Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 15.12.1953 – 1 StR 518/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
\ sin 518/53 . u 2342 055
Im Mamen des Volkes In der Strafsüche gegen
den Handelsvertreter Arthur Sch ED aus m: geboren an WM: ED ED :: FEED, Gemeinde SEE,
wegen fahrlässigen Falscheids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner
als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr: Schalscha
als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Su .
| als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: on i a.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Siehe Berichtigungs- teil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom beschluss am Ende 25. Juni 1953 samt den Feststellungen aufdes Urteils! Un u gehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
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Soviel das Landgericht feststellen konnte, hatte der Angeklagte von [gib keine Rückzahlungen erhalten. In diesen Gedanken hatte er sich "verbohrt". Er war deshalb
auch der - irrigen - Überzeugung, bei seinen zahlreichen Unterschriften seien noch keine Geläbeträge auf dem Schriftstück eingetragen gewesen. Dies hat er ausgesagt und beschworen. Das Landgericht ist der Ansicht, bei ruhigem, vernünftigen Überlegen und genügender Betrachtung der Urkunde hätte der Angeklagte die Unrichtigkeit seiner
Bekundungen erkennen müssen.
Es gibt indes, wie die Erfahrung lehrt, Erinnerungsfehler, die sich auch durch Anspannung des Gedächtnisses nicht beseitigen lassen (vgl Rest 57, 234; 63, 370; RG ERR 1938, 631). Deren Unterlassung kann dann für sich allein nicht Ursache einer Eidesverletzung sein. Das Urteil enthält zu dieser Frage keine Ausführungen. Sie waren
nach der Lage des Falles nicht zu entbehren; ihr Fehlen
ist daher rechtlich zu beanstanden. Denn die irrige Ansicht des Angeklagten, auf dem Schriftstück hätten keine Geldbeträge gestanden, beruht nach dem Urteil auf seinem "Verbohrtsein" in die - unwiderlegte richtige - Vorstellung, keine Zahlung erhalten zu haben. Auch jener Irrtum des. Angeklagten kann daher tief eingewurzelt und durch blosses Nachdenken nicht zu beseitigen gewesen sein. Zuden lagen
die Vorgänge. Jahre zurück.
Ein Zeuge handelt allerdings. in der Regel auch dann fahrlässig, wenn.er es unterlässt, sich Äusserer Hilfsmittel zu bedienen, die sein Gedächtnis auffrischen können. ALS solches kam hier die Urkunde mit den Unterschriften des Angeklagten in Betracht. Diese scheint ihm aber, SOo-
viel dem Urteil zu entnehmen ist, bei seinen Vernehmungen
vorgelegt worden zu sein. Der Angeklagte hat sie also offenbar benutzt, ohne dadurch in seiner irrigen Überzeugung wankend zu werden. Was das Landgericht unter "genügender" Betrachtung der Urkunde versteht, ist nicht deutlich, Hier wären zunindest klarere Feststellungen erforderlich gewesen; solche hätten sich unter Umständen auf Grund einer
Vernehimung der Zidesrichter treffen lassen.
®ine fehrlässige Eidesverletzung ist daher nicht aus-
'reichend dargetan
Die Ausführungen der Revision über den Verbotsirrtum gehen fehl. Er genügt zur Bestrafung, dass der Täter das Unrecht seiner Tat bei Anspannung seines Gewissens hätte erkennen können. Bei Fahrlässigkeitstaten wird in der Regel nur dies festzustellen sein. Hat der ingeklagte fahrlässig falsch geschworen, SO bedurfte es keiner weiteren 'usführungen darüber, dass er auch das Unrecht der Tat
schuldhaft nicht erkannt hat.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegen-
heit haben, die auf dem Schriftstück befindlichen beiden
Gesamtquittungen des Angeklagten einer Würdigung zu unterziehen; es ist bisher nicht ersichtlich, dass dies ge-
schehen ist. Die den Angeklagten allerdings nicht beschwerende Annahme, dass die beiden eidlichen aussagen des .ınge-
klagten eine natürliche Kandlungseinheit bilden, ist wegen des zeitlichen Zwischenraumes nicht haltbar.
zu § 23 StGB
schon Das neue Urteil wird gegebenenfalls auch
n.P. Stellung zu nehmen haben. Dr. Hörchner “antel Glanzmann Heimann-Trosien Dr. Schalscha