Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 21.01.1954 – 4 StR 719/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2282075 ,,
InNJanen des Volkes In der Strafsache gegen
den Buchhalter Kurt 7 CB :u: SED estiaıen, dort geboren an EB :: 3
wegen Untreue u. a.
hat der 4. Str afsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ua
vom 21. Januar 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr, Gross als Vorsitzender Bundesrichter Krumme Buündesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EB in er Verhandlung; Staatsanwalt EEE Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > |
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 9. September 1953, soweit es
diesen Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Beschwerdeführer nur wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt wird. Der Strafausspruch wird mit den ihm zugrund liegenden Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die | Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht
ückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Ehefrau des Angeklagten bearbeitete als einzige Bürokraft einer Firma den gesamten bargeldlosen Zahlungsver- ‚kehr; ihr Chef leistete lediglich die Unterschriften. Mit Hilfe von Blankoschecks, die sie zugunsten des Kontos ihres Mannes ohne dessen Wissen ausstellte, entzog sie dem Geschäft nahezu 61 ooo DM und führte ais Frau eines kleinen Buchhalters das Leben einer vermögenden Dame.
Das Landgericht hat die Ehefrau wegen fortgesetzter Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit Betrug (§ 263 StqB) und Urkundenfälschung (§ 267 StGB), den Ehemann wesen Bei-
hilfe zu diesen Verfehlungen (§ 49 ItGB) verurteilt. Die Revision des Ehemannes wendet sich dagegen mit der Sachbeschwerde; das Urteil gegen die Ehefrau ist rechtkräftig.
Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass der Beschwerdeführer an der verschwenderischen Lebensführung erkannt hat, seine Frau komme auf eine urredliche Weise zu dem Gelde, und hat die Beihilfe darin erblickt, dass er als Ehemann es unterlassen habe, seine Frau auf den Weg des Rechtes zurückzuführen (8 1353 BGB). Wieweit die Pflicht. des Ehegatten geht, den anderen von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten (vgl dazu BGH NIW 1953, 591; BEHSt 2, 155; RGSt 74, 285), braucht der Senat indessen nicht zu entscheiden. da der Sachverhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer
keineswegs untätig geblieben ist. Er hat vielmehr an dem verschwenderischen Lebensaufwand seiner Frau von Januar 1951
bis September 1952 teilgehabt und sie dadurch in dem Willen bestärkt, weitere Beträge zu veruntreuen. Er hat diese ermuti gende Wirkung auch in Kauf genommen und gebilligt. Die soziale Sinnbedeutung seiner Verhaltensweise liegt also nicht in einem Unterlassen, sondern in einen schlüssigen, den Haupttäter
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seelisch bestärkenden Handein, das das Einverständnis des
Gehilfen so kundgab, als habe er es ausgesprochen.
Zum inneren Tatbestande ist die Strafkammer zutreffeng 9
ten. wohl aber die wesentlichen Merkmale des vom Täter ver. |
wirklichten strafbaren Tuns erkennen muss: Der Beschwerdefünger
rechnete nach tatrichterlicher Überzeugung mit der Köglich. keit, dass seine Frau die Gelder "durch Veruntreuungen" erhal te. Von den weiteren Wesensmerkmalen der Tatverwirklichung, als die auch die Täuschung des Firmeninhabers und die Fi]. schungen. der Blankoschecks angesehen werden müssen, hatte der Beschwerdeführer demnach keine allgemeine Vorstellung. | Dann durfte er aber nur wegen Beihilfe zur Untreue be- | straft werden. Da weitere Feststellungen zum inneren Tatbestand beim Leugnen des Angeklagten und dem Zeugnisver-
weigerungsrecht der Ehefrau erkennbar nicht möglich sind, konnte der Senat den Sehuldspruch richtigstellen. Die Annahnd von Tateinheit könnte auf die Strafzumessung von Einfluss
gewesen sein; jedenfalls vermag der Senat das nicht mit
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eit auszuschliessen, Lediglich aus diesem Grunde hat en Strafausspruch aufgehoben,
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