Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 26.01.1954 – 1 StR 330/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2289 009
Im Dznmnen des Volkes
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Vertreter Ügnont REED aus SCREEEED. seboren am EEEEEED 1900 ir POEEEEENED.
wegen Untreue u.a.
hat der 1 Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund er Heaptverhandlung vom 26. Januar 1954 in der Sitzung vom 29 Januar 1954, an der teilgenommen haben:
3undesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Zundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäfts: telle.
für Recht erkannt: ”
Die Revision des Angeklagten Egmont RB gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart von 10- März 1953 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der „ngeklagte ist wegen Untreue in Tateinheit mit 3etrug in zehn Fällen, wegen Kommissionsuntreue nach § 95 Abs 1 Ziffer 2 Börsengesetz, wegen Betrugs in 8 Fällen und wegen erschwerter Unterschlagung unter Einbeziehung einer au 19. Oktober 1951 (der Tag der Entscheidung wird in den Gründen als der 20. Oktober bezeichnet) gegen ihn erkannten Gefängtıisstrafe zu einer Gesamtstrafe von 3 1,’2 Jahren Gefängnis und zu 11 Geldstrafen verurteilt worden. Der Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug liegt zu Grunde, dass der ıngeklagte in zehn Fällen als kaufmännischer Vertreter Kunden bei Aufnahme einer Bestellung unter der Vorspiegelung, er werde bei sofortiger Sarzanlung beschleunigte Lieferung oder vorteilhafteren Preis erwirken, zu sofortiger Zahlung an ihn veranlasst h.t Dabei hat er nach der Ansicht des Landgerichts keine Iinkassovollmacht gehabt; die eingezogenen Beträge hat er nicht an den Geschäftsherrn abgeführt, sondern selbst verbraucht. In sechs dieser Fälle hat ihm seine Ehefrau Paula RED Beistand geleistet. Die weiteren acht Vergehen des Betruges hat der Angeklagte durch Erschwindeln von Darlehen oder Ware, die handelsrechtliche Untreue dadurch begangen, dass er den Erlös von Kommissionsware behalten unä verbraucht hat. Die erschwerte Unterschlagung hat das Landgericht darin erblickt, dass der Angeklagte Geld, für das er einen Anzugstoff beschaffen sollte, für sich
verwandt hat.
Mit seiner Revision rügt der Beschwerdeführer Verletzung des Verfahrens und des sachlichen nechts.
I Verfebrensrügen.
1- Es trifft zu, dass der als Hilfsamtrag gestellte Reweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen Karl H@WBdarüber,
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dass der Angeklagte in den Jahren 1950,/1951 mindestens
6 Wochen krank und völlig arbeitsunfähig sick bei ihm äufhielt. nicht, auch nicht in den Urteilsgründen, be- ‘schieden ist, Die in demselben Zeweisamtrag unter das Zeugnis zweier Ärzte und eines weiteren Zeugen gestellten Behauptungen, dass der Angeklagte in dieser Zeit erheblich krank gewesen ist. Schmerzen erleiden musste und in der rbeitsfähigkeit behindert war, hat aber die Strafkammer in dem den antrag ablehnenden Beschluss als wahr unterstellt und sich in dem Urteil auch hieran gehalten, Das Urteil kann hiernach nicht auf dem Verstoss beruhen Offen sichtlirh ist in dem die Beweiserhebung wegen Yahruntersvellung ablehnenden Beschluss der Name des als Zeugen benannten Karl HP nur versehentlich weggelassen worden.
2. Die Rüge, das vom ersuchten Richter aufgenommene und in der Hauptverhandlung verlesene Protokoll über die Vernehmung des Zeugen EP sei nicht ordnungsgemäss aufgenommen worden, ist unzulässig, da die Revisionsbegründung nicht angibt, was an dem Protokoll beanstandet wird (§ 344 abs 2 Satz 2 StPO).
II. Sachrüge.
l, Die Übersichtlichkeit des Urteils leidet darunter, dass der Tatbestand, die Einlassurgen des angeklegten, und ihre Würdigung sowie die rechtliche S3eurteilung getrennt sind. Immerhin genügt das Urteil den für die Nachprüfung gebotenen Anforderungen.
2 Zutreffend hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten, soweit er bei Aufnahme von Bestellungen Kunden zur Barzahlung unter der Vortäuschung günstigerer Preise oder schnellerer Belieferung veranlasste und die eingenommenen Beträge nicht an seine Geschäftsherren abrührte, als Untreue in Tsateinhelt mit Betrug gewürdigt.
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer in allen Fällen !bschlussvollmacht hatte oder ob die von ihn aufgenommenen Bestellungen einer Bestätigung durch die Geschäftsherren bedurften; auch der Umfang seiner Inkassovollmacht ist ohne entscheidende 3edeutung. Den Kunden gegenüber hat er dadurch Betrug begangen, dass er durch Vorspiegelung günstigerer Bedingungen sie zu einer Barzahlung veranlasste, die sie in dem .ugenblick, in dem sie sie leısteten, herzugeben nicht verpflichtet waren. Sie gaben dadurch sicheres Geld auf, um einen unsicheren Anspruch
zu erwerben Darin liegt eine Verschlechterung ihres Vermögens Den Geschäftsherren gegenüber war der ıngeklagte verpflichtet, deren Vermögensinteressen im Rahmen seiner Tätigkeit wahrzunehmen. Daraus ergab sich die Pflicht, alıe vereinnahmten Beträge sofort abzuführen oder, soweit er berechtigt war, diese auf Provision zu verrechnen, 5sogieich anzeige über die Einnahmen zu erstatten und abzurechnen. Tat er dies nicht, so schädigte er die von ihm vertretenen Firmen entweder, indem er ihnen die ihnen zustehenden Gelder vorenthielt oder indem er sie Rechtsstreitigkeiten aussetzte, deren Ausgang ungewiss war und die in jedem Falle Kosten verursachten, deren Wiedererlangung auch bei günstigem Prozessausgang zweifelhaft war-In der gleichen Gefahr befanden sich die Kunden, die sich vielleicht mit Recht gegenüber den Geschäftsherren des Angeklagten darauf berufen konnten, die an den „ngeklagten geleistete Zahlung müsse infolge einer Inkassovollmacht als verbindlich anerkannt werden. „uch sie liefen die Gefahr, die mit Rechtsstreitigkeiten stets verbunden ist. Es begegnet also keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Landgericht sowohl auf seiten der Kunden wie der Firmeninhaber eine Vermögensschädigung angenommen hat (vgl 3GHSt 3, zi0).
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3 In Falle F@ilBmag es zweifelhaft sein, ob der angeklagte nicht kigentümer des von Fuchs an ihn gezahlten Geldes geworden ist. Viel spricht allerdings dafür, dass dem Angeklagten das Geld zweckgebunden übergeben worden ist, sodass er nicht Zigentum daran erwerben sollte. wie dem auch sei, in jeden Falle war der Beschwerdeführer durch den von ihm
angenommenen ‚uftrag verpflichtet, über das Geld nur im Interesse seines „uftraggebers FD zu verfügen. Wenn er dieser Treupflicht entgegen das Geld verbraucht hat, so hat er Untreue in Gestalt des Treubruchstatbestands nach § 266 StGB begangen. Durch die Verurteilung wegen erschwerter Unterschla- Br gung anstatt wegen Untreue ist der „ngeklagte nicht be-
schwert.
4 Im übrigen bestehen keinerlei Bedenken gegen den Schuldspruch. Das gilt insbesondere auch für die Verurteilung wesen Kommissionsuntreue, zu deren innerem Tatbestand nur der Vorsatz, nicht etwa die Absicht als 3eweggrund für die Handlung gehört (RGSt 61, 214). Verurteilung aus § 266 StGB (Treabruchstatbestand) scheidet hier wegen Gesetzeskonkurrenz aus (RGSt 61, 341, 345).
5. 3ei der Strafzumessung hat die Strafkammer entsprechend der Zusage bei der Wwahrunterstellung die Krankheit des angeklagten berücksichtigt. Irgendwelche den Angeklagten benanhteiligenden Rechtsverletzungen sind auch sonst nicht erkennbar Dass die Strafkammer entgegen der zwingenden Vorschrift des § 266 StGB, aus dem die Strafe zu entnehmen war (was freilich nicht gesagt wird), in dem Falle 23 von einer 4 Geldstrafe abgesehen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
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Hiernach ist die Revision mit der sich aus § 473 .bs 1 Satz 1 ergebenden Kostenfolge zu verwerfen. Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Glanzmann ist infolge Beurlaubung
an der Unterschrift verhindert.
Dr. Peetz Jagusch Dr. Schalscha
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