Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 24.10.1973 – 2 StR 415/73

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 415/73 URTEIL 24.0

in der Strafsache

gegen

den Automechaniker Paolo Po aus IEEED-OE-EEE, geboren am. EP 1919 in Agn / TEE,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Richterin am Landgericht WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom

18. Juni 1973 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

m &

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der von ihm erhobenen Sachrüge zum Teil Erfolg.

Die Überprüfung des Schuldspruchs zeigt keinen Rechtsfehler. Insbesondere ist auch im Falle Martina Sg das Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht nur versucht, sondern bereits vollendet. Der Angeklagte hat in geschlechtlicher Erregung Martina auf seine Knie gesetzt, sie festgehalten und versucht, mit seiner Zunge in ihren Mund zu gelangen, was ihm jedoch nicht glückte, da Martina die Lippen fest zusammenpreßte. In diesem Verhalten liegt bereits eine unzüchtige Handlung. Ob ein Tun nur eine grobe Ungehörigkeit oder eine unzüchtige, nämlich das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzende Handlung ist, hängt von den besonderen Umständen des einzelnen Falles, zum Beispiel dem Alter und den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten, der Art der Tat und der Willensrichtung des Täters ab (u.a.

BGH Urt. v. 18.11.1960 - 4 StR 410/60; BGH GA 1954,

2431; RGSt 67, 110, 112). Daß Zungenküsse, die Kindern unter vierzehn Jahren von einem Manne gegeben werden,

in der Regel unzüchtig sind, ist in der Rechtsprechung anerkannt (OGHSt 2, 331, 333; BGHSt 18, 169 m.w.Nachw. sowie BGH Urt. v. 18.12.1953 - 5 StR 576/53). Hier hat der Angeklagte sein Ziel zwar nicht erreicht. Er hat jedoch als verheirateter Mann seine Zunge aus Sinnenlust bereits an die Lippen der gerade neun Jahre alten Martina, die er bisher nicht kannte und beim Spielen angetroffen

hatte, gebracht und die Zunge in den Mund zu schieben versucht. Dieses Tun ist nicht nur eine grobe Ungehörigkeit oder nur der Versuch einer unzüchtigen Handlung, sondern

in Anbetracht der gesamten Umstände bereits selbst unzüchtig.

Jedoch war der gesamte Strafausspruch aufzuheben. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen gegen die Versagung mildernder Umstände, die eigenartigerweise erst nach der Festsetzung der Strafe erörtert werden. Im Hinblick darauf, daß die unzüchtigen Handlungen an der unteren Grenze liegen, es sich um Taten handelt, die nicht planmäßig vorbereitet waren, sondern der Gelegenheit entsprangen, die Kinder keinen bleibenden Schaden davongetragen haben und der zur Zeit der Tat bereits 53 Jahre alte Angeklagte nicht vorbestraft ist, reichen die formelhaften Ausführungen der Strafkammer zur Versagung mildernder Unstände nicht aus.

Schumacher Kirchhof _ Müller Baumgarten Meyer