Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 19.02.1954 – 2 StR 616/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR 616/5 2311 082 -:

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

1.) den Schmied Richard Dietrich R er J aus

CE, geboren zı u 1910 in EEE.

2.) den kaufm. Angestellten Geor " TOMB, geboren ar WERE 1921 in

3.) den Druckereileiter Rudolf Magnus aus OR, dort geboren am a 1902,

wegen Abtreibung u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter ’Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt En

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EREERED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 15. September 1953 wird die Sache zur Entscheidung. über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat die Angeklagten zu Freiheitsstraien unter neun’ Monaten verurteilt, und zwar Rei GB wegen Abtreibung (§ 218 Abs 3 StGB), Georg Dumiip und Rudolf KB je wegen Beihilfe zur Abtreibung. Ihre Revisionen rügen Verletzung sechlichen Rechts; sie sind unbegründet.

Die Strafkammer hat zu Recht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen, daß RB sich eines Verbrechens nach § 218 Abs 3 StGB, DOG und KOEEE sich der Beihilfe hierzu schuldig gemacht haben. Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner Rechtsansicht (BGH St 1, 139), der sich die anderen Senate des BGH angeschlossen haben, abzugehen.

einen:

Ohne Rechtsfehler durfte die Strafkammer auch straferschwerend berücksichtigen, daß R@E den Eingriff vornahm, ohne medizinisch vorgebildet zu sein, und dadurch die Schwangere besonders gefährdete. Das.Urteil läßt auch sonst keinen Rechtsfehler ersehen,

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Die Sache war jedoch zur Prüfung einer etwaigen Strafzussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB in der . seit 1 10.1955 gültigen Fassung an das Landgericht zurückzuverweisen (Urt. des Senats vom 14.10.1953 2 StR

40/53, JZ 54 S 101).

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Sarstedt Menges