Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Urteil vom 28.01.1954 – 3 StR 768/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2330094 °
Ln Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schreiner Ernst F geboren an ®- in Untersuchungzshaft
„ ohne festen Wohnsitz,
in Vom Pe, 2.21.
wegen Betruges i.R. U.2,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Buniesrichter Maaß
als beisitzende Richter,
Oberstaatsansalt En»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, "
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 9. September 1953, soweit er „egen Betruges im Rückfulle verurteilt «orilen ist, im Strafausspruch aufgehoben. ferner im Gesamtstrafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhanilung uni Entscheidung, auch über die Kosten 4es Rechtsmittels, an las Landgericht zurückverwie-
sen: Von Rechts wegen
==; =.
wo mwrle ER
bo, 2 2.267 3 Feen
um
rn
Fe
ET EEE EEE SEES EEE 0er
J6
Gründe§
Das Landg»richt hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, wegen Unterschlagung in zwei Fällen sowie wegen Rückfallbetruges in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten Gef“ngnis verurteilt.
Die mit der Sachbeschweride begründete Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.
Unbegründet ist das Rechtsmittel in den Füllen, in denen der Angeklugte wegen Unterschiagung, wegen versuchter Nötigung und wegen Widerstands ge,;en Vollstreckungsbeamte verurteilt worden ist. Die Gründe des angefochtenen Urt;ils sind frei von Rechtsfehlern.
Mit Recht hat das Lundgericht den Angeklagten auch in allen sechs Fällen les Betruges für schuldig erachtet. Der äußere unä innere Tatbestand des § 263 StGB ist überall ausreichend dargelegt worden.
Unzureichend sind lediglich die Feststellungen, auf denen in allen Fällen les Betruges die Überzeugung des Lenlgserichts beruht, daß der Angeklagte wegen Rückfullbetruges zu bestrafen sei. Das Urteil des Tatrichters muß die für die Änwendung der §§ 264,245 StGB entscheidenden Tatsachen, nämlich die Daten der Begehung der Straftaten, der Verurteilungen sowie
... ihn 7.
in bmme dEn
-
- . DE
A eg a!
„>. as en
.. “ ® mean...
u.
d:r Verbüßung der Strafen darlegen, da dem Revisionsgericht die Verwertung des Akteninhalts verwehrt ist.
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.
Ehe der Angeklagte im Januar und Februar 1952 die durch das angegriffene Urteil bestraflen Betrügeveien beging, .ar er vom Lanägericht in Wiesbaden wegen Betruges in s;uchs F&llen und wegen Betrugsversuches am 4. September 1951 zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Obschon das Urteil dı.rüber nichts bemerkt, ist anzunehmen, daß das erwähnte Urteil
rechtskräftig wurde, da der Angeklagte seine Strafe bis zum 15. Dezember 1951 verbüdte. Dagegen ist den Gründen nicht zu entnehmen, zu welcher Zeit der Angeklagte die in dem Strafurteil vom 4. September 1951 festgestellten Betrügereien verübt hat. Das wäre notwendig gowesen. Die Anwendung der Vorschrift des § 264 StGB setzt voraus, daß die am 4. September 1951 abgeurteilten Vergehen begangen wuräien, nachdem der Angeklagte die auf Grund einer weiteren vorangegangenen Verurt;ilung wegen Betru;es erkannte Strafe ganz oder teilweise verbüßt hatte oder sie ihm erlassen worden war (§ 245 StGB). Die Gründe des angefochtenen Urteils teilen hierzu nur mit, iaß der Angeklagte erstmalig im Jahre 1948 wegen Betruges verurteilt wurie und duß diese Strafe in einer durch Urteil vom 4. Juliwegen Pfandbpruchs und Betruges vom Amtsgericht Wiesbaden verhängten Gesamtstrafe von sieben lonaten Gefängnis aufging. Dem nachzuprüfenden Urteil ist nicht zu entnelmen, ob der Angeklagte r die am 4. Juli 1949 oder die im Jah 'e 1948 verhängte Strafe g.nz oler zum Teil verbüßt hatte oder ob diese
Strafen ihm erlassen war:n, als er sich wiederun wegen Betruges verging und deshalb am 4. September 1951 abgeurteilt wurde. Da demnach nicht festzustellen ist, ob der Angeklagtu straffällig wurle, nach-3Jem er eine früher gegen ihn ve.hängte Strafe verbüßt natte oder nachdem Sie erlassen worien war, kann das Revisionsgericht nicht erkennen, ob die
Da die Entscheidung über die Voraussetzungen des Rückfalls nur die Straffrage betreffen, war das Urteil in den Betrugsfällen im Strafausspruch sowie im Gesamtstrafausspruch aufzuheben,
Rotberg Koeniger Busch Scharpenseel Maaß
. v. Laer
\ .- .. eg
EEE