Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 08.12.1953 – 5 StR 534/53

5. Strafsenat

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Um — —y

5 StR 534/53 2275 019

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bauingenieur Fritz MED zus >, geboren am EEEEEEEED 1901 in Ts,

wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Sta..tsanwalt EP in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr .EEED pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär un als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 3.Juli 1953 wird verworfen; die Sache wird jedoch zur Verhandlung und Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 23 StGB an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

- 2 -

Gründe§

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil unter Freisprechung von der Anklage des Betruges wegen versuchten Verbrechens nach § 175a StGB zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision ict nach einstimmiger Ansicht des Senats offensichtlich unbegründet. Die Sache mußte jedoch im folgenden Umfang an das Landgericht zurückverwiesen werdens

Der am 1.0Oktober 1953 in Kraft getretene § 23, StGB hat die Möglichkeit eröffnet, die Strafvollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Diese Gesetzesänderung ist gemäß 8§ 2 Abs 2 StGB, 354a StPO auch noch in der Revisionsinstenz zu beachten (vgl BGH in NJW 1953,1800). Die Strafkammer wird demgemäß in der neuen Hauptverhandlung nur darüber zu verhandeln und zu entscheiden haben, ob die erkennte Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann und soll.

Dr.Geier Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker