher erst mit Ablauf des 21.5.1953. Sie ist gemäß § 63 Abs 1 StGB asrch dic Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 13.4.195%, durch die dieser die Zustellung der Anklage an den Angeklagten angeordnet hat, unterbrochen worden. Zu dieser Zeit lag ein wirksamer
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Strafantrag des Verletzten vor. Ausweislich der Akten hatte bereits zuvor der damalige Regierende Bürgermeister Reuter form- und fristgerecht Strafantrag gestellt. Das Landgericht hat das Verfahren daher zu
Unrecht eingestellt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. .
Dr.Geier Dr.Koffka - Schmidt
Siemer Schmitt