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BGH Entscheidung vom 12.01.1954 – 5 StR 488/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2293 032 10 5_StR 488/53

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Gerber Helmut F NEEEEEED aus PD, geboren am D.euumm> AED ir CET Kreis WeREEEEE»,

2. den kaufmännischen Lehrling Rolf P ei» aus DEE, dort geboren an Din ED,

wegen gemeinschaftlichen Mordes u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr,Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär iin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten FREIEB wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 4.Juni 1953 hinsichtlich dieses Angeklagten im Strafausspruch mit den Feststellungen insoweit aufgehoben,

Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten FD uni PB verworfen,

Der Angeklagte Palm hat äie Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen. -2-

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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision des Angeklagten FE - an das Landgericht Braunschweig - Jugendkammer - zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründez

Die Angeklagten FE und PB sind durch das angefochtene Urteil wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit versuchtem besonders schwerem Raube zu lebenslangem Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit verurteilt worden.

Nach den Feststellungen des Urteils verübten die Angeklagten seit 1950 eine Vielzahl von gemeinschaftlichen Einbrüchen, bei denen FEW mit Wissen des Pe» stets einen etwa 40 cm langen massiven eisernen Meissel sowie einen Schlagring und ein Dolchmesser mit sich führte. Beide Angeklagten waren arbeitslos. Sie lebten von dem

- Erlös aus den Einbrüchen, Etwa im Januar 1951 schlug

FO PB vor, dem Kaufmann HB, in dessen Geschäft er bei einem früheren Einbruch an Geld nur etwa 12.- DM Wechselgeld vorgefunden hatte, nach Geschäftsschluß auf dem Heimweg aufzulauern, ihn an einer dunklen Ecke mit dem Meissel niederzuschlagen und ihm alsdann seine Tageskasse abzunehmen. P@EB lehnte mit der Erklärung ab, daß beim Niederschlagen mit dem Meissel mit einer tödlichen Verletzung des Jberfallenen gerechnet werden müsse, und daß man mit einem Einbruch genau so viel erbeuten könne. In der Nacht zum 28,.Januar 1951 verübten die Angeklagten einen Einbruch in das Geschäft des Kaufmanns Po@®, bei dem sie an Geld nur etwa 12.- DM Wechselgeld erbeuteten. Sie kamen nunmehr zu dem Entschluß, Po@® cines Abends auf dem Heimweg aufzulauern, um ihm die Tageskasse mit Gewalt abzunehmen. Nachdem sie ihn einige Zeit beobachtet hatten, kamen sie überein, daß FEED Po in dem zu dessen Wohnung führenden dunklen Durchgang hinter dort stehenden großen Aschenkübeln auflauern, ihn hinterrücks nieder-

"schlagen und ihm sein Bargeld abnehmen sollte, während

PEB- auf der Straße Wache stehen und Fee äurch einen Pfiff warnen sollte, falls Passamten sich näherten. Die Beute sollte getcilt werden. Am 16.Februar 1951 führten

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sie die Tat aus. Während PB Schmiere stand, lauerte FREE hinter den Aschenkübeln Po@® auf. Er hatte, wie PD wußte, den erwähnten Meissel bei sich. Als Fiedler sich aufrichtete, um Pons von hinten mit dem Meissel niederzuschlagen, drehte sich dieser um, so daß er den Schlag mit dem Meissel vorn schräg über den Kopf erhielt. Er stürzte zu Boden. Da der Schlag nicht in der beabsichtigten Weise gelungen, nämlich Po@® nicht völlig bewußtlos war, versetzte FED ihm noch weitere 7 bis 8 wuchtige Schläge mit dem Meissel über den Kopf. FEED Aurchsuchte Po@B alsdann nach der Tageskasse. Er fand jedoch nichts, da das Geld in der Hosentasche des Po» war und er es dort nicht vermutete. als er jemand vorbeigehen und Stimmen zu hören glaubte, flüchtete er. PB, der FEED fortlaufen sah, verließ nunmehr ebenfalls

den Tatort. Po@® ist am 21.Februar 1951 an den Folgen der Verletzungen gestorben. Beide Angeklagten rechneten im Zeitpunkte der Tat mit der Möglichkeit eines tödlichen Erfolges und billigten diese Möglichkeit.

I.

Revision des Angeklagten ii

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft, unbegründet.

Die Revision erblickt eine Verletzung des Verfahrensrechts darin, daß das Schwurgericht dem Beweisamtrage des Verteidigers, NEED durch Vornahme einer Iuftfüllung des Gehirns auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, nicht stattgegeben hat. Die Rüge ist unbegründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Schwurgericht den Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr.Mönnich eine nochmalige Untersuchung nicht erforderlich sei, weil die Iuftfüllung des Gehirns nur eine von mehreren Untersuchungsmethoden sei und mit Rücksicht auf die bereits

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durchgeführte eingehende Beobachtung und Untersuchung

zu keinem anderen Ergebnisse führen könne. Dic insoweit getroffene Entscheidung ist frei von Rechtsirrtum. Der Beweisamtrag des Verteidigers zielte nicht auf die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ab, sondern nur auf die Anwendung cines Forschungsmittels, von dem der Sachverständige keinen Gebrauch gemacht hat. Seine Ablehnung könnte bei der im übrigen gegebenen Sachlage allenfalls in entsprechender Anwendung des § 244 Abs 4 Satz 2 zweiter Satzteil StPO aus Rechtsgründen nur beanstandet werden, wenn die Untersuchung durch ZLuftfüllung des Gehirns den vom Sachverständigen zur Anwendung gebrachten Forschungsmitteln überlegen erschiene. Das trifft nicht zu. Das Schwurgericht hat diese Frage, wie sich aus der Begründung des ablehnenden Beschlusses ergibt, geprüft und sie in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen verneint. Ein Rechtsirrtum ist insoweit nicht ersichtlich.

Die Sachrüge ist, soweit sie den Schuldspruch angreift, ebenfalls unbegründet. Das Schwurgericht hat bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten Fl als gegeben erachtet. Es hat diesen Vorsatz einmal aus dem Fiedler bekannten Hinweis des Angeklagten FEB in Falle HE und außerdem für den zweiten und die nachfolgenden Schläge mit dem Meissel aus der Vieizahl und Wucht der Schläge gefoigert. Diese vom Schwurgericht gezogenen Schlußfolgerungen sind denkgesetzlich und erfahrungsgemäß möglich. Sic halten sich im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung. Ein Rechtsirrtum ist hierbei nicht ersichtlich. Was die Revision demgegenüber vorträgt, verkennt zunächst, daß das Schwurgericht bedingten Vorsatz des Angeklagten FEWe nicht nur für den Zeitpunkt des crsten, nicht tödlichen Schlages, sondern auch für denjenigen Zeitpunkt festgestellt hat, in dem der Angeklagte nach dem ersten, "nicht in der beabsichtigten Weise gelungenen" Schlag seinem Opfer den zweiten und dic

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folgenden Schläge versetzte. Ob der Angeklagte den

ersten Schlag mit Tötungsvorsatz ausgeführt hat, ist bei dieser Sachlage rechtlich unerheblich. Entscheidend ist, daß er bei den späteren tödlichen Schlägen bedingten Tötungsvorsatz hatte. Daß dics der Fall war, hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt. Was die Revision hiergegen vorbringt, sind ausschließlich Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden. Das Schwurgericht hat weiterhin auch ohne Rechtsirrtum angenommen, daß FÜREEB aus Habsucht getötet hat. Dies genügt für die Verurteilung wegen Mordes. Auch sonst läßt das Urteil, soweit es den Schuldspruch betrifft, keine Verletzung sachlichen Rechts erkennen, durch die FORD beschwert wäre.

Im Strafausspruch mußte das Urteil hinsichtlich des Angeklagten FEB dagegen aufgehoben werden. Der am 25.Februar 1930 geborene Angeklagte FEB war zur Zeit der Tat (16.Februar 1951) 18, aber noch nicht 21 Jahre alt. Nach § 105 in Verbindung mit § 1 Abs 2 des am 1.0ktober 1953 in Kraft getretenen Jugendgerichtsgesetzes (JGG)hat der Richter unter in § 105 JGG näher bestimmten Voraussetzungen die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4-32 JGG anzuwenden, wenn der Täter zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt, d.h. ein sogenannter Heranwachsender war. Nach § 106 JGG kann er bei Straftaten eines Heranwachsenden auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 105 JGG nicht vorliegen, und daher das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist, anstelle von lebenslangem Zuchthaus auf eine Zuchthausstrafe von 10-15 Jahren erkennen. Die §§ 105, 106 JGG sind sachliches Recht. Sie sind auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (§§ 2 Abs 2 StGB in der seit dem 1.0ktober 1955 gültigen Fassung, 354 a StPO). Die nach § 108 JGG nunmehr zuständige Jugendkammer wird daher noch über die Anwendung

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der §§ 105, 106 JGG entscheiden müssen. Der bisher festgestellte Sachverhalt legt allerdings nahe, daß eine abweichende Entscheidung kaum zu erwarten ist. Die Entscheidung hierüber war jedoch dem Tatrichter zu überlassen.

II. Revision des Angeklagten PP.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

Das Schwurgericht hat im Gegensatz zur auffassung der Revision Tötungsvorsatz des Angeklagten PB ohne Rechtsirrtum festgestellt. Es hat auch bei diesem Angeklagten bedingten Tötungsvorsatz angenommen. Daß Palm mit dem Tode des Po@B als möglicher Folge der beabsichtigten Gewaltanwendung rechnete, hat das Schwurgericht aus dem Falle H@BD sowie aus der PB bekannten Tatsache gefolgert, daß FEED den Meissel bei sich trug. Diese Schlußfolgerungen sind denkgesetzlich und erfahrungsgemäß möglich. Sie lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen, Zu Unrecht meint die Revision, daß die Beweiswürdigung insofern widerspruchsvoll sei, als das Schwurgericht im Falle H@B> angenommen habe, PB habe in diesem Falle nicht mitmachen wollen, weil ihm ein Niederschlagen des Opfers nit dem Meissel wegen der damit verbundenen Gefahr tödlicher Verletzung widerstrebt habe, während es im Falle Po@ß® den Fall H@&B und die dabei von Pa an den Tag gelegte negative Tateinstellung dazu benutzt habe, ein Einverständnis PB nit der Benutzung des Meissels und der tödlichen Verletzung zu unterstellen. Die Revision verkennt hierbei, daß das Schwurgericht aus dem Fall H@&Bb nur geschlossen hat, PB habe mit der Möglichkeit einer tödlichen Verletzung durch Schläge mit dem Meisscl gerechnet. Daß PD diesen als möglich vorgestellten Erfolg gebilligt hat, hat

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es nicht aus dem Fall H@B, sondern aus anderen Unmständen, insbesondere daraus gefolgert, daß IB trotz dieser Vorstellung "mitgemacht" hat. Von einem Widerspruch in der Beweisführung kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein,

Auch sonst läßt das Urteil keine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten Pe erkennen,

Dr.Geier Dr.Koffka Siemer

Schmitt Dr.Börker