Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 11.02.1954 – 3 StR 811/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNanen des Volkes In der Strafsache
gegen
- den Arbeiter Wilhelm FT EEE zu: AUHEEEEED: Kreis EEE, dort geboren an. ID EB,
wegen versuchter Notzucht u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, .
Amtsgerichtsrat MB in der Verhandlung,
Oberstaatsenwalt WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > ' als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 25. September 1955
1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen versuchter Notzucht verurteilt wird,
2.) im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht zu einem Jahr sechs Nonaten Gefängnis verurteilt worden, Seine gegen das Urteil eingelegte Revision hat zum Teil Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde ist unbeachtlich, weil sie die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angibt.
Dagegen dringt die Sachrüge durch, soweit sie sich dagegen wendet, dass die Strafkammer neben dem Verbrechen der versuchten Notzucht noch ein damit tateinheitlich zusammentreffendes Verbrechen der Nötigung. zur Unzucht als gegeben erachtet hat.
Die mit Gewalt versuchte Notzucht schliesst notwendig die gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen in sich. Die beiden durch das Vorgehen des Täters an sich verwirklichten Tatbestände der §§ 177, 176 Abs 1 Nr 1 StGB stehen zueinander im Verhältnis der Gesetzeseinheit. Deshalb ist auf eine mit Gewalt vorgenommene Unzuchtshandlung, die der Erzwingung des ausserehelichen Geschlechtsverkehrs dienen sollte, nur die engere Strafvorschrift des § 177 StGB anwendbar. Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 1 StGB scheidet in solchen Fällen aus. Sie wäre nur denkbar bei einer Mehrzahl von Gewalthandlungen, von denen ein Teil nur den Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB verwirklicht, ein anderer nur den des § 177 StGB (BGHSt 1, 152).
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Entschluss gefasst, mit der vor ihm gehenden Marion WB, die sich auf dem Wege zu ihrem Arbeitsplatz befand, "nach Möglichkeit" geschlechtlich zu verkehren. Nachdem er ihr den
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‚frei gemacht und ist davongelaufen.
Arm um den Hals gelegt hatte und sie daraufhin weggelaufen war, hat er ihr nachgeset2zt, sie zu Fall gebracht und sich mit entblösstem Geschlechtsteil auf sie geworfen, wobei es zum Samenerguss kam. Er hat ihr zwischen die Beine gegriffen, um an ihren Geschlechtsteil zu gelangen, ausserdem wegen ihres Schreiens versucht, ihr den kund mit
dem Taschentuch zuzuhalten. Abgelassen hat er wegen ihrer
heftigen Gegennehr und weil sie wegen ihrer Monatsblutungen eine Binde trug.
In der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte habe die nach der Verfolgung der Wick ausgeführten Angriffshandlungen vorgenommen in der Absicht, mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben. Demnach können sie als Gewalthandlungen, die nur unter § 176 Abs 1 Nr 1 StGB fallen, nicht in Betracht kommen. Insoweit ergibt sich aus den Urteilsgründen einwandfrei, dass. die Annahme von Tateinheit zwischen den beiden Verbrechen auf Rechtsirrtum beruht.
Es bleibt noch die Tatsache, dass der Angeklagte vorher die Wick um den Hals gefasst hatte. Diese "Umarmung" hat die Strafkammer ebenfalls als eine Handlung im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB aufgefasst. In der Sachdarstellung ist sie näher beschrieben. Darnach hat der Angeklagte seinen Arm um die Schulter der Wick gelegt, nachdem sie auf seine Frage, ob er mit ihr spazieren gehen könne, ablehnend geantwortet hatte. Sie hat sich dann
Worin hier die Gewalt liegen soll, ist nicht ersichtlich, Diese verlangt die Anwendung körperlicher Kraft. Schon davon kann nach der Schilderung des Vorgangs keine Rede sein. Ausserdem ist dem Urteil nicht zu entnehmen,
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dass auch dieses Verhalten des Angeklagten die Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes bezweckt habe. Dazu were es seiner Art nach nicht geeignet gewesen. Es war erkennbar nur als Versuch einer plump-vertraulichen Annäherung gedacht, das den Tatbestand eines Vergehens der Beleidigung erfüllen kann. Hierwegen ist aber kein Strafantrag gestellt.
Das Urteil konnte daher nicht aufrechterhalten werden. Da sich nach den gesamten Umständen keine neuen Tatsachen ergeben können, war das Revisionsgericht in der Lage, den Schuldspruch dahin zu ändern, dass die Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht wegfällt.
Es ist nicht auszuschliessen, dass die Bejahung eines mit dem Notzuchtsversuch tateinheitlich zusammentreffenden Verbrechens der Gewaltunzucht auf das Strafmass von Einfluss gewesen ist. Infolgedessen war das Urteil insoweit aufzuheben,
Die weitergehende Revision musste verworfen werden.
Krauss | Kneniger Busch Scharpenseel Dr. Arndt
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