Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 18.12.1953 – 5 StR 576/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2275 023 5_ Stk 576/53
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Jose? R MED zus DEE geboren am EEE 1921 in DEE Ostpreußen,
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Dezember 1953, an der teilgenommen habenı
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. in üer Verhandlung, Staatsanwalt ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 10.August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründese
Der Angeklagte ist Inhaber eines Kolonial- und Tabakwarengeschafts, dem eine Mietbücherei angegliedert ist. Kurz vor Weihnachten 1952 kaufte die am 8.Januar 1939 geborene Brigitte Bublitz für ihren Vater Zigaretten in seinem Geschäft. Der Angeklagte griff bei dieser Gelegenheit über den Ladentisch und umfaßte das Mädchen in Brusthöhe. Er kam @ann um den Ladentisch herun, kitzelte Brigitte EB vorn an der Brust und wollte sie küssen. Er sagte hierbei; "Gib mir einen Süßen zum Abschied." Am 4.12.1952 kaufte die am 19.Dezember 1938 geborene Renate Hg beim Angeklagten ein Schulheft. Sie trug eine lange blaue Manchesterhose, Der Angeklagte sprach sie wegen der Hose an. Er legte sich dann über den Tontisch, faßte Renate Hg nit einer Hand am Handgelenk, griff mit der anderen Hand über die Hose an ihren Geschlechtsteil und drückte ihn. Im Frühjahr "d.Js.* - gemeint ist offenbar das Jahr 1953 - tauschte die am 7.November 1939 geborene Gudrun U beim Angeklagten Bücher um. Als sie am Bücherbord stand, stellte der Angeklagte sich neben sie und umfaßte sie von hinten an der Brust. "Bei einem späteren Besuch" - vor dem 7.November 1953 - umfaßte der Angeklagte Gudrun U nit den Armen und küßte sie auf die Lippen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung und Einstellung im übrigen wegen Unzucht mit Kindern in vier
Fällen zu einer Gesamtstrafe von 9 Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Das Landgericht hat allerdings ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Angeklagte in allen 4 Fällen den äußeren Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verwirklicht habe. Dies gilt im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch für den letzterwähnten Fall, in dem er Gudrun U nit den Armen umfaßte und auf die Lippen küßte. Das Umarmen eines Mädchens unter 14 Jahren und ein Kuß auf seine Lippen sind allerdings
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nicht immer unzüchtige Handlungen. Ob sie es sind, hängt von den Umständen des Falles ab (vgl BGH in NJW 1952,554). Nach den Feststellungen des Urteils bestand im vorliegenden Falle kein ersichtlicher Anlaß zu Zärtlichkeiten harmloser Art. Die vom Angeklagten zuvor mit Brigitte Bw, Renate HE und Gudrun U vorgenommenen unzüchtigen Handlungen kennzeichnen seine Gesinnung klar als diejenige eines Mannes, dem es gerade auf die Vornahme von Handlungen ankam, die objektiv das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzen. Hinzu kommt, daß die Tat einem Mädchen gegenüber erfolgte, mit dem er bereits einmal unzüchtige Handlungen vorgenommen hatte, das also wußte, worum es dem Angeklagten bei der Umarmung und dem Kuß auf die Lippen ging. Nach den Feststellungen des Urteils verfolgte der Angeklagte mit seiner Handlung auch wollüstige Absichten. Diese Umstände rechtfertigen die Annahme des Landgerichts, daß er auch in diesem Falle unzüchtig gehandelt hat.
Die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite sind dagegen nicht frei von Rechtsirrtum. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte das Alter der drei Mädchen nicht gekannt. Das Landgericht hat angenommen, er habe insoweit mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Das Urteil begründet diese Annahme u.a. mit der Feststellung, daß der Angerlagte die Taten unabhängig vom Alter der Mädchen gewollt habe. Es meint, daß dies für die Verurteilung genüge. Diese Rechtsauffassung, von der das Landgericht sich offensichtlich bei seiner Entscheidung hat leiten lassen, ist aber irrig. Der bedingte Vorsatz setzt u.a. voraus, daß der Täter sich über das Alter des Kindes Gedanken mit dem Ergebnisse gemacht hat, es sei möglicherweise noch nicht 14 Jahre alt. Hat er sich dagegen, sei es aus Gleichgültigkeit, sei es aus einem anderen Grunde, überhaupt keine Gedanken hierüber gemacht, so fehlt es am bedingten Vorsatz (vgl BGH in NJW 1953,152 im Gegensatz zu RGSt 75,127).
Das Urteil mußte aus diesem Grunde aufgehoben werden.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage ijas Oberbundesanwalts. -
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht zur Vermeidung einer späteren Aufklärungsrüge die Anhörung eines Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Mädchen erwägen müssen. Der Sachverhalt legt nahe, daß eine solche Befragung im Interesse der Wahrheitserforschung geboten ist (vgl BGHSt 2,163).
Sarstedt Dr.:Koffka Schmidt Siemer Schmitt