Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 08.12.1953 – 5 StR 494/53

5. Strafsenat

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5 StR_494/53

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. die Fotolaborantin Gertrud X ED zer. OB aus DEE, geboren am EEEEEEEEED 1927 in SW Bayern,

2. den Dreher Günter K ED aus ED, dort geboren an ED 1925,

wegen Meineides

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt Win der Verhandlung, Bundesanwalt Dr WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamt:;

Die Revisionen der Angeklagten Gertrud Ki und Günter KW gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4.Mai 1953 werden verworfen; die Sache wird jedoch hinsichtlich beider Angeklagter zur Verhandlung und Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 23 StGB an das Landgericht zurückverwiesen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

x

- Von Rechts wegen -

Gründesz

Die Angeklagten sind durch das angefochtene Urteil wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von je acht Monaten verurteilt worden. Ihre Revisionen sind nach einstimmiger Ansicht des Senats offensichtlich unbegründet. Die Sache mußte jedoch im folgenden Umfang an das Landgericht zurückverwiesen werden:

Der am 1.Oktober 1953 in kraft getretene § 23 StGB hat die Möglichkeit eröffnet, die Strafvollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Diese. Gesetzesänderung ist gemäß §§ 2 Abs 2 StGB, 354a StPO auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (vgl BGH in NJW 1953,1800). Die Strofkammer wird daher in der neuen Hauptverhandlung darüber zu verhandeln und zu entscheiden haben, ob die gegen beide Angeklagten erkannten Gefängnisstrafen gemäß § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden können und sollen.

Dr.Geier Dr.Koffka Siemer Schnitt Dr.Börker