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BGH Entscheidung vom 09.02.1954 – 1 StR 640/53

1. Strafsenat

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ı SR 640/53 | 2 2289 033 ”°

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Schlosser Karı Rr (NEED zu: c AED EEE, geboren an ED 1930 ir DE (Lanaxreis Tan

WW), zur zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchter Notzucht u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann

Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter

er Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

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Auf die Revision des Angeklagten A das Ur-.

teil des Landgerichts in Traunstein von ugust 1953, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist, mit den Fesi- „ stellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Ver- -' handlung und Entscheidung, auch über die kosten des Rechts- . mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

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Von Rechts wegen

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Das landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde sowie wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Verbrechen gegen § 176 Nr 1 und 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt.” In einem weiteren Fall hat es ihn freigesprochen. “

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Der Beschwerdeführer, der zunächst unbeschränkt Revision eingelegt hatte, hat in der Revisionsbegründung erklärt‘, dass er sein Rechtsmittel auf die Verurteilung wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Verbrechen gegen § 176 Nr 1 und 3 StGB beschränkt. Er rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Revision hat Erfolg.

Die Beschränkung des Rechtsmittels ist unwirksam. Denn der Beschwerdeführer macht geltend, die versuchte Notzucht stehe, falls insoweit überhaupt eine Straftat gegeben sei, in Tateinheit mit der fortgesetzten Unzucht mit einem Kinde, es liege keine selbständige Handlung im Sinne des § 74 StGB vor. Dies macht die Prüfung des gesamten Schuldspruchs erforderlich, soweit Verurteilung erfolgt ist.

1.) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit Ende 1952 wiederholt unzüchtige Handlungen mit der damals noch nicht 14 Jahre alten Rosa EÜEEEEEEB vorgenommen hat. Gegen diese Feststellungen bestehen keine rechtlichen Bedenken; der Beschwerdeführer greift sie auch nicht an.

2.) Die Strafkammer hält weiter für erwiesen, dass der An- B% geklagte im Prühjahr 1953 die Rosa DEE die auf einem re1a- =

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bett in der Küche eingeschlafen war, weckte und zum Geschlechts-

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verkehr aufforderte. Als sie aufspringen wollte, warf er sie zurück und drehte ihr den Arm nach hinten. Dann schob er mit "We der freien Hand das Nachhemd des Mädchens hoch und wollte sein Glied in die Scheide einführen. Dabei liess er den Arm der Ro-Z sa BOB 105, die sich befreien und weglaufen konnte. Der ' Beschwerdeführer verliess daraufhin die Wohnung.

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a) Das Urteil lässt nicht erkennen, ob der Angeklagte mit" einem ernstlichen Widerstand rechnete. Er hatte bei früheren WW Gelegenheiten wiederholt dem Mädchen an den Geschlechtsteil und die Brust gefasst, ohne auf Widerstand zu stossen. In einem FaTir der sich kurze Zeit vorher ereignete und in dem der Angeklagte | freigesprochen ist, drehte er der Rosa BÜMEEMB ebenfalls den ” Arm um und forderte sie zum Geschlechtsverkehr auf. Er liess R aber auf ihre Weigerung von ihr ab. Bei dieser besonderen Sach % lage hätte es eingehender Ausführungen zu der Frage bedurft, a ob der Angeklagte mit einem ernstlichen Widerstand rechnete und diesen brechen wollte.

b) Rechtlich zu beanstanden ist ferner die tateinheitliche Verurteilung mit einem Verbrechen gegen § 176 Abs 1 Nr 1 StGB, die das Landgericht nicht näher begründet het. Zwischen ” versuchter Notzucht und gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Hand- W lungen besteht, von besonders gelagerten Fällen abgesehen, Ge- Zu setzeseinheit (BGHSt i, 152 £ und die dort angeführte Rechtepre& chung des Reichsgerichts). j u

c) Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte au in diesem Fall die Straftat begangen hat, bevor Rosa BED" das 14. Lebensjahr vollendet hatte. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht den Zeitpunkt dieser Straftat, der dem anf fochtenen Urteil nicht eindeutig zu entnehmen ist, möglichst g€ nau zu ermitteln haben. \

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d) Die Strafkammer hat die Tat als rechtlich selbständig gegenüber dem fortgesetzten Verbrechen gegen § 176 Nr 3 StGB gewürdigt. Das mag zutreffen. Der Angeklagte kann jedoch einen einheitlichen Gesamtvorsatz gefasst gehabt haben, unzüchtige Handlungen an dem Mädchen vorzunehmen. Dieser brauchte sich nicht darauf zu erstrecken, hierbei auch mit Gewalt vorzugehen. Un dem neu erkennenden Gericht die Möglichkeit zur Entscheidung der Frage zu geben, ob das in Tateinheit mit der versuchten Notzucht begangene Verbrechen gegen § 176 Nr 3 StGB als Teilhand- u lung in die fortgesetzte Tat einzubeziehen ist, muss das Urteil auch insoweit aufgehoben werden.

u: Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel

Glanzmäann Bundesrichter Dr. Jagusch ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hörchner