Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 25.06.1969 – 4 StR 169/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2128 01C BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 169/69 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Hauptwerkmeister Wilhelm EEE :«: EB "estt., geboren an EEE 19:1: in co bei Sn
2. den Gleiswerker Artur ID zu: vammm-EEE, geboren an EEE 1930 in same,
wegen fahrlässiger Tötung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt eo]
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. (mm. GEEEEREED für den Angeklagten Ki»
Rechtsanwalt En, SEENEEEED,
für den Angeklagten De, als Verteidiger,
Justizangestellterg als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Oktober 1968 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründez?3
Die Angeklagten sind wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu je vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die erkannten Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt. Beide Revisionen rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten Ki»
1. Die umfangreichen Ausführungen des Verteidigers übersehen, daß die Schuld und damit die Verurteilung eines Angeklagten nicht entfällt, wenn die Mitschuld eines oder mehrerer Anderer nicht ausgeschlossen werden kann. Daß die Mitverantwortlichkeit nicht zur Anklage führte, kann daran liegen, daß die Mitschuld sich erst in der Hauptverhandlung herausstellte. Der Senat hat aus Anlaß von Eisenbahnunfällen auch wiederholt entschieden, daß sich kein Eisenbahnbediensteter, der durch pflichtwidriges Verhalten zum Entstehen eines Unfalls beigetragen hat, damit entschuldigen kann, er habe vertraut, daß andere Verantwortliche ihre Pflicht sorgsam erfüllen würden und daß dadurch die Betriebssicherheit noch ausreichend gewährleistet sei (BGH VRS 21, 426; 27, 129; 28, 202).
Die Revision mißachtet vor allem aber, daß gerade bei Gleisarbeiten der eigentliche Gefahrenort die örtliche Arbeitsstelle ist und daß daher auch dort die Frage der Verantwortlichkeit und der Schuld besonders streng geprüft werden muß. Entgegen der Auffassung der Revision haben die dabei zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen für die Sicherheit des Betriebes der Bundesbahn erlassenen Bestimmungen keineswegs "Gesetzeskraft" in dem
Fe
von der Verteidigung verstandenen Sinn (vgl. u.a. 4 StR 1/62 vom 9. März 1962). Diese Vorschriften geben dem Tatrichter zwar in der Regel wichtige Anhaltspunkte dafür, welche sichernden Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen nach
der allgemeinen Lebenserfahrung notwendig erscheinen. Sie besagen aber nichts darüber, ob nicht unabhängig von ihnen die jeweilige Sachlage besondere Vorkehrungen, so etwa weitere Schutzmaßnahmen an Ort und Stelle erfordert.
2. Das Landgericht hat unter Anwendung dieser vom Bundesgerichtshof seit je herausgestellten Rechtsgrunäsätze (vgl. schon 4 StR 442/52 vom 2.10.1952; 3 StR 852/52 vom 28.1.1954) den Angeklagten zu Recht verurteilt:
a) Der vom Landgericht zutreffend: erhobene -Schüldvorwurf besteht darin, daß der Angeklagte seiner Arbeitskolonne, der er vorstand, die Anweisung gab, mit dem Aufladen der Schwellen zu beginnen, obwohl für ihn erkennbar die notwendigen Sicherungsmaßnahmen noch nicht getroffen waren. Er wußte, daß DD das für den Sichemungsposten vorgeschriebene Probesignal (UVV § 203 Nr. 11) noch nicht gegeben hatte, er mußte also damit rechnen, daß De» von SCHE noch nicht als Sicherungsposten eingeteilt worden war. Wäre sg» vom Angeklagten davon unterrichtet worden, daß De von ihm als zweiter Sicherungsposten nitgebracht worden war, dann wäre dieser ebenso wie vorher SCHW oränungsgemäs in seine Aufgabe eingewiesen worden und hätte dadurch gewußt, daß in Richtung Mülheim kein weiterer Außenposten stand. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung davon überzeugt, daß Demke dann in erster Linie die Sicherung in Richtung Mülheim wahrgenommen und den dafür erforderlichen Platz an der Spitze der Kolonne (UVV § 203 Nr. 13) eingenommen hätte.
Dann aber hätte er auch den herannahenden Zug rechtzeitig erkannt und die Arbeiter der Kolonne gewarnt. Nach den Feststellungen unterblieb das nur deswegen, weil Rp unwiderlegt meinte, in Richtung Mülheim stehe ein "weiterer" Sicherungsposten, so daß er in erster Linie in Richtung Duisburg blickte.
b) Die Kammer hat zwar aus dem eigenen Verhalten des Angeklagten in der Unfallnacht, obgleich es sich aufdrängte, "trotz erheblicher Bedenken" nicht unmittelbar die Folgerung gezogen, daß KO such seine Verantwortlichkeit für die Sicherheit der ihm zugeteilten Arbeitsrotte kannte. Sie ist aber zu Recht der Auffassung, daß der Angeklagte ohne weitere Erkundigungen nicht annehmen durfte, Sie» komme auch die örtliche Aufsicht für die Kolonne zu. Die Kammer stellt zutreffend darauf ab, der Angeklagte habe gewußt, daß es sich in der Unfallnacht um Nacharbeiten handelte und daß zwei Arbeitsgruppen mit zwei völlig verschiedenen Aufgaben unabhängig voneinander tätig waren; das mußte notgedrungen auch dazu führen, daß bei der Art der Aufladearbeiten der Rotte Kb die beiden Gruppen sich räumlich ständig mehr voneinander entfernten. Daraus erklärt sich auch die Besonderheit, daß der Angeklagte - anders als in den vorausgegangenen Nächten - aus seiner Kolonne einen eigenen Sicherungsposten zu stellen hatte.
Schon als Schwalm dem Angeklagten am 1.4.1968 mittags erklärte, daß die Bahnmeisterei Mülheim nur einen Sicherungsposten abordne, der in der Gleisgabelung bei km 2,5, also in Richtung Duisburg, stehen werde, "den zweiten" Sicherungsposten müsse KB aus seiner Kolonne bestimmen, mußte KW, der als Ausbilder auch über Sicherheitsfragen zu unterrichten hatte und der selbst
Sicherheitsbeamter des Bauzugs 1001 war (UA S. 4), klären, ob dieser zweite Posten die Kolonne in Richtung Mülheim sichern solle. Als ein gerade in Sicherheitsfragen der Bundesbahn besonders bewandter Beamte wußte er, daß gemäß UVV § 203 Nr. 21 bei Arbeiten in der Dunkelheit grundsätzlich zwei Außenposten aufzustellen sind. Jedenfalls mußte er als Vorgesetzter der Kolonne diese Sicherheitsfrage spätestens dann klären, als er nachts die Anweisung zum Beginn der Arbeiten gab. Er hatte die Aufstellung Sch: als Sicherungsposten bei km 2,5 stillschweigend hingenommen und damit auch gebilligt. Es war nun aber seine Aufgabe, sein ganzes Augenmerk auf die Standortwahl für den mit seiner Rotte angekommenen zweiten Sicherungsposten Demke zu richten (vgl. UVV § 203 Nr. 19).
Gegen die Auffassung des Landgerichts, bei den wesentlichen, für EEE onne weiteres erkennbaren Unterschieden zu der Gefahrensituation in den vorangegangenen Tagen und Nächten habe er sich nicht einfach darauf verlassen dürfen, daß Sg die Sicherung auch seiner Kolonne gegen Betriebsgefahren übernehmen werde, bestehen keine Bedenken. Schäfers Verhalten hatte zu einer solchen Annahme keinen Anlaß gegeben. Da KB vor allem wuste, daß De vor Beginn der Arbeit kein Probesignal gegeben hatte, durfte er auch nicht blindlings von einer ordnungsgemäßen Einweisung Des üurch Sgiilbausgehen. Ehe er den Befehl zur Arbeitsaufnahme an seine Kolonne gab, mußte er sich unter diesen Umständen zumindest bei Demke versichern, ob dieser über den Umfang seiner Sicherungsaufgabe eindeutig unterrichtet war. Hätte er das getan, so hätte er dann von sich aus Dan in Richtung Mülheim aufgestellt und so die spätere Ursache für das Unglück ausgeschaltet.
3. Die aus seiner Dienststellung als Vorgesetzter der Arbeitsrotte hervorgehende eigene Verantwortlichkeit des Angeklagten, wie sie das Landgericht auf UA S. 19 (Buchst. c) unter Hinweis auf UVV § 201 Nr. 3 rechtlich einwandfrei darstellt, wird von der Revision erfolglos bestritten:
a) Es ist ihr zwar zuzustimmen, wenn sie rügt, daß die Kammer auf UA S. 9 unter Buchst. a) nicht Ziff. 34 der Oberbauvorschriften für Vollspurbahnen zitiert. Bei dieser Wiedergabe handelt es sich vielmehr um die Ausführungsbestimmungen zu Ziff. 34, a der Obv, wiedergegeben in der Beilage 1 zum DB-Amtsblatt Nr. 1 vom 13.1.1965. Daß das für den Schuldspruch ohne rechtliche Bedeutung war, erkennt auch die Revision an, wenn sie selbst der richtigen Ansicht ist, aus der im Urteil verwendeten Ausführungsbestimmung "geht klar hervor, daß sie den Text der Obv gar nicht änderte".
b) Trotz ihrer Angriffe ist auch der Revision klar, daß das Urteil dort, wo:es von Kb als einem "örtlich Aufsichtsführenden" spricht, seine Aufsicht bei den "Arbeiten an der Arbeitsstelle" i. S. von UVW § 201 Nr. 1 meint. Sie selbst räumt ein, daß Kls "bestimmt war, die Arbeiten an der Arbeitsstelle zu beaufsichtigen und im Rahmen dieser Aufgabe auch für die Unfallverhütung zu sorgen". Daß sich diese Unfallverhütung hier bei Arbeiten auf dem Gleis nicht nur auf Unfälle bezog, die aus der Arbeit als solcher, etwa aus dem Tragen und Abladen der Schwellen entstehen konnten, wie es die Revision offenbar annehmen will, bedarf keiner Darstellung. Schon in den auf UA S. 9 wiedergegebenen Ausführungsbestimmungen zu Ziff. 34 der Obv ist klargestellt, daß die Beaufsichtigung auch
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Betriebsgefahren abwenden soll. Im übrigen ergibt sich die unabdingbare Notwendigkeit einer Absicherung gerade gegen Betriebsgefahren, die bei der Eisenbahn erfahrungsgemäß zu schlimmeren Folgen führen können als die Unfallgefahren bei der eigentlichen Arbeitsleistung, auch aus anderen Vorschriften, vgl. etwa UVV § 203 Nr. 1; Obv ziff. 34 j; BDV § 33. Daß auch das dem Angeklagten als erfahrenem Sicherheitsbeamten bekannt war, hat das Landgericht zu Recht angenommen.
c) Was die Revision über die Erkennbarkeit des nur noch aus zwei Lampen bestehenden Spitzensignals des Unglückszuges ausführt, widerspricht den Feststellungen (UA S. 16, vgl. fermer S. 21). Danach war auch das unvollständige und dadurch schwerer sichtbare Spitzensignal unter den gegebenen Umständen auf mindestens 30 Sekunden von einem aufmerksamen Beobachter zu sehen und als sich bewegendes Lichtsignal zu erkennen, Daß Demke es gleichwohl nicht sah, lag daran, daß er nach seinen eigenen Angaben und nach den Urteilsfeststellungen in erster Linie in Richtung Duisburg schaute. Als er den Zug dann 50 - 100 m vor der Kolonne bemerkte, geschah dies nur gelegentlich eines "plötzlichen Umblicks" (UA S. 16).
4. Da auch die Strafzumessungserwägungen, die ausdrücklich "ein ursächliches Mitverschulden anderer Bediensteter der Bundesbahn" nicht ausschließen, Keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthalten, war die Revision insgesamt zu verwerfen.
II. Die Revision des Angeklagten De»
1. Auch bei diesem Angeklagten enthält der Schuldspruch keinen Rechtsfehler:
a) Der Angeklagte ist zwar unwiderlegt davon ausgegangen, daß, wie in den Vornächten, in Richtung Mülheim ein weiterer Sicherungsposten als Außenposten stehe. Diese Annahme war aber nach den Feststellungen durch nichts gerechtfertigt. DlWhatte nicht nur selbst kein Probesignal abgegeben, er hatte insbesondere auch von diesem vermeintlichen Außenposten kein Probesignal gehört. Bei dieser Sachlage mußte er davon ausgehen, daß der Sicherungsposten in Richtung Mülheim entweder nicht oder noch nicht aufgestellt worden war oder aber, daß er mit diesem nicht die in UVV § 203 Nr. 11 und 21 vorgeschriebene Verbindung hatte. Diese Unklarheit mußte er durch Rückfrage beseitigen. Seine Einlassung, er habe sich als Innenposten angesehen, kann ihn nicht entlasten, da er als solcher verpflichtet war, vor Arbeitsbeginn Hörverbindung sowohl mit dem Außenposten in Richtung Duisburg wie mit dem Außenposten in Richtung Mülheim aufzunehmen. Daß bei Arbeiten in der Dunkelheit grundsätzlich zwei Außenposten aufzustellen waren (UVV § 203 Nr. 21), war auch ihm als langjährigem Sicherungsposten bekannt (UA 3). Hätte er die Hörverbindung gesucht, wäre ihm die Unrichtigkeit seiner Vorstellung sofort aufgegangen.
b) Die Berufung des Angeklagten darauf, er habe mit einer Falschfahrt nicht zu rechnen brauchen, kann ihn nicht entlasten. Zu Recht weist bereits die Kammer darauf hin, daß ihm als ausgebildetem Sicherheitsbeamten bekannt war, daß nach UVV § 203 Nr. 4 bei allen Sicherungsmaßnahmen mit unvorhergesehenen Fahrten, auch mit sog. Falschfahrten, zu rechnen ist. Gerade bei und wegen Bauarbeiten muß eine solche Möglichkeit von jedem Sicherungsposten einbezogen werden, vgl. FV §§ 20, 28.
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c) Hinsichtlich der Erkennbarkeit des unvollständigen Spitzensignals, die auch von dieser Revision angezweifelt wird, wird auf die Ausführungen zur Revision des Mitangeklagten KW verwiesen. Die Auffassung des Verteidigers des Angeklagten Demke, dieser habe auf Grund der Fahrdienstvorschriften der Bundesbahn einen Zug mit unvollständiger Beleuchtung überhaupt nicht in Rechnung zu stellen brauchen, übersieht, daß eine JLampe des Spitzensignals jederzeit auch unterwegs auf freier Strecke erlöschen kann. Auch mit dieser Möglichkeit muß ein Sicherungsposten rechnen.
2. Da auch bei diesem Angeklagten in den Strafzumessungsgründen die mögliche ursächliche Mitschuld anderer Bediensteter der Bundesbahn berücksichtigt worden ist, war auch seine Revision zu verwerfen. u
Sanders Börtzler Mayr
Spiegel Hürxthal