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BGH Entscheidung vom 08.01.1954 – 5 StR 611/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

s Für die Frage, ob eine Tat "geeignet" ist, das öffentliche Wirken des Angegriffenen terheblichtzu erschweren, kommt es nur auf den Inhalt der üblen Nachrede oder der Verleumdung an; die Größe der Versammlung und die persönliche Bedeutung des Redners spielen insoweit keine Rolle.

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für das Nachschlagewerk!

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Nicht für die Amtliche Sammlung!

Gesetg: StGB § 187a

Rechtssatz;s Für die Frage, ob eine Tat "geeignet" ist, das öffentliche Wirken des Angegriffenen terheblichtzu erschweren, kommt es nur auf den Inhalt der üblen Nachrede oder der Verleumdung an; die Größe der Versammlung und die persönliche Bedeutung des Redners spielen insoweit keine Rolle.

Aktenzeichen: 5 StR 611/53 Urt des BGH vom 8.Januar 1954 IG Braunschweig

5_StR 611/53

ImNamen ges Volkes In der Strafsache gegen

den Betriebsinspektor Paul L WB aus LUWp/igWD- , geboren an Di. UmnE> ED in TamD-EEED,

wegen pglitischer übler Nachrede

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justirobersekretär >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 21.August 1953

1.) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen politischer übler Nachrede nach § 187a StGB verurteilt wird;

2.) im Strafausspruch samt den Feststellungen insoweit aufgehoben.

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-2.-

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft - an das Landgericht zurückverwiesen,

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen übler Wachrede gemäß § 1§ 6 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt und dem Verletzten die Veröffentlichungsbefugnis zugesprochen.

Eine Anwendung der Vorschrift des § 187a StGB lehnt das Landgericht mit der Begründung ab, die Tat sei nicht geeignet, das Öffentliche Wirken des Ministers v.Kessel erheblich zu erschweren. Insoweit komme es auf die Begleitumstände der Tat an, insbesondere "auf die Persönlichkeit und die Stellung des Täters sowie auf den Kreis derjenigen, die von der Ehrabschneidung Kenntnis erlangt haben", Bei dem Angeklagten handele es sich

"um einen seiner ganzen Persönlichkeit nach unbedeutenden Parteireädner, der an dem fraglichen Tage auf einer von nur vierzig, offenbar ausschließlich der SRP angehörenden, innerlich bereits ausgerichteten Personen besuchten Versammlung sprach, Was auf dieser Versammlung zur Sprache kam, trug von vornherein den Stempel an sich, daß es keine irgendwie erhebliche Bedeutung für eine breitere Öffentlichkeit gewinnen würde, Anders wäre die hier zu entscheidende Frage zu beurteilen, wenn die den Gegenstand der Anklage bildende Äußerung auf einer Großkundgebung aus dem Munde eines allgemein bekannten, eine bedeutende Stellung im politischen Leben einnehmenden Redners gefallen wäre. In diesem Falle hätte die Äußerung nicht nur durch die bei dem Redner vorausgesetzte umfassende Sachkenntnis Gewicht erhalten, sie hätte auch weitere Verbreitung gefunden und mit einiger Wahrscheinlichkeit das Vertrauen des Angegriffenen in der Öffentlichkeit untergraben".

. 4 ..

Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revisionen eingelegt.

T.

Revision der Staatsanwaltschaft;

Die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Beschwerde» führerin gegen die Nichtanwendung des § 187a StGB greifen durch.

1.) Dafür spricht allein schon der Wortlaut dieser Vorschrift,

Danach ist § 187a ItGB ganz allgemein dann anzuwenden, wenn die üble Nachrede "in einer Versammlung gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person begangen wird". Durch diese uneingeschränkte Fassung läßt das Gesetz erkennen, daß es weder auf die Größe der jeweiligen Versammlung noch auf die persönliche Bedeutung des einzelnen Redners ankommen soll. Da weiterhin dieser Gesichtspunkt - getrennt von den anderen Tatbestandsmerkmalen - als selkotändige Tatvoraussetzung behandelt wird, kann auch auf dem Umwege über die weiteren Merkmale keine Einschränkung dieser ausnahmslosen Regelung zugelassen werden, Dies würde dsm klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers widersprechen.

Für die Frage, ob "die Tat geeignet" war, das öffentliche Wirken deg Beleidigten "erheblich zu erschweren!, können daher die von der Strafkammer angestellten Erwägungen über die Größe der Versammlung und die Bedeutung des Redners keine Rolle spielen. Insoweit komnt es vielmehr auf den Inhalt der üblen Nachrede, auf ihre abstrakte Eignung zur Herbeiführung erhellicher Nachteile für den Angegriffenen an (die Folge selbst braucht noch nicht eingetreten zu sein).

2.) Diese dem Wortlaut des Gesetzes zu entnehmende Auffassung entspricht auch seinem Zweck.

-5-

5.

Der Schutz, den die Yoıschrift des § 187a StGB gegenüber unzutreffenden politischen Angriffen gewährleisten will, soll gleichzeitig die Möglichkeit sachlicher und ruhiger Arbeit für die Politiker aller Richtungen verbürgen. Dieser sachliche Frieden kann aber auch dann empfindlich gestört werden, wenn in einer Mehrzahl kleiner Versammlungen (u.U. auch in einer einzigen) durch persönlich unbedeutende Redner Angriffe, die den Tatbestand der Verleumdung oder der üblen Nachrede verwirklichen, gegen äle geschützten Persönlichkeiten des politischen Lebens erhoben werden. „ine insoweit uneingeschränkte Anwendung der Bestimmung des § 187a StGB ist mithin vom Zwecke her geboten.

Im übrigen wird der Tatrichter es zumeist auch gar nicht übersehen können, welche politischen Folgen jeweils nit (inhaltlich schwerwiegenden) Verleumdungen oder liblen Naohreden verbunden sind, zumal er es stets nur mit dem Einzelfalle zu tun hat.

Nach alldem kann die Frage, ob das öffentliche Wirken des Angegriffenen durch die üble Nachrede "erheblich" erschwert werden konnte, nur auf Grund des Inhaltes und der abstrakten Eignung der Äußerung beantwortet werden.

Da die Strafkammer rechteirrtumsfrei feststellt, daß die Äußerung des Angeklagten inhaltlich geeignet war, "das Vertrauen des Angegriffenen in der Öffentlichkeit zu untergraben" und so sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, mußte der Schullspruch durch das Revisionsgericht entsprechend abgeändert werden.

Über die Straffrage hat das Landgericht neu zu verhandeln und zu entscheiden,

II.

Die Revision des Angeklagten war nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet und daher zu verwerfen. Einer besonderen Zurüickverweisung im Hinblick auf die Einführung des neugefaßten § 23 StGB bedurfte es hier nicht, weil die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bei der neuen Strafbildung ohnehin geprüft werden muß.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr,Geier Dr.Koffka Schmidt Schmitt Dr.,Börker