Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 18.02.1954 – 4 StR 577/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2982 056 7
n Namen des Volke s
In der Strafsache gegen
die Hausangestellte Anneliese K mp au: EEE geboren an NEED 1926 ir vn
wegen Verabredung eines Verprechens
hat der 4A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 18. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr, als Vertreter der naesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
am 19, Februar 1954 für Recht erkannt: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Yon Rechts wegen
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In dem Unterhaltsrechtsstreite der ausserehelichen Tochter Monika der Angeklagten gegen TED oränete auf dessen Antrag das Berufungsgericht die Vernehmung des Zeusen RO 21; er sollte darüber Auskunft geben, ob er „ährend der Empfängniszeit der Klägerin mit der Angeklagten geschlecht -]ich verkehrt habe. Als die Beschwerdeführerin davon erfuhr, suchte sie FO auf, erklärte ihm, er solle bei Gericht nicht sagen, was er dem von Do | beauftragten Privatdetektiv iiber seine Beziehungen zu ihr be-
reits einges tanden hatte, RB Hatte zunächst Bedenken, andererseits bestand bei ihm keine Neigung, Unterhalt für das Kind zu zahlen. Daher erklärte er sich bald bereit, der Wahrheit zuwider gemeinsam mit der Angeklagten jeden Geschlechtsverkehr in der Empfängniszeit vor Gericht zu bestreiten. Auf der vorher vereinbarten gemeinsamen Fahrt zum Beweistermin bekräftigten die beiden nochmals ihre Vereinbarung, um auf diese Weise die Berufung des EB zegen das dem Klageantrag stattg ebende amtsgerichtliche Urteil nicht zum Erfolg gelangen zu lassen. FEED za, nachdem er zunächst der Vereinbarung gemäss falsche Angaben gemacht hatte, nach wiederholten eindringlichen Vorhalt zu, ‚während der Empfängniszeit mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt zu haben. Die alsdann. vernommene Angeklagte ‚stritt geschlechtliche Beziehungen zu ii ab; nach nochmaliger Belehrung verweigerte sie die Aussage. Die Berufung des
EB Hatte Erfolg.
Das Landgericht hat die | Angeklagte wegen Verabredung des Verbrechens des Meineides in Tateinheit mit versuchten Betrug zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt: Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechtes, sie ist
begründet»
1.) Gegen die Rechtsgültigkeit des § 49 a StGB, die die Revision in Zuieifel gezogen hat, bestehen keine Bedenken (BGHSt 1, 59). TE ..=- auch im Zeitpunkt der Ver. abredung zur Ablegung eines falschen Zeugnisses noch nicht entschlossen, wie das die Beschwerdeführerin dartun will, Im übrigen kommt es auf diesen Gesichtspunkt nicht an; denn | auch mit einem schon zum Meineid entschlossenen Zeugen kamn die Begehung dieser Straftat noch ausdrücklich vereinbart werden. Ein Überreden oder Verleiten ist dem Begriff des Verabredens im Sinne des § 49 a StCB nicht eigen.
Den Urteilsgründen kann Jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, dass die Angeklagte mit A dic Leistung eines Meineides und nicht nur einer uneidlichen wissentlich falschen Aussage verabredet hat, An keiner Stelle der Urteilsgründe wird festgestellt, dass die beiden Beteiligten sich darüber einig waren, ihre unwahren Aussagen auch durch einen Eid zu bekräftigen, Das landgericht, führt zwar aus, die Angeklagte habe gewusst, dass Ruin “ Seine Bekundungen würde beschwören müssen, trotzdem habe sie mit ihm eine falsche Aussage verabredet. Ob aber a] die Teistung eines Meineides zugesagt hatte, kann auch dem Ur- | teilszusammenhang nicht entnommen werden. Möglicherweise hat er mit seiner Vereidigung nicht gerechnet, Hat aber der Dat- | richter nähere Feststellungen deshalb unterlassen, weil er es für genügend erachtete, dass die Angeklagte gewusst habe, | KB Verde seine ingaben beschwören müssen, So wäre die- | se zZuftassung rechtsirrig, Die Strafbarkeit der Verabredung eines Verbrechens, also einer Vorbereitungshandlung, beruht auf der Erwägung, dass diese Handlung wegen des Zusammenwirkens nehrerer Personen besondere Gefahren mit sich bringen kann. Das setzt voraus, dass alle Beteiligten Einverständnis darüber hergestellt haben, welcher Art die zu begehende
Tat sein soll, wenn sie auch nicht über alle Einzelheiten sich im klaren zu sein brauchen. Der Sachverhalt bedarf da-
her nach dieser Richtung weiterer Aufklärung.
Kommt das Landgericht in der neuen Verhandlung wieder zur Annahme der Verabredung eines Meineides, so wird es den Schuldspruch entsprechend der Neufassung des § 159 StGB auf Grund des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 nicht mehr, wie bisher; auf diese Bestimmung, sondern unmittelbar auf 88 154, 49 a Abs 2 StGB zu gründen haben. Die Strafzumessungserwägungen müssen dann auch erkennen lassen. ob es von der Möglichkeit, die Strafe gemäss § 44 StGB zu mildern, hat Gebrauch machen wollen. § 49 a Abs 4 StGB dürfte nicht anwendbar sein, da die Aussageverweigerung der Angeklagten kein ernsthaftes und freiwilliges Bemühen, die Begehung der Straftat durch Rafalzik zu verhindern, dar-
stellt.
Ist eine Verabredung zu einem Meineid dagegen nicht nachzuweisen, so kann zwar die Angeklagte nicht wegen etwaiger Verabredung einer falschen uneidlichen Aussage bestraft werden (§ 159 in der erwähnten Neufassung, 8 2 Abs 2 StGB). Das Landgericht wird aber prüfen müssen, ob sich die Beschnerdeführerin nicht der erfolglosen Anstiftung zum Meineid oder zur uneidlichen falschen Aussage schuldig gemacht hat (88 154, 19 a Abs 1, 153, 159, 49 a Abs 1 StGB). Massgebend wird dabei sein, welche Handlung TEE nach der Vorstellung der: Angeklagten, wie sie. in ihrer Erklärung zum Ausdruck kam, hätte begehen sollen (OGHSt 3, 79 f). | ee
hme eines tateinheitlich mit Verabredung eitreffenden Betrugsversuches begegnet htlichen Bedenken. Ob die Ver- ‚usammenhang mit der beabsichtig-
2.) Die Anna nes Meineides zusammen keinen durchgreifenden rec abredung in einem so engen 2
5. ten Täuschung des Gerichtes Stand, dass mit ihr nach natür]lic Betrachtung die Täuschungshandlung schon ihren Anfang genomme hatte (vgl Rast 77, 172), kann dahin Stehen, Jedenfalls hat d Beschwerdeführerin durch ihre falschen Angaben vor Gericht si. des Betrugsversuches schuldig gemacht, Freilich würde es am e forderlichen Vorsatz gefehlt haben, wenn sie im Glauben, ihr Kind sei von EEE erzeugt und habe deshalb gegen ihn Anspruc auf Unterhalt, die unwahre Sachschilderung durch PB her beigeführt hätte (BGHSt 3, 161). Das Landgericht hat aber ihre dahingehenden kinlassung den Glauben versagt. Es ist ersicht]li dabei davon ausgegangen, dass die Angeklagte die ärztliche Dia nose vom September 1952 als richtig betrachtet hatte.
3.) Auf § 23 StGB in der Neufassung des erwähnten Strafre änderungsgesetzes vom 4, August 195% wird hingewiesen. Das Lanı richt wird es auch vermeiden müssen, für die Strafzumessung Erwägungen zu verwerten, die bereits den Gesetzgeber bestimmt haben, die angewandte Strafbestimmung zu Schaffen.
Groß Krumme Hülle Dr. Augustin ' Martin