Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 23.02.1954 – 5 StR 254/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 254/53 2293 0°C 2,
Im Namen des V>r1ikes
In der Strafsache gegen
den selbständigen Kaufmann Albrecht C iin»
aus HB geboren am BED ED ir Damm.
- Sachbezeichnung: WEB u.a. -
wegen Vergehens nach § 18 des Gesetzes über
den Verkehr mit unedlen Metallen hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr,Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten CB wird das Urteil des Landgerichts im Hamburg vom 9.Oktober 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Schöffengericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
B . En
Gründez
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Vergehen gegen § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedien Metallen (UnedMG) zu je einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
I.
Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich. Sie gibt entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO nicht die Tatsachen an, die den Mangel enthalten.
II.
1.) Der Angeklagte betreibt einen Großhandel mit Nutzeisen und Schrott, nebenher betrieb er zur Tatzeit einen Kleinhandel mit unedlen Metallen. Bei den Ankäufen von unedlen Metallen war der Angeklagte selbst niemals zugegen. Insoweit wickelte der Angestellte Co@@iB die Geschäfte ab. Dieser führte auch die Bücher. Er war - ebenso wie die übrigen Angestellten - angewiesen, die Personalien der Verkäufer peinlichst genau aufzunehmen. Die Bücher wurden in regelmäßigen Abständen von 8 bis 14 Tagen von der Polizei überprüft. Diese forschte insbesondere nach, eb in den Büchern als gestehlen gemeldete Metalle vermerkt waren oder Namen von verdächtigen Metallverkäufern auftauchten. Im Februar/März 1950 war der Angeklagte 2 bis 3 Wochen zur Regelung geschäftlicher Angelegenheiten seines Vaters in der Ostz:ne. In dieser Zeit haben die rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilten Mitangeklagten WEWP, Ve: CO und Beip gestohlene Metalle im Geschäft des Angeklagten verkauft, WEB und wei auch noch später. Außerdem wurden im Mai und Juni 1951 Metalle von den in gesonderten Verfahren wegen Diebstahls dieser Metalle verurteilten Angeklagten Bi@WP und Frau Sch angekauft,
- 3.
Dos Landgericht ist der iu.fassung, daß der Angeklagte als Betriebsinhaber verpflichtet gewesen sei, die Handelsbücher seiner Firma laufenäs nicht nur auf die rechtmäßige Eintragung, sondern auf die mögliche Herkunft der Ware zu überprüfen. Er habe dann spätestens nach seiner Rückkehr von der Reise in die Ostzone erkennen müssen, daß die von den Mitangeklagten gelieferten Metalle gestohlen waren, er habe daher den weiteren Ankauf von 54 kg Blei von Weiss und 75 kg Altmetall von Weg verhindern müssen. Ebenso verhal+e es sich mit den Ankäufen von Bi und Sch (186,5 kg und 56,5 kg Metallsväne). In allen Fällen hätten schon aus den Angaben zur Person Bedenken auftauchen müssen, daß die Verkäufer rechtmäßig derartige Metallmengen erlangt heben könnten. Im übrigen hätten We und Weg den Angestellten Cop selbst erklärt, daß sie bei einer metallverarbeitenden Firma ID : HeiiilB beschäftigt waren, die leicht fernmündlich zu erreichen gewesen wäre,
2.) Die Bedenken der Revisin gegen die Annahme einer Fahrlässigkeit sind begründet. Ob dem Angeklagten im Sinne des § 18 UnedMG der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden kann, hängt von den äußeren Umständen des Falles und seinen persönlichen Verhältnissen ab. Es kemmt darauf an, ob er hiernach die ihm obliegende Pflicht verletgt hat, Erwägungen über die Herkunft der ihm angeb«tenen Metalle anzustellen, und sich bei Zür ıun erkennberen Zweifeln nicht nach der Herkunft der Ware erkundigt hat. Diese Erkundigungspflicht kann den Altmetallhändler unter Umständen zu Rückfragen bei der Polizei (vgl OLG Frankfurt NJW 1952, 439) zwingen oder verpflichten, sich nachweisen zu lassen, woher die Ware stammt,und bei dem etwaigen Vorlieferanten rder Hersteller ErFundigungen einzuziehen (vgl OLG Braunschweıg NJW 1952,1268).
Als äußere Umstände, die eine derartige besondere Pflicht auslösen können, kommen in Betracht: in erster Linie die Art und das Aussehen der Metalle, ferner
‘
-bh-
große Jugend oder ungenfigenie Ausweise des Veräußerers,
die Häufigkeit und die Tageszeit der Angebote (vgl Schwarz StGB, 16.Aufl. § 18 UnedMG Anm.2A S.796; Erbs, Strafrechtl. Nebengesetze, M 53 S.15). Grundsätzlich wird der Altmetallhändler hiernach verpflichtet --'n, die angekauften Metalle selbst zu besichtigen (vgl OLG Braunschweig aa0.). Das hat der Angeklagte zwar nicht getan. Diese Unterlassung wird ihm aber von der Strafkammer nicht zur Last gelegt. Das wird nach der besonderen Lage des Falles auch nicht zu beanstanden sein, in dem der Angeklagte den Angestellten Co@ED nit der Abwicklung ües Kleinhandelsgeschäftes beauftragt und mehrfach auf dis genaueste Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gedrungen hatte. Im Interesse einer wirksamen Bekämpfung strafbarer Ankäufe erscheint es auch nicht erforderlich, in allen Fallen zu verlangen, daß der Gewerbetreibende, auch wenn er gleichzeitig Großhändler ist, stets die angekauften Metalle besichtigt (so grundsätzlich allerdings OLG Braunschweig aa0.). Denn auch der selbständig handelnde Gewerbegehilfe, hier der Angestellte Co@BB, kann wegen der strafbaren Ankäufe zur Verantwrtung gezogen werden (vgl BGHSt 2,262).
Dagegen - diese Ausführunsen des Landgerichts werden auch von der Revision nicht angegriffen - war der Angeklagte verpflichtet, die nach § 6 UnedMG zu führenden Bücher zu überprüfen, in die nach Ort, Zeit, Art, Gewicht, Preis oder Gegenleistung sowie nach der Person des Veräußerers sofort nach Abschluß des Geschäftes sämtliche Erwerbungen einzutragen sind. Die Strafkemmer meint nun, nur die Angaben zur Person hätten den Angekiusten bereits zur Vorsicht mahnen müssen. Schon das Alter und der Beruf der Verkäufer hätten Bedenken erwecken müssen, daß diese in einem solchen Ausmaße rechtmäßig in den Besitz von Altmetall gek'mmen wären. Es kann dahingestellt \leiben, :b sich schon aus dem Alter (große Jugend der Verkäufer liegt nicht vor) und dem Beruf des Geschäftspartners allgemein hinreichende Verdachtsgründe und damit eine Erkundigungspflicht ergeben.
-5.
Selbst wenn man, wenigstens in den Fällen WW, voe@iiiD
und Bi, wegen der Häufigkeit der Ankäufe die Pflicht
des Angeklagten zu erhöhter Vorsicht und damit eine Fahrlässigkeit bejaht, so würde noch nicht seine Verurteilung aus § 18 UnedMG gerechtfertigt sein.
Hierzu ist weiter erforderlich, daß ein etwaiges fahrlässiges Verhalten des Angeklagten ursächlich für die Ankäufe war. Auch das geht aus dem angefochtenen Urteil nicht einwandfrei hervor. Ohne besondere weitere Anhaltspunkte hätte sich der Angeklagte höchstens bei der Polizei erkundigen können. Ob dieses ihm die Kenntnis des Diebstahls vermittelt (und damit den weiteren Ankauf verboten hätte), ist schrn deshalb zweifelhaft, weil die Polizei regelmäßig die Bücher gerade nach gestohlenem Metall und verdächtigen Personen überprüft hat, jedoch anscheinend ohne Erfolg.
Die Strafkammer führt in diesem Zusammenhange allerdings weiter aus, WEB und Wei hätten dem Angestellten Co selbst erklärt, daß sie bei der Firma ID & zeiiD
arbeiteten. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern sich hieraus eine Erkundigungspflicht bei der genannten Firma und eine Fahrlässigkeit des Angeklagten ergeben soll. Denn es ist nirgends festgestellt, daß CoD dem Angeklagten hiervon Mitteilung gemacht het.
Außerdem leidet das Urteil daran, daß es nicht genau feststellt, in welchen Abständen der Angeklagte nach den Verhältnissen seines Gesamtbstriebes jeweils die Bücher überprüfen mußte. Im ersten Falle (WWW und weip) sind die meisten Ankäufe im Monct März getätigt, also als der angeklagte in die Ostzone gereist war. Das Urteil sagt nur, er sei "Ende März" zurückgekehrt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, ob und auf welche Weise der Angeklagte wenigstens die mit Weiss am 3.April 1950 zuletzt getätigten Ankäufe hätte unterbinden können, falls der Angeklagte erst Anfang April Gelegenheit hatte, die Bücher zu überprüfen.
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Im zweitem Falle (Bi@P und Frau Sch nat die Strafkeammer, worauf die Revision mit Recht hinweist, übersehen, daß nur ein Ankauf von Frau Sch vorliegt. Dieser mußte also schon vcm Standpunkt der Strafkammer ausscheiden, die ja nur in den weiteren Ankäufen nach Einsicht in die von Co» geführten Bücher eine strafbare Handlung erblickt.
Schließlich sind auch die Ausführungen darüber, ob der Angeklagte die Sorgfalt außer acht gelassen hat, zu der er nach seinen persönlichen Verhältnissen imstande war, sehr knapp. Immerhin würde hier der Hinweis darauf, daß der Angeklagte gelernter Schrotthändler sei, ausreichen. Jedoch ergeben sich in dieser Hinsicht Bedenken aus den Strafzumessungsgründen. Hier heißt es, der Angeklagte habe seine Einsicht, "daß er die zur Vermeidung des ‚nkaufs unrechtmäßig erworbener unedler Metalle erforderliche Sorgfalt nicht anzuwenlen vermag, dadurch unter Beweis gestellt, daß er auf die Konzession des Handelns mit unedlen Metallen verzichtet hat", Hieraus könnte gefolgert werden, daß der Angeklagte aus persönlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die erforderliche Sorgfalt aufzuwenden und dieses erst durck das vorliegende Verfahren erkannt hätte.
Entsprechend dem Antrages des Oberbundesanwalts ist die Sache gemäß § 354 Abs 53 StPO an das Schöffengericht zurückverwiesen worden.
Dr.Geier Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt