Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 14.01.1954 – 4 StR 295/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen
den Bergmann Günter P ummumunEEmgp us 7 es, dort geboren am NENNEN 1929,
wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs. in der Sitzung vom 14. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme
als Vorsitzender;,. Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEE vei der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. MW rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land- ;' gerichts in Bochum vom 25, Pebruar 1953 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschuldigte zu
tragen.
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Der Beschuldigte leidet an Schizophrenie. Nach dem Genuss von Alkohol schlug er unversehens dem Arbeiter Li» eine Bierflasche auf den Kopf, obwohl dieser ihm kurz zuvor auf seine Bitte bereitwillig Feuer gegeben hatte.
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäss § 42 db StGB angeoränet. Dagegen wendet sich dessen Revision mit der Sachbeschwerde, Das Urteil lässt jedoch keinen Rechtsfehler erkennen,
Das Landgericht hat die volle Überzeugung gewonnen, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Tat (§ 223 a StGB) wegen seiner geistigen Erkrankung schuldunfähig im Sinne des § 51 Abs 1 StGB und dass sein Verhalten nicht auf den genossenen Alkohol zurückzuführen war. Unter Zugrundelegung des vom Sachverständigen erhobenen fachärztlichen Befunds und des allgemeinen Verlaufs einer schizophrenen Erkrankung "befürchtet" die Strafkammer, d.h, hegt sie die begründete Besorgnis, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft "den Bestand der Rechtsordnung" durch unmotivierte und unvorhersehbare Handlungen angreifen und verletzen wird, ohne dass vorheriger Alkoholgenuss hierzu den Anlass geben müsste. Die Feststellungen bezeichnen zwar nicht ausdrücklich die Schwere der vom Beschuldigten auch weiterhin ausgehenden "Gefahr". Aus der schwerwiegenden Handlung, die den Anlass zur Unterbringung gibt, in Verbindung mit dem Hinweis auf r die Gefährdung des Bestandes der Rechtsordnung, ergibt sich jedoch die Überzeugung des Landgerichts von der bestimmten Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte auch künftig Taten begehen wird, die eine erhebliche Störung des Rechts-
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friedens herbeizuführen vermögen. Die Notwendigkeit der Un-' terbringung in einer Anstalt hat der Tatrichter im Hinblick: auf das bisherige Krankheitsbild und den zu erwartenden Ver. N. lauf der schizophrenen Erkrankung des Beschuldigten eben-
falls rechtspedenkenfrei dargelegt. R3
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