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BGH Entscheidung vom 07.01.1954 – 3 StR 647/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3 StR 647/52_ J

2531 042

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die beruflose Anna PD zer. Leib au: VEEB-Lo@D. geboren an @B. in I, Kreis SB,

wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr, Koeniger aundesrichter Prof,Dr. Busch 3undesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEEED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbanmnter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 24. Juni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Angeklagte hat den am @. PB 1932 geborenen Hans DB in ihren Haushalt aufgenommen. Nach Vollendung seines 16. Lebensjahres kam es zwischen ihm und der Angeklagten bis Ende Mai 1951 wiederholt zum Geschlechtsverkehr. Das Lendgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen zur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Ihrer auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützten Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.

I. Das Alter des Pi@@® zur Zeit seines Sinzugs in die Wohnung der Angeklagten ist nicht widerspruchsfrei festgestellt. In der Sachdarstellung ist ausgeführt, der Junge sei bis zu seinem 15. Lebensjahr in einem Waisenhaus erzogen worden. 1945 sei er zuerst in einem Lehrlingsheim untergebracht gewesen, habe aber kurz darauf bei der Angeklagten ein Unterkommen gefunden. Das stimmt mit der vorausgegangenen Feststellung nicht überein, weil Pi 1945 erst 13 Jahre alt war. In der rechtlichen Würdigung ist dessen Alter im Zeitpunkt der Übersiedlung zur Angeklagten mit 15 Jahren angegeben. Nach dem gesamten Inhalt der Urteilsgründe wird diese Angsbe als massgebend angesehen werden können. Davon ist auch die Strafkammer bei ihrer Beurteilung ausgegangen.

Sie ist der Meinung, Pi@@P sei der Angeklagten zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen. Sie begründet dieses Überordnungsverhältnis damit, die Angeklagte sei die Pflegemutter des Jungen gewesen. Sie habe es übernommen; ihn nicht nur in den Beziehungen zu betreuen, wie sie im Verhältnis zwischen Vermieterin und Untermieter üblich seien. Sie habe nicht nur für sein körperliches Wohl zu sorgen, sondern auch seine Lebensführung zu überwachen gehabt, weil Pi@@B, der bei seinen

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kinzug erst 15 Jahre alt gewesen sei, dessen bedurft habe. Darüber sei sie sich bei seiner Aufnahme klar geworden. Kurze Zeit hernach habe der Vormund des Minderjährigen die Angeklagte aufgesucht, um sich davon zu Überzeugen,

ob die Verhältnisse, in die sein Mündel gekommen sei,

für dessen gedeihliche Entwicklung geeignet seien. Er habe das Betreuungsverhältnis gebilligt. Infolgedessen sei Pi@@D der Angeklagten anvertraut gewesen.

II. Diese Ausführungen bekänpft die Revision. Sie hält die Feststellungen des Landgerichts nicht für ausreichend zur Annahme eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 174 Nr 1 StGB. Sie verweist darauf, dass es der Angeklagten bei ihrem unzulänglichen Einkommen um die Erlangung eines zusätzlichen Verdienstes zu tun gewesen sei. Diesen habe sie sich durch Untervermietung verschafft. Ihr Interesse habe sich daher zunächst allein auf das vom Untermieter

zu zahlende Entgelt gerichtet. Die Rücksprache der Angeklagten mit dem Vormund habe daran nichts geändert. Dieser habe sich vornehmlich von der wirtschaftlichen Sicherung der Unterbringung des Mündels überzeugt und davon, dass sittlich keine Bedenken bestünden. Von einer Beaufsichtigung oder gar einer Leitung der Lebensführung des Jungen durch die Angeklagte sei keine Rede gewesen. Sie habe nach dieser Richtung keine Zusagen gemacht und keine Verpflichtung übernommen.

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Sie möge sich zu Pi@WB hingezogen gefühlt haben, aber nur als das in hohem Masse der Geschlechtslust ergebene Weib, nicht als mütterliche Betreuerin. Übrigens habe sie ihre Neigung anfangs nicht zu erkennen gegeben. Soweit sie später dem Jungen gelegentlich Vorhaltungen über sein langes Ausbleiben und über seinen Verkehr mit anderen Personen gemacht habe, sei das nur aus ihrer

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Eifersucht heraus geschehen, keineswegs der Erziehung des Pi wegen. Soweit also hier von sittlicher Überwachung und Beaufsichtigung seitens der ingeklagten gesprochen werden könne, habe diese damit nur bezweckt, sich den Geliebten zu erhalten.

III. Dass der Vormund des kKinderjährigen die Angeklagte

mit der Ausübung seiner Erzäeherrechte und -pflichten

ganz oder zum Teil ausdrücklich betraut habe, hat das Landgericht nicht festgestellt. Es ist aber der Ansicht, aus den tatsächlichen Verhältnissen habe sich ein Erziehungs-, Aufsichts- und Betreuungsverhältnis zwischen ihr und ihren Untermieter entwickelt. Sie habe das Bedürfnis gehabt, einen jungen Menschen um sich zu haben, den sie betreuen könne, weil sie sich einsam gefühlt habe. Sie habe Pi» wie ihren eigenen Sohn versorgt. Seinem Vormund gegenüber habe sie | gelegentlich seines Besuchs zum Ausdruck gebracht, sie beabsichtige, dem Jungen später ihren Wäschereibetrieb zu

überlassen.

An sich schliesst der Mangel einer Abmachung über ein Verhältnis des § 174 Nr 1 StGB dessen Anwendbarkeit nicht aus. Denn Minderjährige können auch ohne förmliche Übertragung der Ausübung des Sorgerechts und ohne eine aus- u drückliche Übernahme der Sorgepflicht einem Dritten zur Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut sein. Es | genügt die tatsächliche foernahme dieser Aufgabe durch -f einen Dritten, der damit für deren Erfüllung verantwort- | lich wird. In einem solchen Falle entsteht das Überordnungsverhältnis durch die tatsächliche Entwicklung, sofern sich der Dritte nach den Umständen des Einzelfalls und nach | natürlicher Auffassung für die gesamte Lebensführung des j Jugendlichen verantwortlich fühlen muss (BGHSt 1, 2925

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prüfen sein, ob das nicht für ihre Verteidigung spricht,

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Dann müssen jedoch in Anbetracht der Schwere der Straf- F drohung des § 174 StGB die einzelnen Tatsachen, aus denen auf das Verhältnis der Über- und Unterordnung geschlossen wird, sorgfältig geprüft und in den Urteilsgründen erörtert werden. Erst recht gilt das für die innere Tatseite.

Die bisherigen Feststellungen reichen für die Verurteilung der Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen nicht aus.

1.) Bedenken bestehen schon hinsichtlich des äusseren Tatbestandes.

a) Pi@hatte bereits auf der Zeche Lo ais Lehrling gearbeitet, als er zur Angeklagten kam. Die Unterkunft war ihm von einem anderen Untermieter der Angeklagten besorgt worden. Dieser unterhielt intime Beziehungen zu ihr noch nach der Einmietung des PB. Der Geschlechtsverkehr zwischen diesem und der Angeklagten setzte erst nach Erreichung seines 16. Lebensjahres ein. Diese Tatsache durfte bei der Würdigung der zwischen der Angeklagten und Pi> ber tehenden Beziehungen nicht übergangen werden. Daraus kann sich nämlich ergeben, dass die Angeklagte im Zeitpunkt ° der Vermietung an Pi und bis zum Tode ihres ersten Unter- | mieters hauptsächlich das von der Revision behauptete Interesse hatte, ihre Einnahmen durch weitere Untervermietung: zu steigern. Wenn sie sich erst nach dem Tode ihres älteren Untermieters dem Jugendlichen zugewandt hat, so wird zu

es habe niemals ein Verhältnis der über- und Unterordnung bestanden, sondern ein Liebesverhältnis mit gleicher Stellung; der beiden Beteiligten.

b) Besondere Bedeutung hat das Landgericht der Äusserung der Angeklagten anlässlich des Besuchs des Vormundes beigemessen, sie beabsichtigte,ihre Wäscherei dem Jungen zu

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übertragen, wenn er sich gut führe. Es ist der Auffassung, dieser Gedanke der Angeklagten zeige deutlicher als alles andere, dass ihr Verhältnis zu Pi@@P weitgehend dem zwischen Eltern und Kindern herrschenden angeglichen gewesen sei.

Dem kann nicht beigetreten werden. Zunächst steht nicht fest, welchen Wert das Geschäft hatte und unter welchen Bedingungen dessen Übergabe hätte erfolgen sollen. Zur Frage, ob die Angeklagte eine besonders vorteilhafte Überlassung oder eine unentgeltliche Zuwendung im Auge hatte, hätte Stellung genommen werden müssen, wenn die Worte der Angeklagten für das Vorliegen eines Überordnungsverhältnisses verwendet werden sollten. In diesem Zusammenhang hätte auch die Tatsache berücksichtigt werden müssen, dass die Angeklagte später den Wäschereibetrieb aufgegeben hat, obwohl sie anscheinend zu dieser Zeit bereits in näheren Beziehungen zu Pi@@@ stand. Warum die blosse, völlig unverbindliche

Erklärung der Angeklagten, an die sie sich hernach nicht gehalten hat, ein Anzeichen dafür sein soll, dass sich ein Verhältnis herausgebildet hat, wie es zwischen Eltern und Kindern besteht, ist nicht erkennbar. Jedenfalls hätte es der Darlegung näherer Einzelheiten bedurft, denen solche Beziehungen einwandfrei entnommen werden könnten.

c) Das Verhalten des Vormunds anlässlich seines Besuchs bei der Angeklagten ist nicht geeignet, den Schluss des Landgerichts, er habe das Betreuungsverhältnis gebilligt,. zu rechtfertigen, wenn nicht weitere Tatsachen festgestellt werden können. Pig hatte ohne Wissen seines Vormunds die Wohnung gewechselt. Als dieser davon erfuhr, unterrichtete er sich in einer Rücksprache mit der Angeklagten über die Verhältnisse und gab sein Einverständnis zur Übersiedlung. Sonst ist in der Sachverhaltsdarstellung nichts festgestellt. In der rechtlichen Würdigung ist noch bemerkt, ein junger

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Mensch im älter von 15 Jahren brauche noch eine gewisse Beaufsichtigung und Überwachung seiner Lebensführung. Aus diesem Grunde habe sich der Vormund durch seinen Besuch überzeugen wollen, ob die neuen Verhältnisse, in die sein Mündel gekommen sei, seine gedeihliche Entwicklung gewährleisten würden.

Aus diesem Interesse des Vormunds und seiner Genehmigung des Mietvertrags ergibt sich jedoch kein genügender Anhalt für die Billigung eines Betreuungsverhältnisses, Zunächst war es seine eigene Aufgabe, seinen Mündel zu beaufsichtigen und zu erziehen. Darüber, ob die Entfernung seines Wohnorts von dem Aufenthalt des kündels so gross war, dass dieser seinem Einfluss völlig entzogen war, ist nichts gesagt. Ebensowenig darüber, wodurch der Vormund bei seiner Besprechung mit der Angeklagten zum Ausdruck gebracht hat, dass er über die wirtschaftliche Seite hinaus an eine Mitwirkung der Angeklagten bei der Erziehung des Pig» denke. Der Umstand, dass dieser ohne Befragung seines Vormunds eine andere Wohnung nahm, deutet darauf hin, dass ihn eine gewisse Selbständigkeit eingeräumt worden war oder dass er sie sich herausnahn. Da er Lehrling war, kam neven dem Vormund als übergeoränete Person auch sein Lehrherr in Betracht. Das Lenägericht geht mit seiner Folgerung, 3 die Angeklagte habe neben der Sorge für das körperliche Wohl des Jungen auch seine Lebensführung zu überwachen gehabt, weil er dessen bedurft habe, von einer erst zu beweisenden Voraussetzung aus, die jedoch bisher durch Tatsachen nicht genügend belegt ist.

d) Von den Grundlagen des § 174 Nr 1 StGB scheidet das Ausbildungsverhältnis ohne weiteres aus. Auch für ein Überordnungsverhältnis der Betreuung liegen derzeit keine aus-

reichenden Umstände vor. Zur Betreuung gehören Sorge, Hilfe und Schutz zufolge besonderer persönlicher Beziehungen, auf

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Grund deren sich der Betreuer für die gesamte Lebensführung, die sittliche Haltung und geistige Entwicklung des Minderjährigen verantwortlich fühlen muss. Dass der nahezu 16jährige und später ältere Pig» so unter der Obhut und Fürsorge der

Angeklagten stand, lässt sich den Feststellungen nicht ent-

nehmen. Wohl sorgte sie für ihn durch Gewährung von Unterkunft und Verpflegung. Ihre Aufmerksamkeit und Sorge galt aber seinem leiblichen Wohl, wofür er die Gegenleistung durch Zahlung erbrachte. Diese Tätigkeit der Angeklagten als "Pflegemutter", die bei Untermietverhältnissen nicht selten ist, reichte nicht aus, ihr gegenüber Pig eine Stellung der Jberordnung zu verschaffen, die ihr die Verpflichtung auferlegte, sich um seine gesamte Lebenshaltung zu kümmern. Zu einer solchen Annahme hätte es weiterer Feststellungen bedurft, darunter auch der, dass der Junge ihr gegenüber in ein !bhängigkeitsverhältnis geriet mit den daraus für ihn sich ergebenden Pflichten. Darüber fehlen Ausführungen.

e) Bedenken bestehen auch gegen die Bejahung des änvertrautseins zur Erziehung und Aufsicht. Dass dieses aus dem blossen Mietverhältnis folgte, hat die Strafkammer selbst abgelehnt. Sie entnimmt es aber namentlich daraus, dass die Angeklagte dem Pig wiederholt Vorhaltungen machte, wenn er nach ihren

Gefühl abends "ungebührlich" lange ausblieb oder wenn er einen

ihr unpassend erscheinenden Umgang pflog.:

Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision mit Recht. Schon im allgemeinen reichen gelegentliche Beanstandungen der späten Heimkehr eines bohnungsinsassen und seines Umgangs mit anderen Personen nicht aus zur Bejahung eines Abhängigkeitsverhältnisses. Eier kommt hinzu, dass die Zurredestellung wegen Verspätung im Interesse der Vermeidung einer Störung erfolgt sein kann, zumal der Einderjährige in einem Zimmer mit der Angeklagten scklief. Die Revision macht

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das geltend. Beide Zurechtweisungen, vor allem die wegen des Umgangs mit anderen Personen, können - entsprechend dem Vorbringen der Revision - auf Eifersucht zurückzuführen sein. Darauf deutet die Bemerkung des Urteils, die Angeklagte habe die Lebensführung des Pi@B auch noch zu einer Zeit überwacht, als er längst das 16. Lebensjahr überschritten hatte und sie mit ihm Geschlechtsverkehr unterhielt. Ob um jene Zeit die Angeklagte als Erzieherin auf den Jungen einwirken wollte oder als dessen Geliebte, hätte untersucht und dargelegt werden müssen. Für die Beantwortung dieser Frage kann " es von Belang sein, ob Pig sich sonst an etwaige Anordnun- B: gen der Angeklagten hielt, gegebenenfalls aus welchen Grunde. F

Die auf Mietvertrag beruhende Aufnahme des Pi in den Haushalt der Angeklagten und die daraus für sie erwachsende Pflicht zur Sorge für seine Unterbringung und Verpflegung zogen wegen seiner Jugend noch nicht ohne weiteres die Folge nach sich, daß ein Erziehungs- oder Aufsichtsverhältnis entstand. Sonst würde jedes Untermietverhältnis mit einem Minder- - jährigen, der neben der Wohnung auch die Kost vom Vermieter KR bezieht, unter § 174 Nr 1 StGB fallen. Es müssen - ähnlich wie im Falle der Hausangestellten usw. -’ besondere Umstände hinzutreten, die es notwendig machen, Minderjährige zu schützen vor solchen Angriffen auf ihre geschlechtliche Freiheit, bei denen der Täter die ihm auf Grund seines Überordnungsverhältnisses zustehende Überlegenheit missbraucht (BGH Urt. v. 7. und 12. Juni 1951 - 3 StR 185/51 und 1 StR 102/51; RG DR 1945, 20 Nr 8). Diese Umstände müssen persönliche Bindungen und Beziehungen begründen mit der Verpflichtung des Haushaltsvorstandes, die gesamte Lebensführung der minderjährigen Person einschliesslich ihrer sittlichen Haltung und ihrer geistigen Entwicklung zu überwachen und zu leiten. Die Annahme einer derartigen. Über- F legenheit der Angeklagten, die ihr einen Missbrauch ihrer

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Stellung dem Pi gegenüber ermöglicht hätte, findet in den bisherigen Urteilsfeststellungen keine Stütze.

Das angefochtene Urteil kann daher schon wegen dieses Mangels im äusseren Tatbestand nicht aufrechterhalten werden.

2.) Zur inneren Tatseite enthält es nur den Hinweis, die Angeklagte habe das Alter des Pig» gekannt und sei sich bei seiner Aufnahme darüber klar geworden, dass sie ihn in seiner gesamten Lebensführung zu überwachen und zu betreuen habe. Diese in der Rechtsprechung herausgearbeitete formelhafte Wendung reicht ohne nähere Feststellungen zum Nachweis des Vorsatzes nicht aus.

Die Angeklagte musste sich der Tatsachen bewusst sein, auf denen ein etwaiges Schutzverhältnis nach § 174 Nr 1 StGB beruhte. Solche sind bisher unzulänglich festgestellt. Sollte die neue Hauptverhandlung weiteres ergeben, so müsste geprüft werden, ob die Angeklagte erkannte, dass für sie auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse ein Recht und eine Pflicht zur Erziehung und Beaufsichtigung des Jugendlichen - Betreuung kann bei seinem Alter während der Tatzeit (16 bis 19 Jahre) ernstlich kaum in Betracht kommen - entstanden war. Sie muss mindestens mit einer derartigen Möglichkeit gerechnet und sie gebilligt haben. Sie musste von ihrer Erzieherstellung wissen und sich gerade wegen ihr für die gesamte Iebenshaltung ihres minderjährigen Untermieters verantwortlich fühlen.

Für die Beurteilung dieser Frage kann es auch auf die Gesamtpersönlichkeit der Angeklagten ankommen, die der medizinische Sachverständige als hysterisch-schwach-

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sinnig bezeichnet hat, ohne allerdings die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB zu bejahen.

Senatspräsident Dr. Rotberz ist im Urlaub ortsabwesend.

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der im Urlaub ortsab-

wesend ist. Krauss

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