Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 28.01.1954 – 3 StR 859/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3 StR 859/52 2331 055

ImNamen des Volkes

In der Strafsache vegen

den Taxiunternehmer Johann 7 EEE zus VD: geboren am I. ID EB ir emmEmS- ED.

wegen Nötigung

hat dar 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

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Sitzung vom 28. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzander,

Bundesrichter Dr, Koeniger Bund:srichter Prof. Dr, Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Maaß

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft.

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklarten wird das Urteil

des Landgerichts in "uppertal vom 4, August 1952

a) im Schuldspruch dahin seändert, dass der Angeklagte unter Freisprechung im übrigen’ wegen versuchter Nötigung verurteilt wird,

b) im Strafausspruch aufgehoben,

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittols, an Cas Landgericht zurückverwiesen.

von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Nötigung (§ 240 StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. j

Hiergegen wendet er sich unter Erhebung der Sachbe-

schwerde mit der Revision und macht geltend, in den Urteils-

gründen sei festgestellt, dass nur versuchte Nötigung vorliege; er habe deshalb nicht wegen Nötigung verurteilt werden dürfen.

Das Rechtsmittel ist begründet,

Wie das Landgericht in den Urteilsgründen selbst hervorgehoben hat, hat es den Angeklagten irrigerwsise wegen eines vollendeten Vergehens nach § 240 StGB verurteilt, während nach den getroffenen Feststellungen nur der Versuch einer Nötigung gegeben ist.

Dieser Mangel kann, was den Schuldspruch angeht, durch dessen Änderung von hier aus beseitigt werden,

Im Strafausspruch ist jedoch die Aufhebung des Urteils erforderlich. Wenn auch das Lendgericht in der schriftlichen Urteilsbegründung erwähnt. der Angeklagte habe sich nur einer versuchten Nötigung schuldig gemacht, so kann doch nicht ausgeschlossen warden, dase es bei der Bemessung der Strafe die Tat als eine vollenäcte zewertet und dabei die ihm nach § 44 StGB zustehende Befugnis, die versuchte Tav milder bestrafen zu können als die vol’endete, nicht berücksichtigt hat. Die Sache muss daher zur neuen Straf-

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festsetzung an das Landgericht zurückverwiesen werden, um diesem Gelegenheit zu geben,. von der ihm in § 44 StGB eingeräunten Nöglichkeit Gebrauch zu machen und ausserdem fiber eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung gemäss

§ 23 StGB zu befinden,

Rotberg Koeniger Busch

"Scharpenseel Maaß