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BGH Entscheidung vom 17.12.1953 – 3 StR 256/53

3. Strafsenat

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N 2332 024

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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Schrotthändler Erich V We aus KB, geboren am MD. A ED ir TEE, Kreis ci / TER,

wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwaelt iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 19. Februar 1953 im Strafausspruch aufgehoben...

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jehr verurteilt worden. Zugleich wurde Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt wird, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Es besteht daher kein Anlass, die Revisionsrügen im einzelnen zu erörtern. Es sei nur bemerkt, daß auch gegen den Umfang des Schuldspruchs keine Bedenken bestehen. Die Revision behauptet, der Angeklagte sei nur an sechs von den zwölf Ankäufen nach dem 6. März 1952 beteiligt gewesen. Abgesehen davon, daß dieser Hinweis tatsächlicher Art im Revisionsverfahren nicht beachtet werden kann, weil er im Urteil keine Stütze findet, bezieht sich die allgemeine Feststellung der Strafkammer, in einem kleinen Teil der Fälle habe der Sohn des Angeklagten das gestohlene Metall angenommen, auf die gesamte Zeit des Ankaufs seit dem August 1951. Für die Zeit nach dem 6. März 1952 ist ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte noch in zwölf Fällen Altmetall von den Dieben angekauft habe, Im übrigen liegt euch denn Hehlerei vor, wenn der Geschäftsinhaber, für dessen Rechnung angekauft wird, von den Ankäufen durch Familienangehörige oder Angestellte weiss und sie in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs billigt.

Dagegen war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Durch Art 2 Nr 40 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl I, 735) ist § 260 StGB durch einen zweiten Absatz ergänzt worden, der für gewerbsmässige Hehlerei Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monatenvorsieht, wenn

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mildernde Umstände vorhanden sind, Die Vorschrift ist an 1. Oktober 1953 in Kraft getreten und bedeutet eine Milderung im Sinne des § 2 Abs 2 StGB. Danach muss bei Verschie- ” denheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung das mildeste Gesetz angewendet werden. Ob diese Pindung nur für der Tatrichter oder auch für das Revisionsgericht besteht, braucht hier nicht erörtert zu werden, Jedenfalls kann das Revisionsgericht die Milderung berücksichtigen, wie sich aus § 354 a StPO ergibt. Demgemäss hat der Senat erkannt.

Die Aufhebung des Strafausspruchs umfasst auch die Zulassung der Polizeiaufsicht,

Rotberg Koeniger Werner Scharpenseel Baldus