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BGH Entscheidung vom 18.02.1954 – 4 StR 548/53

4. Strafsenat

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4 StR 548/53 | 2982 059 2

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Dieter Cars De, dort zevoren an EB 13:3,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Sitzung vom 18. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. w vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst GEEEEEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

am 19, Februar 1954 für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 15. Juni 19553, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in

Bielefeld zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

um meh mr ar ns at rn men mat. abtreten

Auf der Kreuzung der Senner Strasse - Marktstrasse in Brackwede stiessen am 23. September 1952 gegen 9 Uhr der vom Beschwerdeführer gesteuerte Lieferwagen (Mercedes 170 Diesel) und der Dreiradlieferwagen (Goliath), der vom früheren Mitangeklagten Bw :.1enkt wurde, zusammen. Die genannten Strassen waren zum damaligen Zeitpunkt gleichrangig. Beide Fahrer waren wegen der örtlichen .Beschaffenheit der Kreuzung und der Witterungsverhältnisse in der gegenseitigen Sicht stark behindert. Bei dem Zusammenstoss wurden ein auf der Jadefläche des Dreiradlieferwagens sitzender Hann tödlich und vier Personen mehr oder weniger schwer verletzt.

Beide Fahrer sind wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu Gefängnisstrafen von zwei Monaten verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten SEEN hat ürfole.

1.) Soweit die Revision mehrfach die Urteilsfeststellungen als unzureichend bezeichnet, will sie ersichtlich damit nicht die Verletzung der Aufklärungspflicht

(§ 244 Abs 2 Stpo) beanstanden, vielmehr sachliche Mängel des Urteils aufzeigen. Auf diese Ausführungen kann daher bei der Sachrüge eingegangen werden.

2.) Den Hilfsamtrag der Verteidigung, einen Sachverständigen der Technischen Hochschule in Hannover über die Standfestigkeit eines Dreiradlieferwagens sowie darüber zu hören, dass der Zusammenstoss mit seinen Folgen auch bei wesentlich geringerer Geschwindigkeit des liercedes-Kraftwagens eingetreten wäre, hat das Landgericht abgelehnt, weil es auf Grund des Gutachtens

des Sachverständigen Dr. Buchwald vom Gegenteil bereits überzeugt sei. Diese Begründung entspricht dem Gesetz

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3.) Das Landgericht macht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, dass er mit einer höheren Geschwindigkeit als 40 km/st gefahren sei; er habe damit § 9 Abs 1 Stvwo verletzt, der damals noch eine Geschwindigkeitsgrenze für Personenkraftwagen enthielt. Hiergegen lassen sich rechtliche Bedenken nicht erheben. Ob der Angeklagte verpflichtet war, mit Rücksicht auf die erhebliche Sichtbehinderung seine Geschwindigkeit gemäss § 9 Abs 2 StVo noch weiter herabzusetzen, kann dahinstehen, weil das Landgericht davon ausgegangen ist, dass er bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 40 km/st den Unfall hätte vermeiden können. Freilich errechnet das Landgericht unter Zugrundelegung der Aussagen des Zeugen Kg GEB ii Geschwindigkeit des Angeklagten nicht zutreffend, wenn es ausführt, eine um 25 % erhöhte Geschwindigkeit von 35 km/st ergebe mindestens 45 km/st (richtig 43,75). Allein, die Urteilsgründe lassen keinen Zweifel darüber aufkommen, dass das Landgericht seine Annahme, der Angeklagte sei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 45 km/st gefahren, auf die übereinstimmenden Gutachten der beiden Sachverständigen gegründet hat. Die Angaben des Zeugen EEE hat es dabei lediglich unterstützend verwertet. |

4.) Der Angeklagte ist für den Unfall dann verantwortlich, wenn seine unzulässige Geschwindigkeit den Zusammenstoss der Fahrzeuge mindestens mitverursacht hat, und wenn er diese Folge seines Verhaltens voraussehen konnte, Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass die Beurteilung der Sachlage bei dieser Betrachtung davon ausgehen muss, dass der Angeklagte, weil er von rechts kam, die Vorfahrt hatte. Er brauchte Vorkehrungen zur Verhinderung des Zusammenstosses nicht schon

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beim Herankommen an die Kreuzung zu treffen, sondern erst, sobald für ihn Anzeichen einer bevorstehenden Verletzung seines Rechtes sicher erkennbar waren (RCH VRS 4, 32). Ursächlich für den Unfall war seine (eschwindigkeit dann nicht, wenn er in dem massgebenden Zeitpunkte bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit den Zusammenstoss nicht mehr hätte vermeiden können. Von diesen rechtlichen Gesichtspunkten geht zwar das Landgericht aus, seine Feststellungen tragen indes den Schuldspruch nicht. Dem Urteil kann zunächst nicht entnommen werden, aus welcher Entfernung der Angeklagte erstmals den Dreiradlieferwagen sah oder doch hätte sehen können. Zwar erblickte Brindöpke auf "längst nicht mehr 50 m" den vom Angeklagten gesteuerven Wagen, das besagt aber nicht, dass auch der Beschwerdeführer angesichts der Örtlichkeit zur selben Zeit den Wagen des Dip schen konnte. Zudem ist die Feststellung: "längst nicht mehr 50 m" zu unbestimmt, um daraus sichere Schlüsse ziehen zu können. Das gilt auch für die weitere Feststellung, der Angeklagte sei mit einer "weit mehr als 40 km/st" betragenden Geschwindigkeit gefahren. Das Urteil legt ferner nicht den Zeitpunkt fest, zu dem der Angeklagte Massnahmen zur Verhinderung des Unfalles hätte treffen müssen. Es fehlen Angaben darüber, wieweit der Beschwerdeführer in diesem massgeblichen Zeitpunkte noch von der Unfallstelle entfernt war. Schliesslich wird auch die genaue Lage der Unfallstelle nicht beschrieben. Diese unklare und lückenhafte Sachverhaltsaufklärung entzieht aber der Schlussfolgerung des Landgerichts, der Ängeklagte wäre bei einer Gesch windigkeit von 40 km/st in der Lage gewesen, seinen Wagen nach rechts herum zu reissen, den Boden. Zudem lässt es sich nicht ausschliessen, dass der Tatrichter da-

bei übersehen hat, dass auf dem "Ausweichgelände"

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Fahrzeuge aufgestellt waren. Es erscheint deshalb fraglich, ob sich ein Kraftfahrzeugführer entschlossen hätte, seinen Wagen nach rechts herumzuziehen. Köglicherweise hat das Landgericht auch nicht beachtet, Cass De so l1anzsam in die Kreuzung einfuhr, dass der Angeklagte den Zindruck gewinnen musste, der Dreiradlieferwagen sei gerade im Ausrollen. Daher wird der Sachverhalt nach den aufgezeigten Richtungen näher aufgeklärt werden müssen. Hierzu sei noch bemerkt, dass dem Beschwerdeführer eine Schrecksekunde nicht zugebilligt werden kann. Die Pflicht zum Nandeln setzte nämlich für ihn erst in dem Augenblick ein, als er das verkehrswidrige Verhalten des Don @D erkannte oder doch hätte erkennen können.

5.) Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Voraussehbarkeit des Unfalles und seiner Folgen geben zu folgenden Erwägungen Anlass;

Wenn, wie im vorliegenden Falle, ein Dritter (CE Gen Unfall schuldhaft mitverursacht hat, so kommt es für die Frage der Voraussehbarkeit darauf an, ob die Möglichkeit eines solchen Verhaltens so sehr ausserhalb der Lebenserfahrung gelegen hat, dass es der Angeklagte nicht zu beachten brauchte (RGSt 73, 372). Davon könnte nicht gesprochen werden, wenn er eine übermässig hohe Geschwindigkeit innegehabt hätte; “ denn nach der Lebenserfahrung konnte er dann nicht mehr unbedingt mit der Beachtung seines Vorfahrtrechtes rechnen, weil andere Verkehrsteilnehmer, im Irrtum über die Höhe dieser Geschwindigkeit, glauben konnten, auf dieses nicht Rücksicht nehmen zu müssen. Es wird aber zu prüfen sein, ob diese Überlegung schon dann zutrifft, wenn der Angeklagte die zulässige Geschwindigkeit von 40 km/st nur gering - etwa um 5 km/st - überschritten hätte,

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6.) Zuständig zur neuen Verhandlung und. Entscheidung ist nunmehr das Jugendschöffengericht, da der Angeklagte zur Zeit des Unfalles noch nicht 21 Jahre alt war (88 118 Abs 1, 108 Abs 1, 40 Abs 1 JGG, § 2 Abs 2 StGB), Führt die erneute Beweisaufnahme zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers, so werden die §§ 116, 105 ff, 20 ICE zu beachten sein. Zu Unrecht beruft sich der Angeklagte darauf, dass Sm nit derselben Strafe belegt worden ist. Aus der Höhe der Strafe eines MWitverurteilten kann Sich ein Rechtsfehler bei der Zumessung der Strafe

des Angeklagten nicht ergeben.

Groß Krumme Hülle Dr. Augustin kartin