Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 12.01.1954 – 5 StR 586/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 s1R 386/53 2293 0-C
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schneider Walter wW mE dort geboren an D.iiEP ED,
wegen Sittlichkeitsverbrechens
aus BED,
hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Januar 1954, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13. August 1953 wird verworfen.
Jedoch wird die Sache an die Strafkammer zur Prüfung der Prage zurückverwiesen, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
-2-
Gründeszs
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach $ i76 Abs 1 Ziff 3 StGB in zwei Fällen, sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt.
Hiergegen richtet sich seine Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt.
Die Revision ist offensichtlich unbegründet.
Jedoch mußte die Sache zur Prüfung der Frage an die Strafkammer zurückverwiesen werden, ob dem Angeklagten gemäß § 23 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist. Wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine sachlichrechtliche Bestimmung, die gemäß § 2 StGB nF auch noch in der Revisionsinstanz zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen ist.
Dr. Geier Dr.Koffka Siener Schmitt Dr.Börker