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BGH Entscheidung vom 01.12.1953 – 5 StR 483/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR_483/53 1

u 2274 070

ImNamen ges Volkes

In der Strafsache gegen

die Ehefrau Magdalene E (EEE geb. TEE, zesch. KEEEEED au: A. geboren am EEE 1919 ir EEE bei DEINEN,

wegen Meineides u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1.Dezember 1953, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 28.April 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Die Angeklagte heiratete im Sommer 1940 den damaligen rehrmachtsangehörigen KEEED. Aus der Ehe stammt ein Sohn. ‚n 2.Mai 1944 wurde die Ehe unter Schuldigerklärung beider hheleute geschieden. Die Angeklagte war vom 17.April 1945 is zum 16.September 1947 interniert. Nach ihrer Entlasung aus der Internierungshaft schrieb sie an ihren ge- ıchiedenen Ehemann, der damals in einem Kriegsgefangenenager in Ägypten war, am 30.September und am 25.November 947 zwei Briefe, die auf eine Aussöhnung zielten. Der 'eschiedene Ehemann lehnte mit Brief vom 2.November 1947 b.

Nachdem die Angeklagte inzwischen wieder geheiratet atte, stellte sie am 10.Dezember 1949 bei der Landesersicherungsanstalt Hannover, Außenstelle Hildesheim, ntrag auf eine Waisenrente für ihren Sohn aus der gechiedenen Ehe mit KB: Dabei erklärte sie, daß sie die etzte Nachricht vom Vater des Kindes im Oktober 1944 eralten habe. In der folgenden Zeit gab sie sowohl im entenverfahren als auch in einem von ihr eingeleiteten erfahren auf Todeserklärung ihres geschiedenen Ehemannes en zuständigen Behörden gegenüber mehrfach die Erklärung b, daß sie die letzte Nachricht von ihrem geschiedenen hemann im Herbst 1944 (Oktober 1944) erhalten habe. An 7.Januar 1952 sagte sie vor dem Oberversicherungsamt in ildesheim unter Eid aus, die Ehe mit Kiipsei aus lleinigem Verschulden des Ehemannes geschieden worden. hr geschiedener Ehemann habe bis Oktober 1944 aus Rußland eschrieben. Auf Grund dieser Aussage wurde der Fiskus ur Zahlung einer Waisenrente verurteilt.

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung n übrigen wegen Meineides in Tateinheit mit Betrug zu iner Gefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt.

Die Revision der Angeklagten ist unbegründet, soweit ie den Schuläspruch betrifft.

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- 3.

Die Aufklärungsrüge greift nicht durch.

Ausweislich der Urteilsgründe hat die Angeklagte sich dahin eingelassen, sie sei bei Abgabe der unrichtigen Erklärungen überzeugt gewesen, daß ihr geschiedener Ehemann tot sei. Ihr Erinnerungsvermögen habe durch Leiden der Internierungszeit, wie Unterernährung, Mißhandlungen (Kolbenschläge gegen den Kopf), seelische Depressionen und Apathie, derart versagt, daß sie sich der 1947 geschriebenen Briefe nicht entsinnen könne.

Das Landgericht hat ihre Einlassung als widerlegt erachtet. Die Beweisführung, auf der dies beruht, hält sich im Rahmen der dem Tatrichter gemäß § 261 StPO zustehenden freien Beweiswürdigung. Das Landgericht ist auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr.med,Grimme zu der Überzeugung gelangt, daß durch Strapazen, Unterernährung, Distrophie und Kolbenschläge gegen den Kopf nach der Darstellung der Angeklagten Gedächtnisschwund . nie eintreten könne. Es hat ferner auf Grund der Angaben. der Angeklagten, der Aussage ihrer als Zeugin vemommenen Mutter und ihrer Briefe vom 30.September 1947 und 25. November 1947 die Überzeugung erlangt, daß die Angeklagte sich im Zeitpunkte der Abfassung der Briefe nicht im Zustande der Lethargie, sondern in einem normalen Geisteszustande befunden habe. Außerdem beruht seine _ Überzeugung, daß die Einlassung der Angeklagten falsch sei, auf der Erwägung, daß die im Zeitpunkte des Brief-. wechsels vorhandene normale Intelligenz und Verstandesschärfe in den folgenden Jahren normalen Lebens nicht nachgelassen haben werde. Damit hat das Landgericht die Möglichkeit, daß der Angeklagten der Briefwechsel im Zeitpunkte der Tat infolge einer Erinnerungsstörung nicht bewußt gewesen wäre, in einer Weise ausgeschlossen, die aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann.

Zu Unrecht erblickt die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Landgericht es unterlassen

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habe, die Zeugin Hildegard Kal üver die Vorgänge im Internierungslager zu vernehmen. Entscheidend für die Beantwortung der Beweisfrage ist nur, ob die Angeklagte sich im Zeitpunkte des Briefwechsels -— also nach der Entlassung aus der Internierungshaft - in einem Zustande befand, der es möglich erscheinen läßt, daß der Briefwechsel überhaupt nicht in ihr Gedächtnis eingegangen ist, oder ob ihr Zustand in der Folgezeit bis zur Tat derart war, daß der zunächst in ihr Gedächtnis eingegangene Briefwechsel diesem möglicherweise wieder entschwunden ist. Daß die Zeugin KeliillBhierzu Yesentliches hätte bekunden können, war für das Landgericht nicht ersichtlich. Zu Unrecht erblickt die Revision ferner eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Landgericht es unterlassen habe, die Angeklagte durch den Sachverständigen Dr.med.Grimme untersuchen und befragen zu lassen und daß es kein Gutachten eines leitenden Arztes einer Nervenklinik eingeholt habe. Zur Beantwortung der Fragen, zu denen das Landgericht den Sachverständigen gehört hat, bedurfte es weder der Untersuchung oder Befragung der Angeklagten durch den Sachverständigen selbst noch des Gutachtens eines leitenden Arztes einer Nervenklinik. Umstände, die dem Landgericht hätten aufdrängen müssen, Sachverständigenbeweis über weitere Fragen zu erheben, sind nicht ersichtlich. jer Einwand der Revision, daß die Angeklagte infolge der Behandlung im Internierungslager das Gehör auf dem rechten Ohr verloren habe und noch

heute an Kopfschmerzen leide, enthält die Behauptung neuer Tatsachen. Auf Einwendungen dieser Art kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden. Zu Unrecht macht die Revision in diesem Zusammenhange außerdem geltend, daß das Landgericht von einem nicht bestehenden Erfahrungssatz ausgegangen sei. Die Revision folgert die Annahme eines solchen Erfahrungssatzes daraus, daß im Urteil ausgeführt ist, die Intelligenz und Verstandesschärfe, die sich aus den Briefen der Angeklagten vom 30.September 1947 und 25.November 1947

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ergebe, werde in den darauf folgenden Jahren normalen Lebens nicht nachgelassen haben, Mit diesen Ausführungen hat das Landgericht offenbar nur zum Ausdruck bringen wollen, daß kein Anhaltspunkt für eine nach der Abfassung der Briefe eingetretene Erinnerungsstörung ersichtlich sei. So verstanden, geben die Ausführungen zu Bedenken rechtlicher Art keinen änlaß.

Die Sachrüge ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft, offensichtlich unbegründet.

Das Urteil mußte jedoch im Strafausspruch aufgehoben werden. Es sagt nichts darüber, ob die Angeklagte die eidliche Aussage vor dem Oberversicherungsamt in Hildesheim als Zeugin oder Partei gemacht hat. Es liegt nahe, daß sie als Zeugin vernommen worden ist. Hierfür spricht, daß Gegenstand des Verfahrens eine Waisenrente ihres Sohnes war und daß die Reichsversicherungsorädnung keine eidliche Parteivernehmung im Spruchverfahren kennt (88 1677, 1679 Abs 1, 1665 Abs 2, 1652 Abs 2 u 3 RVO). Der Sachverhalt legt ferner nahe, daß die Angeklagte den Meineid geleistet hat, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen des zuvor verübten versuchten Betruges abzuwenden. Das Landgericht mußte daher prüfen, ob es von der durch § 157 StGB gegebenenen Möglichkelt einer Strafmilderung Gebrauch machen konnte und wollte, Daß es das nicht getan hat, bedeutet eine Verletzung sachlichen Rechts, Sie betrifft nur den Strafausspruch.

Dr.Geier Sarstedt: Schmidt

Siemer Schmitt