Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 08.01.1954 – 2 StR 524/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ImNanmen de Ss Volkes In der Strafsache
gegen
den Ingenieur Paul Walter S GE: - TB.
wesen Bandenschmuggels Us.
hat der 2. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitä
zung vom 8. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner öundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Dr, iienges als beisitzende Richter,
Landgerichtsrest als Vertreter der Bundesanwaltschart,
Justizangesteilter als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
2; Auf die Revision des Hauptzollamtes Ka up wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 1, April 1953
1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte. zweier selbständiger Vergehen der Beihilfe zur
Sollhinterziehung und eines weiteren selbständigen Vergehens der bandenmässig begangenen Beihilfe zur Zollhinterzichung schuldig ist und
2.) im Strafausspruch aufgehoben;
insoweit wird die Sache. zur neuen Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten der xevision, an das
Landgericht zurückverwiesen,
Il.Im übrigen wird die Revision verworfen. “ D&D
Von Rechts wegen
Die Strafkamner hat den Angeklagten "wegen Beihilfe ‚zum gewerbsmässigen Bandenschmugsgel in drei Fällen" zu einer Gesamtstrafe von zwei Nonaten Gefänanis und zu 1.000 DU Geldstrafe verurteilt,
Dieses Urteil beanstandet das Hauptzollamt allgemein wegen Verletzung des sachlichen Rechts, im besonderen Wegen angeblich Talscher Strafzumessung. Das Rechtsmittel hat zur Folge, dass geprüft werden muss, ob das Urteil nicht sachlichrechtliche Mängel auch zum Nachteil des Angeklagten enthält.
I: Das trifft in Tolgenden Umfang zu:
1.) Gewerbsmässigkeit und Bandenmässigkeit sind bei der Zollhinterziehung besondere persönliche strafschärfende Eigenschaften im Sinne des § 50 Abs 2 StGB. Dengemäss reicht es für die Verurteilung wegen Teilnahne an einer gewerbsmässig oder bandenmässig begangenen Zollhinterziehung nicht, wie die Strafkammer meint, aus, dass der Teilnehmer die Tatsachen kennt, die diese strafschärfenden Merkmale in der Person des Haupttäters begründen. Wegen Teilnahme an gewerbsmässig oder bandenmässig begangenem Schmuggel darf vielmehr nur derjenige verurteilt werden, in dessen eigener Ferson die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit oder der Bandenmässigkeit vorliegen.
Dies kann nach den Feststellungen der Strafkamuer beim Angeklagten nur in einem der drei Fälle bejaht werden, bei denen er Kaflceschmugglern geholfen hat, und auch in diesem Fall nur insoweit, als das strafschärfende Kerkmal der Bandenmässigkeit in Betracht kommt. Er hat nämlich
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in jeden Fall aus Gefälligkeit, nicht aber zu dem Zweck gehandelt, sich eine örwerbsquelle zu erschliessen. Bondenmässig hat der Angeklagte nur im dritten und letzten Fall gehandelt, Denn nur da hat er mit zwei weiteren Personen bei Ausführung des Schmuggelunternehmens zeitlich und örtlich durch unmittelbare körperliche Betätigung zu-
Samnengewirkt,
Die Feststellungen der Strafksmuer reichen aus, die Schuldfrage endgültig zu beurteilen. Demgemäss hat der Senat den Schuläspruch geändert {vgl BGHSt 3, 40, 42).
Il, Den Strafausspruch beanstandet die Revision des Bauptzollamtes mit Recht deshalb, weil die Straikamner den Angeklagten auch im dritten Fall zu einer Gefängnisstrafe von einem Nonat verurteilt hat. Richtig ist zwar die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte wie in den beiden anderen Fällen so auch im letzten Fall nur als Gehilfe bestraft werden darf. Doch ist auch in einem sol- &
chen Fall die Strafe dem Strafrahmen des Ss 201 Abs 1 Ribso zu entnehmen (BGHSt 4, 32, 33),
Die Strafkammer wird ausserdem zu beachten haben, dass sie für jede der drei Straftaten d
es Angeklasten eine Geldstrafe wird verhängen müssen,
Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer
Willms
Baer
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