Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 09.02.1954 – 5 StR 2/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2293 070 gr
tR 2
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Rentner Wilheln N EmEEEB aus DEE. geboren am, ED A in Sram Kreis CEEEEEED,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1954, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär zn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkamnt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 23. Oktober 1953 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 23. Oktober 1953 weiter erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus, auf die es die Untersuchungshaft angerechnet hat, verurteilt, dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei “ Jahren aberkannt und ihn im übrigen freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Die Rüge einer "Verletzung formellen Rechts" ist nicht näher begründet worden und daher nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO unzulässig.
Gegen die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte mit den vier Kindern, die sämtlich noch nicht 14 Jahre alt waren, unzüchtige Handlungen vorgenommen hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Da er das Alter der Kinder kannte und aus Wollust handelte, hat das Landgericht mit Recht den Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB als erfüllt angesehen.
Die Strafkammer beurteilt allerdings das Zusammentreffen der Verbrechen rechtlich nicht einwandfrei.
Wie sie sich ausdrückt, hat der Angeklagte "die einzelnen Handlungen an den Kindern, die er jeweils über einen längeren Zeitraum hin in einer größeren, teilweise nicht mehr annähernd feststelltaren Zahl von Einzelfällen begangen hat, im Zuge eines einheitlichen Vorsatzes verwirklicht. Da er sich an vier verschiedenen Kindern vergangen hat, liegen somit vier jeweils in sich fortgesetzte Handlungen vor" (UA S 8).
Das ist zunächst insoweit unrichtig, als der Fortsetzungszusammenhang sich keinesfalls auf alle Taten erstrecken kann, die der Angeklagte jeweils aneinenm Kinde vorgenommen hat. Dem äußeren Hergange nach setzt der Fortsetzungszusammenhang eine gleichartige Begehungs-
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weise voraus. An ihr fehlt es mindestens insoweit, als der Angeklagte sich teils an einem Kinde allein, teils an diesem’und zugleich an einem anderen Kinde vergangen hat.
Die richtige Anwendung des Gedankens des Fortsetzung zusammenhanges hätte daher zur Annahme einer größeren zahl: selbständiger Handlungen führen müssen. Dadurch, daß dies nicht geschehen ist, ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Er fühlt sich dadurch auch nicht benachteiligt; denn seine Revision macht dazu keine Ausführungen. Ihre Angriffe richten sich nur unzulässig gegen die tatrichterlichen Feststellungen und das Ermessen bei der Strafzumessung, das auf rechtlich einwandfreien Erwägungen beruht. |
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Ber
Dr.Geier ° Sarstedt Schmidt
' "Siemer . Dr,Börker: