Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 10.12.1953 – 4 StR 497/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_ StR. 497/53 Fe
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In der Strafsache ! ';
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gegen ip R die Hausfrau Frieda 7 EEE ecr. EEE au CB WED, geboren an MEERE 1911 in TREE, 4
:$# wegen Kuppelei ji ‚hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ’ vom 10. Dezember 1953, an der teilgenommen haben: Ä
Senatspräsident Dr. Groß 5 als Vorsitzender, 4 Bundesrichter Dr. Engels 3 . Bundesrichter Dr. Hülle 5 Bundesrichter Dr. Augustin u Bundesrichter Martin kB: als beisitzende Richter, 3 Bundesanwalt EEE bei der Verhandlung), ww Staatsanwalt GEEEEEED bei der Verkündung .
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, “ BE Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst eh?
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als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: 5 |
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil . des Landgerichts in Arnsberg vom 22. Mai 1955 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Angeklagte schlief mit ihrer minderjährigen Tochter Christa in einem Zimmer. Ostern 1951 hatte diese mit 15 Jahren ihren ersten Geschlechtsverkehr mit ihrem Freund AED ; beiden hatte die Angeklagte deshalb ernstliche Vorwürfe gemacht. Gleichwohl erschien N] wiederholt abends im Zimmer der Angeklagten, wartete, bis diese eingeschlafen war, und verkehrte erneut geschlechtlich mit
dem Mädchen,
Das Landgericht hat die Angeklagte von der Anklage der schweren Kuppelei (§§ 180, 1§ 1 StGB) freigesprochen. Das Urteil führt aus: die Angeklagte habe zwar durch ihr Einschlafen das unzüchtige Treiben ihrer Tochter gefördert und mit der Möglichkeit eines Beischlafs auch gerechnet; es hätte aber nicht nachgewiesen werden können, dass sie damit auch einverstanden gewesen sei.
Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde; sie ist begründet.
Der Senat hat von der tatrichterlichen Feststellung auszugehen, dass die Angeklagte von einem Geschlechtsverkehr ihrer Tochter mit AB nichts wissen wollte; dann kann darin, dase die Angeklagte den abendlichen Besuch des Freundes duldste, noch kein Vorschubleisten durch ein positives Tun gefunden werden. Die soziale Sinnbedeutung ihrer Verhaltensweise liegt vielmehr in einem Unterlassen, nämlich darin, dass sie gegenüber dem späten Gast nicht energisch ihr ‘Hausrecht wahrte, als sie schläfrig zu werden begann. Auch durch ein Unterlassen kann man der Unzucht Vorschub leisten. Diesen Gesichtspunkt hat die Strafkammer bisher nicht gewürdigt, obwohl der Angeklagten als Mutter kraft ihrer Fürsorgepflicht aufgetragen war, ihre junge Tochter mit dem Sittengesetz vertraut zu machen und in ihr die Fähigkeit zu wecken, sich den
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daraus erwachsenden Verpflichtungen anzupassen, und obwohl die Angeklagte dies auch erkannt hatte; denn sie "batr zw ! WEB, er möge gehen, Voraussetzung für die Annahne einer strafbaren Unterlassung wäre ferner, dass die Angeklagte als Frau auch die tatsächliche Nöglichkeit hatte, gegen den Freund ihrer Tochter einzuschreiten, indem sie z.B, bei ernsthaftem \iderstand einen Mitbewohner des Hauses um Hilfe bat, und dass ihr dies nach den Umständen des Falles auch zuzumuten war, weil die Inanspruchnahme nachbarlicher, notfalls behördlicher Hilfe keine eigenen, der Berücksichtigung würdigen Belange gefährdet hätte (RGSt 58, 97 u, 226; Ju 1939, 400; Urteil des Senats v. 2,Juli 1953 - 4 StR 202,553). Für den Vorsatz genügt das Bewusstsein des Täters, dass er durch seine Säumnis für die zur Unzucht Bereiten günstigere Bedingungen schafft, und die Kenntnis der für ihn verfügbaren Kittel, die Unzucht zu verhindern (RGSt 77, 127); dass es zur Unzucht wirklich gekonmen ist, gehört nicht zum Tatbestand der Kuppelei
und braucht deshalb vom Vorsatz nicht erfasst zu werden (SGHSt 1, 116 mit Anm bei Lindeamaier-Möhring zu § 180
Nr 1). Wenn die Angeklagte die ihr zumutbaren Nassnahmer beimersten nächtlichen Besuch des AED stwa im Vertrauen darauf unterlassen hätte, dass sie wachbleiben und
dadurch dıe Unzucht verhindern würde, so könnte doch bei den folzenden Besuchen im Hinblick auf ihre zgegenteilige srfanruug nicht ohne weiteres von einer gleichen inneren zınstellung ausgegangen werden wie in den ersten Fall,
Der Cberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverwei-
sung beantragt.
Groß Engels Iülle
üör. Augustin Martin
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