Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 05.01.1954 – 2 StR 551/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
tR 551/53
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23512 009
ImNamen des Volk es
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Horst 5 000)
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hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 5. Januar 1954, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. willms Bundesrichter Dr. wenges
als bekitzende Kichter,
Bundesanwalt u
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter uzuum
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Kevision des angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts in Köln vom 3. August
13553 wird die Sache, soweit sie ihn betrifft,
zur untscheidung über die Frage der Strafaus-
setzung zur Bewährung und über die Kosten seines nechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
In übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Das angefochtene Urteil hat gezen den Angeklagten
wegen meineids (§ 154 StGB) auf acht Lonate Ge-
fäinenis erkannt.
Die kevision des Angeklagten rügt die Verleizung von Verfairensvorschriften und Yalsche Aanwendung des sachlichen Rechts. Ihr Vorbringen ist
offensichtlich unbegründet.
Die Sache muss jedoch gemäss § 354 a StPY aan
das Landgericht zurückverwiesen werden, weil noch
die Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Be-
währung gemäss § 23 StGB zu prüfen und zu entscheiden ist (vgl das zum Abdruck bestimmte Urteil des erkennenden Senats ? Stk 40/55 vom 14. Üktober
1953).
Dr. Dotterweich kerner Baldus
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