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BGH Entscheidung vom 26.01.1954 – 5 StR 437/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2293 021 5 StR 437/53

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rechtsanwalt Heinz F (zuEmEEEEHEEEmn aus Bub Kreis Hi,

geboren am MD. NED EEE in em,

wegen Parteiverrats

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Januar 1954, an der teilgenommen habenı

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bündesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsarwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 30.März 1953 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse.

- Von Rechts wegen -

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Gründe;3

Die Strafkammer hat den angeklagten Rechtsanwalt von der Anklage des Farteiverrats freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) und des sachlichen Strafrechts, Sie hat keinen Erfolg.

I.

Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte ist Ostflüchtling und seit 1949 als Rechtsenwalt in Bu@B zugelassen. Am 15.3.1951 kam es in einer Sitzung des Wohnungsausschusses in Bu zwischen den Ausschußmitglied Jg, der ebenfalls Ostflüchtling ist, und dem inzwischen verstorbenen Reichsbahnsekretär BB zu Streitigkeiten, wobei J@@ den BB wörtlich und tätlich beleidigte.

Bi, den der Angeklagte schon seit längerer Zeit kannte und auch in anderen Angelegenheiten beraten hatte, erzählte ihm von dem Vorfall im März 1951. Der Angeklagte wollte in dieser Sache nicht für Bi gegen JB tätig werden, vor allem weil Jung Ostflüchtling war. Er lehnte deshalb die Bitte BB ab, beim Landrat eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen JE einzureichen und riet ihm, die Angelegenheit gütlich beizulegen. Bei einen späteren Besuch im April kam BB wieder auf die Sache zu sprechen. Dabei erwähnte der Angeklagte nebenbei, daß BB Ale Dreimonatsfrist für den Strafantrag nicht versäumen dürfe, falls er Privatklage wegen Beleidigung gegen JB erheben wolle, und daß Voraussetzung für das Privatklageverfahren eine Sühneverhandlung vor dem Schiedsmann sei, die bei diesem beantragt werden müsse. Die Bitte Bi, für ihn einen Sühneantrag bei dem Schiedsmann einzureichen, lehnte der Angeklagte ab. Auf Drängen BB entwarf er aber schließlich für diesen den Antrag, den BB unterschrieb und einreichte. Der Angeklagte riet Bu bei dieser Gelegenheit wieder, die Angelegenheit in Güte beizulegen, und fügte hin-

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zu, daß eine solche gütliche Erledigung im Sühnetermin bei dem Schiedsmann möglicherweise erreicht werden könne. Kurze Zeit später lernte der Angeklagte durch Zufall Jg kennen, Dieser bat ihn, bei der Beilegung der Streitigkeit mit Bug, die inzwischen durch eine Presseveröffentlichung viel Staub aufgewirbelt hatte, zu helfen. Der Angeklagte erklärte sich hierzu bereit und erwähnte, daß auch BB sich schon mit der gleichen Bitte an ihn gewandt habe. Die Vergleicheverhandlungen scheiterten; BB reichte am 26.5.1951 Privatklage gegen Jg ein, die später von der Staatsanwaltschaft übernommen wurde. Bu wurde als Nebenkläger zugelassen.

Er beauftragte mit der Vertretung seiner Interessen den Rechtsanwalt Dr. KB. Auf Bitten Jp übernahm der Angeklagte dessen Verteidigung.

II.

Die Strafkamnmer führt aus, der Angeklagte habe den äußeren Tatbestand des Parteiverrats verwirklicht. Er habe die Verteidigung für Jg übernommen, nachdem er vorher in derselben Rechtssache für BuiB tätig geworden sei. Der Angeklagte habe auch pflichtwidrig im Sinne des § 356 StGB gehandelt. Das ergebe sich aus § 37 Abs 1 Ziff 2 der Rechtsanwalts-Ordnung für die Brit.Zone vom 10.3.1949. Danach handele ein Anwalt pflichtwidrig, wenn er einer Partei seine Berufsausübung nicht versage, nachdem er sie in derselben Sache bereits einer anderen Partei im entgegengesetzten Sinne gewährt habe, Der Angeklagte habe, ehe er die Verteidigung des Jg übernommen habe, dem BB seinen rechtlichen Beistand bereits in einem dieser Verteidigung entgegengesetzten Sinne gewährt, indem er ihn darauf hingewiesen habe, daß er die Dreimonatsfrist nicht versäumen dürfe, und den Antrag auf Anberaumung eines Sühnetermins vor dem Schiedsmann für ihn diktiert habe, der eine Prozeßvoraussetzung für das Beleidigungsverfahren gebildet habe.

Dem Angeklagten habe aber nicht nachgewiesen werden können, daß er vorsätzlich gehandelt habe. Vorsätzlich im

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Sinne des § 356 StGB handele ein Anwalt nur, wenn er erkenne, daß er für die andere Partei bereits im entgegengesetzten Sinne tätig geworden sei. Das habe dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden können. Seine Einlassung, er habe vergessen, daß er beiläufig den Bu auf die Dreimonatsfrist für den Strafantrag hingewiesen habe, und dieser Umstand sei ihm auch während der Dauer der Vertretung des JB nicht wieder ins Gedächtnis gekommen, lasse sich nicht widerlegen. Daß er den Sühneantrag für Bw diktiert habe, sei ihm auch erst im Laufe der Verteidigung, und zwar am 18.9.1951, wieder eingefallen. Er habe aber dieses Diktat nach seiner unwiderlegten Einlassung nicht als eigentliche Anwaltstätigkeit aufgefaßt, sondern als Gefälligkeit gegenüber einem alten Mandanten, den er in der Sache nicht habe vertreten wollen, noch viel weniger habe er es als eine Tätigkeit in einem den Interessen des JB entgegengesetzten Sinne aufgefaßt. Auch soweit dieses Diktat in Betracht komme, hebe sich der Angeklagte in einem Tatbestandsirrtum, nicht in einem Verbotsirrtum befunden, so daß der Irrtum seinen Vorsatz ausschließe.

IIl.

1.) Die Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Die Revision will eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin sehen, daß die Strafkamner es versäumt habe zu prüfen, ob nicht der Inhalt eines ihr bekannten Beweismittels, nämlich des Durchschlags des Antrages vom 5.April 1951, gegen die Einlassungen des Angeklagten spreche. Mit diesem Vorbringen wird nicht geltend gemacht, daß die Strafkammer zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme nicht auf ein Beweismittel erstreckt habe, das sich ihr aufdrängte; es wird vielmehr in Wahrheit nur gerügt, daß das Beweismittel nicht ausdrücklich und mit bestimmtem Ergebnis gewürdigt worden sei. Damit wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung.

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?.) Auch die Sachrüge kann nicht durchgreifen. Die Revision macht hierzu 'insbesondere geltend, die Strafkammer habe zu Uarecht einen Tatbestandsirrtum statt eines Verbotsirrtums bei dem Angeklagten angenommen. Das trifft nicht zu.

Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß der Angeklagte den äußeren Tatbestand des Parteiverrats verwirklicht hat. Auch Strafsachen gehören zu den unter § 356 StGB fallenden Rechtssachen, wenn an ihnen mehrere Personen mit widerstreitenden rechtlichen Interessen beteiligt sind. Daß der Angeklagte und der Nebenkläger in einem Strafverfahren Personen mit widerstreitenden rechtlichen Interessen sind, kann nicht zweifelhaft sein. Richtig ist auch, daß der Angeklagte beiden Parteien, sowohl dem Nebenkläger als auch dem Angeklagten, gedient hat. Sowohl in dem Hinweis auf die Lreimonatsfrist als auch in dem Diktat des Antrags an den Schiedsmann lag eine Tätigkeit für den späteren Nebenkläger, und zwar in dem Antrag an den Schiedsmann deshalb, weil dieser dazu diente, das Sühneattest, also eine Prozeßvoraussetzung für den Belelidigungsstreit zu erwirken. Schließlich ist die Strafkammer auch von einer zutreffenden Auslegung des Begriffs der Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 356 StGB ausgegangen. Wenn § 356 Abs 1 StGB davon spricht, daß der Täter pflichtwidrig handelt, so stellt er kein normatives Tatbestandsmerkmal auf, sondern verweist nur auf die Vorschriften des Standesrechts. Diese werden dadurch für den strafrechtlichen Tatbestand zu ausfüllenden Bestimmungen. Unter Heranziehung des § 37 Abs 1 Nr 2 der Rechtsanwalts-Ordnung für die Brit.Zone bedeutet der Ausdruck "pflichtwidrig"

"in entgegengesetzten Interesse". Das Handeln im entgegengesotzten Interesse ist also Tatbestandsmerkmal des § 356 StcB.

Entgegen der Auffassung der staatsanwaltschaftlichen Revision hat die Strafkammer den Vorsatz des Angeklagten uit Recht verneint. Es kann hierfür dahingestellt bleiben,

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ob sie rechtsirrtunsfrei davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe sich während seiner gangen Verteidigung darüber geirrt, daß er bereits als Anwalt für Bi tätig geworden sei. Denn jedenfalls bestehen im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken gegen die Ausführungen der Strafkamner,

daß der Angeklagte sich während der ganzen Zeit im Tatbestandsirrtum darüber befunden habe, daß er für BD bereits "im entgegengesetzten Sinne" tätig geworden war.

Es ist richtig, daß der Irrtum über den Rechtsbegriff des Handelns im entgegengesetzten Interesse, also der reine Subsumtionsirrtum, ein bloßer Verbotsirrtum ist (vgl BGHSt 3, 400 /4027; 4, 80 /84/). Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber, daß die Strafkammer es nicht für ausgeschlossen gehalten hat, daß sich der Angeklagte nach der Vertretungsübernahme für Jg in einem anderen Irrtum befunden hat, nämlich in einem Irrtum darüber, daß er für BB nicht nur im Sinne einer vergleichsweisen Regelung tätig geworden war, sondern gleichzeitig auch eine Prozeßvoraussetzung für dessen Privatklage geschaffen hatte. Die Strafkammer weist ausdrücklich darauf hin, daß der Angeklagte zwar im Augenblick, als er den Antrag diktierte, sich der Eigenschaft dieses Antrages als einer Prozeßvoraussetzung bewußt war, daß es für ihn aber nur darauf ankam, daß der Antrag zu einer Versöhnung vor dem Schiedsmann führen sollte. Dem Angeklagten ist nach den Feststellungen der Strafkammer am 18.9.1951 wieder ins Gedächtnis gekommen, daß er den Antrag diktiert hatte. Wenn die Strafkammer in diesem Zusammenhange ausführt, der Angeklagte habe am 18.9.1951 diese seine Tätigkeit nicht als Tätigkeit im entgegengesetzten Interesse aufgefaßt, so kann das nach dem Zusammenhang des Urteils nur bedeuten, er habe nur noch daran gedacht, daß er auch durch diesen Antrag eine Versöhnung der Parteien versucht hatte, ohne daß es ihm zum Bewußtsein gekommen sei, daß er damit auch eine Prozeßvoraussetzung für BB geschaffen hatte und dadurch gegen Jung tätig geworden war.

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Diesen Irrtum hat die Strafkammer mit Recht als Tatbestandsirrtum angesehen.

Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.

Dr.Geier Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt