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BGH Entscheidung vom 19.01.1954 – 1 StR 564/53

1. Strafsenat

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1 StR 564/53_

ImNamen des Volkes

. . Ta der Strafsache gegen

1.) die Fabrikarbeiterin Jobanna N EEE aus

NEED, dort geboren an EEE 1925, zur Zeit

in Untersuchungshaft, e

2.) die Hausfrau Anna N m ::ı. 2 aus an N geboren am EEE 1557 ir sum i bei Km: |

wegen Kindestötung u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner) als Vorsitzender, ö Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-rosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iD

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten Anna N wird das Urteil des Schwurgerichts in Koblenz vom 11. Juni 1953; soweit es sie betrifft, in vollem Umfang, auf die Revision der Angeklagten Johanna N soweit sie . wegen Kindstötung verurteilt 1st, mit den Feststellungen und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Äufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen :

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I. Die Angeklagte Johanna We.

l. Der Schuldspruch wegen Kindstötung,auf den die Revision wirksam beschränkt ist, beruht auf einem Verfah-

rensverstoß.

a) Die Angeklagte hat das lebende und lebensfähige Kind, wie dem Urteil zu entnehmen ist, durch Sturzgeburt zur Welt gebracht; es fiel mit dem Kopf voran in den etwa halb mit Wasrer gefüllten Eimer. Ob es erstickt ist, wozu nach der Ansicht des Schwurgerichts und des ärztlichen Sachverständigen schon ein in die Atemwege gelanger Schluck Wasser genügte, oder ob es an Wärmemangel gestorben ist, lässt sich nicht feststellen.

Das Schwurgericht verkemnt nicht, daß eine Sturzgeburt die Gebärende, vor allem eine Erstgebärende, in übermächtige seelische Erachütterung (einen Schock) versetzen und an verstandes- und willensmässigem Verhalten hindern i kann (§ 51 Abs 1 StGB). Entgegen dem Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers, über das Bestehen eines solchen Geburts- , scrocks bei der Angeklagten, die sich darauf berufen hat, . einen Sachverständigen zu hören, hält das Schwurgericht u einen solchen Zustand aus den folgenden Erwägungen für \ ausgeschlossen: Die Angeklagte sei nicht "völlig zusammen- x gebrochen" und habe nicht "am Boden gelegen"; sie habe ” noch zu Bett gehen können; sie entsinne sich mancher Einzel-. heiten des Geburtavorgangs, so daß sie nicht "in völliger Benommenheit keines Gedankens mehr fähig" gewesen sein könne? weiterhin sei sie "zu den üntschluß fähig" gewesen, keinen | Arzt und keine Hebamme hinzuzuziehen und die Kindaleiche durch ihre Mutter im Garten vergraben zu lassen.

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„3.

Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags verletzt den § 244 Abs 4 StPO. Das angefochtene Urteil beruht auf dem Verstoß,

Im ärztlichen Schrifttum scheint es anerkamt zu sein, WE daß ein Schock bei der - an sich seltenen - Sturzgeburt ” keine Ohnmacht herbeiführt oder herbeiführen muß (vgl Fon- ° sold, Jehrbuck der gerichtlichen Medizin, 1950 S 303): Seine wirkung auf das Erinnerungsvermögen kann nur ein Sachverständiger beurteilen. Wesentlich isi, ob der £: . Schock etwa - bei geringer oder grösserer Beeinträchtigung WE der körperlichen und geistigen Fähigkeiten - als Folge er der plötzlichen Entleerung der Gebärmutter oder aus andern ”" Sründen die Entschlußfähigkeit der Gebärenden vorübergehend ®: ausschlienst oder stark herabsetzt, so daß sie das Kind nicht versorgen und auch niemand dazu anhalten kann, obwohl" sie fühig bleibt, „päter über den Vorgang im wesentlichen .. 3 Auskunft zu geben. Diese unter Umständen schwierige Frage durfte das Schwurgericht nicht orne einen ärztlichen Sach-

verständigen beurteilen.

Der Schuldspruch hängt hiervon aus den folgenden Grün- .

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Hat die Angeklagte in Kenntnis des beginnenden Geburtsvor- “

gangs und mit Tötungsvorsatz den Eimer aufgesucht, um in ® ihn zu gebären und das Kind auf diese Weise zu töten, so kommt ihr der unerwartete Verlauf der Geburt und ein etwaiger "chockzustand nicht zugute; beide würden nichts daran \ ändern, deß der Tod des Kindes im werentlichen auf die Weise herbeigeführt worden wäre, wie die Angeklagte es E sich vorgestellt hatte.

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Die Annahme des Tötungsvorsatzes beruht nach dem Urteil aber teilweise auf dem Verhalten der Angeklagten

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bei und nach der Geburt, nicht nur auf ihrem Vorgehen vor dem Eintritt des etwaigen Geburtsschocks. Deshalb > kommt es darauf an, ob die Angeklagte einen solchen erlitten hat und ob er es erlaubt, ihr Gesamtverhalten zur Featstellung des Tatvorsatzes heranzuziehen.

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Auch hinsichtlich der Zustimmung der Kindsmutter zum Vergraben der Leiche steht bisher nicht fest, wie lange Zeit nach der Geburt hierüber gesprochen worden ist und ob ein etwaiger Schock zu diesem Zeitpunkt abgeklungen war.

b) Der Schuldspruch wegen Kindstötung ist auch aufzuheben, weil dem Urteil die volle \!berzeugung des Schwurgerichts, dass die Angeklagte beim Äufsuchen des #imers mit dem Beginn der Presswehen gerechnet hst, nicht hinreichend sicher zu entnehmen ist. Die Urteilsgründe besagen dazu einerseits: "Das Gericht nimmt daher an", dass die Angeklagte mit dieser Köglichkeit gerechnet hat. An anderer Stelle ist insoweit von einem "mit Sicherheit" gezogenen Schluss die Rede. Das Revirionsgericht kann die Unklarheit nicht selbst beheben.

2. Strafausspruch,

Die Aufhebung des Schuldspruchs hat auch diejenige des Strafausspruchs wegen Kindstötung und der Gesamtstrafe zur Folge.

Nach der am l. Oktober 1953 in Kraft getretenen Neufassung des § 217 Abs 2 StGB ist die Mindeststrafe, wenn mildernde Umstände vorhanden sind, nunmehr Gefängnis nicht unter * 6 Monaten.

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-5.

II. Die Angeklagte Anna m

Der Schuldspruch wegen vollendeten Totschlags stößt auch hier auf ein rechtliches Bedenken.

Das Schwurgericht konnte nicht feststellen, daß die Angeklagte bei der Geburt zugegen war. Ebensowenig ist festgestellt, daß sie beim Hinausgehen der Tochter aus der Kamner wusste oder damit rechnete und es billigte, dass die Tochter das Kind jetzt gebären und töten werde. Im übrigen ist sie möglicherweise erst hinzugekommen, als das Kind bereits geboren und mit dem Kopf voraus ins. Wasser gefallen war, wobei es, wie gegebenenfalls nicht auszuschliessen war, den zur Erstickung ausreichenden Schluck Wasser schon eingeatmet haben kann. War dies die Todesursache, hat die Angeklagte es erkannt und gewollt, konnte sie aber diese Ursache auch durch sofortiges Eingreifen nicht mehr beseitigen, so wäre sie nur des versuchten Totschlags schuldig, sofern die neue Hauptverhandlung im übrigen dasselbe Beweisergebnis hat.

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Die weiteren Erwägungen zum Schuldspruch sind nicht zu beanstanden.

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Dr. Hörchner Glanzmann Jagusch

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Heimann-Trosien Dr. Schalscha

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