Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 28.01.1954 – 3 StR 741/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Iere Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den technıschen Reıchsbahninspektor Rudolf Adolf ı EEEEEND> aus DD. geboren am iR: ED EB in CB: 2-21. in
Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern
. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseei
Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, '
Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwait WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaf®,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
für Recht erkannt:
Auf die Rovision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 21. August ‘953 im Stratausspruoh aufgehoben,
Die weitergehende Revision wird verworfen:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hanau zurückver-
wiesen. Von Rechts wegen
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Gegen den Angeklagten ist unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit Kindern in acht vollendeten und acht versuchten Fällen auf eine Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis erkannt worden. Mit seiner auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützten Revision ficht er die Entscheidung nsoweit an, als er verurteilt worden ist.
Der auf Grund seines Geständnisses gefällte Schuldspruch läßt in keinem der aufgeführten Fälle einen Rechtsirrtum erkennen, Gegen ihn hat die Revision erst in der mündlichen Verhandlung Einwendungen insoweit erhoben, als der Angeklagte wegen versuchten Verbrechens wider die Sittlichkeit verurteilt worden ist, Die Bedenken sind jedoch unbegründet.
Der Angeklagte hat die einzelnen Versuchshandlungen nicht ‘in der Form der Vornahme unzüchtiger Handlungen verwirklicht. Diese Strafbestimmung des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB unfeßt auch Cie Verieitung von noch nicht ı4 jährigen Kindern zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen. Der Angeklagte hat die in den Urteilsgründen aufgeführten acht Kinder aufgefordert, mit ihm in bestimmte Strassen oder: Häuser zu gehen. Er hat zugegeben, daß er das in der Absicht getan habe, dort mit ihnen unzüchtige Handlungen vorzunehmen, Die Einwirkung auf den Willen der Kinder, mit ihm sich an die seiner Meinung nach zur Vornahme von Unzuchtshandlungen geeigneten Orte zu begeben, geht über den Bereich der Vorbereitungshandlung hinaus, Kit ihr ist.bereits die Verleitungshandlung im Sinne des 8 176 Abs 1 Nr 3. StGB begonnen (RGSt 52, 185; 69, 40; RG HRR 926 Nr 1197). “
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Weiter bekämpft die Revision die Strafzumessungserwägungen mit der Begründung, die übermässig hohe Strafe stehe in einem unerträglichen lißverhältnis zur Schuld des Angeklagten und zur Schwere seiner Taten, übrigens auch zur Strafhöhe in einem anderen ähnlich gelagerten Fall. Sie ver-
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si weist darauf, daß gerade hier verschiedene zugunsten des An Bi geklagten sprechenden Tatsachen keine genügende Berück-I: sichtigung gefunden hätten. Ausserdem seien die Dariegunnn . gen des Urteils zur Straffrage nicht widerspruchsfrei, Denn FE das Landgericht habe wegen der Nachwirkungen der langjähri-F
gen Kriegsgefangenschaft bei dem Angeklagten eine Verminderung der "Willensbildung" anerkannt, trotzdem aber eine harte Strafe für erforderlich erachtet, weil nur sie genl eignet sei, in der "iabilen" Persönlichkeit des Angeklagten u. Hemmungen gegen die Begehung neuer Straftaten zu erzeugen.
Der Angriff hat Erfolg. Zwar hat die Rechtsprechung Tin die Verhängung einer hohen Strafe gegen einen willensschwau shen Psychopathen, aiso gegen eine nerh ihrer Anlage abncr-
Ba me Person, im Falle der Annahme des § 51 Abs 2 St@B trotz en der geminderten Schuld gebilligt (vgl RGSt 74, 217 = DR E 1940, 1277 Nr 1, dazu die Kritik von Mezger; RG DR 1942, f n, 329 Nr 1 mit Anm von Dahm). Diese Frage bedarf indes kei-IR ner Erörterung, weil hier die Verhältnisse anders liegen.
Hier handelt es sich nicht um den Fall einer krankhaften Ba Störung der Geistestätigkeit, die zu einer verminderten
2 Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten geführt het. Vielmehr hat die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB verneint.
Der Angeklagte, der sich bis zu seinen Verfehlungen straffrei und auch sonst ordentlich geführt hat, ist seiner Ver- |
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anlagung nach geistig gesund. Aber er hat 5 1/2 Jahre unter schwierigen Lebensbedingungen in russischer Kriegsgefangenschaft zubringen müssen und ist von dort krank, in völlig entkräfteten Zustand in die Hcimat zurückgekehrt. Die Folgen der Ernährungsstörung waren so schwer, daß ihn das Landgericht als körperlich und seelisch völlig gebrochenen Menschen bezeichnet hat. Es hat festgestellt, daß dadurch bei ihm eine “Verminderung seiner Wiilensbildung! eingetreten ist, die nur langsam wieder abklingen wird. Diese durch die Entbehrungen und Leiden der Kriegsgefangen- “ schaft verursachte Schwächung der Willenskraft des Angeklagten hat es — zutreffend - als Grund für die Zubilligung mildernder Umstände engesehen und ganz allgemein strafmindernd
berücksichtigt.
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Mit dieser Beurteilung ist unvereinbar der Gedanke, der Angeklagte müsse wegen seiner "iabilen" Persönlichkeit streng bestraft werden: Denn die seine mangelnde Festigkeit begründende TWillensschwäche beruht nicht auf seiner schlechten Veranlagung,sondern auf den Einwirkungen der Kriegsgefangenschaft, demnach auf äusseren, von ihm nicht verschuldeten und für ihn unabwendbaren Einflüssen. Wenn diese einen berechtigten Grund für eine milde Behandlung des Angeklagten abgaben, so können sie nicht gleichzeitig als Strafschärfungsgrund dienen, zumal der Zustand der verminderten Willensbeherrschung nach den Feststellungen sich wieder bessern wird.
Schon dieser innere Widerspruch zwingt zur Aufhebung
des Urteils im Strafausspruch. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe, gegen die sich die Revision vor allem richtet.
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Für deren Bildung sind von Bedeutung Zahl und Maß der Einzeistrafen, aber auch die gesamte Persönlichkeit des An- ff geklagten einschließlich seines harten 'hebensschicksals ınfolge der Kriegsgefangenschaft. Zu beachten wird ferner sein daß das Übel des Freiheitsentzugs mit seiner Dauer an Schärfe zunimmt (RGSt 25, 297 /307/). Dazu kommt, daß die Herabsetzung der Willenskraft, da sie nicht anlagemässig bedingt, sondern durch widrige &ussere Umstände herbeigeführt worden ist, nach der Annahme des Urteils mit der Zeit behoben werden wird. Eine hohe Rückfallsgefahr hat die Strafkanmer selbst nicht angenommen.
Ali diese Gesichtspunkte werden auf Grund der neuen Verhandiung zu würdigen sein. Der Tatrichter wird dabei Gelegenheit haben, entsprechend dem weiteren Vorbringen der Revision auch die übrigen aus der Straftat für den Angeklagten entstehenden Nachteile bei der Bemessung der Einzelstrafen und namentlich der Gesamtstrafe in Betracht zu ziehen. Die erhebliche Abweichung des Strafmaßes von der in einer anderen Sache ausgesprochenen Strafe kann als Rechtsfehler nicht erachtet werden. Allerdings soll nicht verkannt werden, daß dadurch bei einem rechtsunkundigen Angeklagten der Eindruck einer ungleichmässigen Behandlung entstehen kann.
Der Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision be- x antragt. > ‘ Rotberg Koeniger Busch Gi
Scharpenseel Maass
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