Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 18.12.1953 – 5 StR 549/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
va
2275 037
StR_549/53
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Walter S ED zu: scumEEEEEEEm. geboren am ED 1916 ir sEEEEEEEED (Westoreusen),
wegen Mordes
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Dezember 1953, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt Ey als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär Em als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bückeburg vom 23.Juni 1953 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten der Revision, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
-2.
Gründe§
Das Schwurgericht war, wie die Revision mit Recht rügt, nicht vorschriftsmäßig besetzt. Als Geschworene haben unter anderen der Bauer Franz SCENE aus FEED und der Werkmeister Karl Kefpaus Hessisch-OB gewirkt. Fischbeck und Hessisch- AED liegen im Bezirk des Amtsgerichts Hessisch-Oldendorf, das nicht zum Landgerichtsbezirk Bückeburg, sondern zum Landgerichtsbezirk Hannover gehört. Die Niedersächsische Landesregierung hat zwar durch Verordnung vom 8.Juli 1952 die Amtsgerichtsbezirke Hessisch-Oldendorf und Rinteln vom Landgerichtsbezirk Hannover abgetrennt und dem Landgerichtsbezirk Bückeburg zugelegt. Diese Verordnung ist jedoch durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10.Juni 1953 (NJW 1953,1177) für nichtig erklärt worden, weil Gerichtsbezirke nur durch Gesetz geändert werden können. Gemäß § 77 Abs.2 S.1, 84 GVG durften deshalb die beiden genannten Geschworenen nicht in Bückeburg mitwirken. Deshalb war das angefochtene Urteil auf Grund des § 338 Nr.1 StPO aufzuheben, so daß auf die von der Revision ebenfalls erhobene Sachrüge nicht eingegangen zu werden brauchte,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt