Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 10.12.1953 – 3 StR 565/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 4
en Diakon Hans G EEE aus Kun TE, geboren am @. EEEn GEB :: veiNERm,
wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1953, an der teilgenommen haben: ' v Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: .4$
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wieshgglen vom 19. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ges Rechts-
uittels, an das Landgericht in Darmstadt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhähgigen in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen Männern in sechs Fällen und wegen Versuchs dieser Verbrechen in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung des § 174 Nr 1 StGB geltend. Insbesondere beanstandet er die Strafzumessung.
Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden. \
Irrig ist allerdings die vom Beschwerdeführer vertretene Meinung, ein Kissbrauch im Sinne des § 174 Nr 1 StGB liege nicht vor, wenn die Jugendlichen sich freiwillig zu den Maten herbeigelassen hätten. Es kommt vielmehr hier darauf an, dass trotz des Abhängigkeitsverhältnisses geschlechtliche Beziehungen zur abhängigen Person angeknüpft oder fortgesetzt werden (BGHSt 1, 71
122; 4, 297). Bedenken bestehen : jedoch nach anderer Richtung.
Die Strafkammer hat eusgeführt, die sämtlichen eit Jugendlichen seien dem Angeklagten zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen. Tatsachen irgendwelcher Art, auf denen sein üfberordnungsverhältnisa beruhte, hat sie nicht angegeben. Im Urteil findez sich
nur der allgemein gehaltene Hinweis, der Angeklagte habe in KT Gottesdienst abgehalten und sich namentlich der Jugendarbeit in der Gemeinde gewidmet. Worir seine Tätigkeit gegenüber den nicht mehr schulpflichtigen Jungen bestand, ist nicht gesagt. Auch nicht, wodurch zwischen ihn und den Minderjährigen ein Verhätnis
das über die allgemeinen Beziehungen
geschaffen wurde, Gemeindemitgliedern oder Kirchen-
eines Diakons zu den
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besuchern hinausging und so eine geistige und sittliche Unterordnung der Jungen gegenüber dem Angeklagten herbeiführte (vgl BGESt 4, 212).
Darin liegt nicht nur ein Verfahrensverstoss nach § 267 Abs 1 Satz 1 StPO, auf den die Revision nicht gestützt ist, sondern zugleich ein sachlichrechtlicher Mangel. Denn ohne hinreichende tatsächliche Unterlagen ist das Revisionsgericht nicht imstande, zuverlässig zu beurteilen, ob die Strafkamner den Begriff des Anvertrautseins zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung zutreffend gewürdigt hat.
Dazu kommt, dass mindestens in einem Falle auch die zur inneren Tatseite notwendigen Darlegungen funvollständig sind. Hierzu ist nur bemerkt, dass die begangenen Handlungen von wollüstiger Absicht getragen gewesen seien. Zur Kenntnis des Angeklagten vom Alter der Jungen Eussert sich das Urteil nicht. Zwar konnte davon in den Fällen abgesehen werden, in denen die Minderjährigen noch so weit von der Erreichung des 21. Lebensjahres entfernt waren, dass dies für den Angeklagten ohne weiteres erkennbar war. Das kann für alle Fälle gelten mit Ausnahme der Verfehlung gegenüber Günther Rip, der
im Gegensatz zu den sonst etwa 15jährigen Jungen schon
zwischen dem 18. und 19. Jahr stand. Hier ist die aus- @rückliche Feststellung des Bewusstseins des Angeklagten, der Jugendliche sei noch nicht 21 Jahre alt gewesen,
unentbe:.rlich. Der Angeklagte musste weiter die - bisher noch,
nicht angeführten - Tatsachen kennen, aus denen sich das Schutzverhältnis der Jugendlichen nach § 174 Nr 1
"StGB ergab.
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Die Nichtbeantwortung der Frage, ob der Angeklagte sich über die Minderjährigkeit des REED Klar war oder sie wenigstens als möglich ansah, hat auch Bedeutung für das teteinheitlich zusammentreffende Verbrechen der Verführung nach § 175 a Nr 3 StGB. In den übrigen Fällen ist der Tatbestand dieses — sei es vollendeten, sei es versuchten - Verbrechens bedenken
frei bejaht.
Ob der Angeklagte sich in Jen Fällen 7 bis 13 nieat einer vollendeten Unzucht mit abhängigen schuldig gemacht hat, bedarf keiner Erörterung. Denn durch die Annahme des Versuchs ist er nicht beschwert.
Die bezeichneten Mängel, die wegen bestehender Tateinheit den Schuldspruch auch in allen Fällen des 8 175 a Nr 3 StGB erfassen, zwingen zur Aufhebung des
Urteils. In der neuen Hauptverkandlung wird die Verteidi-
"gung Gelegenheit haben, ihre in der Revision erhobenen
Einwendungen gegen die Strafzumessung vorzubringen. Hierzu sei bemerkt, dass es rechtsfehlerhaft wäre,
dem Angeklagten die Ausnutzung seiner Stellung straferschwerend zuzurechnen. Die Verhinderung dieses Miss-
brauchs ist der Zweck des 8 174 Nr 1 StGB.
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Der Senat hat von der 3efugnis aus § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Rotberg Koeniger Baldus Dr. Schalscha Maass
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