Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 14.01.1954 – 4 StR 591/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bergmann Manfred KB :.:5 DO dort

gebören am GEB 93:9. zur Zeit in Untersuchungshaft,

5

wegen Einbruchsdiebstahls

nat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 14. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bunüesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr, Hülle Bundesrichter Dr, Augustin

Bundesrichter Martin als beisitzende “Bichter, 2 Staatsanwalt EEE : der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. GEREED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Sustizdienst m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des ingeklagten Be 7 wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 15. Juni 1953. soweit es den Beschwerdeführer betrifft, mit den Teststellungen aufgehoben, In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,.

Von Rechts wegen

mn m

rt

Die Sachbeschwerde des wegen Hehlerei verurteilten Angeklagten Kg ;s+ hegründen.

Der Beschwerdeführer wurde am 17: Februar 1953 auf der Strasse von dem ihm unbekannten Mitangeklagten Ko-EEE =n:chal ten und befragt, ob er zür ihn eine Aktensasche Kupfer beim Schrotthändier SEE er kaufen . wolle. Er selbst könne dies schiecht machen, da er und

sein Begleiter keinen Ausweis bei sich. hätten und er

noch minderjährig sei. Das Kupfer war gestohlen. Nachdem SHE sen Beschwerdeführer auf dessen Trage erklärt hatte, er arbeite auf dem Bau und könne das Material dort sammein und verkaufen, willigte der Beschwerdeführer ein und ging zu SED. A1s ihm hier die Unrichtigkeit seiner Herkunftsangabe vorgehalten wurde, liess er das Kup-

fer zurück und ging ohne Bezahlung davon.

. Die Einrlassung des Beschwerdeführers, er habe dem SED nur si nen Gefallen erweisen wollen, hielt die Strafkammer insbesondere deshalb für widerlegt, weil er zur fraglichen Zeit keiner geregelten Arbeit nachgegangen sei und Geläschwierigkeiten gehabt habe, SO dass nicht der geringste Anlass für eine solche Selbstlosigkeit bestanden habe. Das Landgericht hat scmit seine Überzeugung, dass der Beschwerdeführer - wie zum inneren Tatbestande des § 259 StGB vorausgesetzt wird - seines - Vorteils wegen tätig geworden ist, auch daraus geschöpft, dass er keiner geregelten Arbeit- nachgegangen sei und sich in Geldschwierigkeiten befunden habe. Im Gegensatz

J

hierzu wird bei der Straflzumessung zum Nachteil des Be. schwerdeführers berücksichtigt, dass er zur Zeit der Tat wirtschaftlich in geordneten Verhältnissen gelebt

habe.

Welche dieser beiden miteinander nieht vereinbaren

tatsächlichen Annahmen der Wirklichkeit entspricht und

welche auf einem Irrtum beruht, kann dem Zusammenhang”

der Urteilsgründe nicht entnommen werden; diese enthalten

insoweit nur noch die Bemerkung, dass der Beschwerdeführer bis zum Februar 1953 als Bergmann beschäftigt gewesen

sei. Angesichts eines solchen unlösbaren Widerspruchs der 'e:

tstellungen kann das angefochtene Urteil nicht bestehe,

5,

eiben. Denn nach den Urteilsgriünden hätte die Strafkam

+

mer den Beschwerdeführer möglicherweise nicht wegen Behlerei verurteilt, wenn sie bei Prüfung der Schuldfrage davon, guszgegangen wäre, dass er zur Zeit der Tat noch in wirt-. . scha ftlich geordneten Verhältnissen lebte. Befand ersich:

dagegen in Geldschwierigkeiten, so durfte die Strafe nicht wegen der Geordnetheit seiner wirtschaftlichen Verhältnis se höher, bemessen werden. B

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-14/4-str-591-53#rd_8

Die Sache war daher zur erneuten Erörterung an den Tatrichter zurlickzuverweisen, Hierbei wird das Landge-Yicht Such Gelegenheit haben, den von ihm nicht rechte-

irrtumsfrei beurteilten Vorwurf der Begünstigung (§ 257° ; StGB) einer anderweiten Prüfung zu unterziehen, Nach m. Rechtsprechung des Senats kann nämlich eine sachliche . Begünstigung auch durch Mitwirken zum Absatz der durch ein Verbrechen oder Vergehen erlangten Sachen begangen . werden, wenn dies in der Absicht geschieht, den Vortäter‘..

hierdurch vor einer Entziehung der Sachen durch den Eigentümer oder die Obrigkeit zu bewahren, was indessen nicht der einzige Zweck seines Handelns zu sein braucht (BGHSt 2, 362). Dabei genügt hinsichtlich des Bewusstseins, dass der Vortäter irgendein Verbrechen oder Vergehen begangen und daraus einen Vorteil er-

halten habe, bedingter Vorsatz (RGSt 76, 51, 34).

Krumme Engels Hülle

Dr. Augustin Martin