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BGH Entscheidung vom 01.12.1953 – 1 StR 387/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR 387/ 251 301/23 2342 078

Im Nanen des Volkes

in der Strafsache

gegen

den Holewarenfabrikanten Josef L ED :.: rem. geboren om MM: EEEED ED ::. 3-1. GEM, "' GE

wegen Betrugs u.a.

hat der 1. $trafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 1. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter kantel Bundesrichter Dr. Jagusch Buündesrichter Dr. Schalscha

als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat NE

ale Vertreter der Bundesanvaltschaft, Justizangestellter >

als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I

vom 14. April 1953 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte IB war durch Urteil des Landgerichts München I vom 6, Februar 1952 wegen fortgesetzten in kit- +Sterschaft verübten Betrugs und wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr unä sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 5000 DM verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat diese Entscheidung, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten 3etrugs verurteilt worden war, und hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr - unter Aufrechterhaltung der durch das frühere Urteil wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue festgesetzten Rinzelstrafe von einen Jehr Gefängnis und 5000 DM Geldstrafe - wegen in Mittäterschaft begangenen Betrugs in zwei selbständigen Fällen zu Geldstrafen von je 7500 DU, ersatzweise zu je drei Monaten Gefängnis. verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat diese Sntscheidung, soweit Jer Angeklagte ir dem Betrugsfalle 2 des Urteils verurteilt worden ist, zum Strafausspruch an- 'gefochten. Sie wendet sich dagegen, dass das Landgericht dem ingeklagten mildernde Umstände nach § 263 Abs 2 StGB zugebilligt hat. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. “ u = BR

Die Grundlage für. die Zubilligung oder Versagung mildernder Umstände bilden, wie auch sonst bei der Strafbemessung, der Grad äer persönlichen Schuld des Täters und die Bedeutung der Tat für die durch sie verletzte Rechtsordnung (u.a. RGSt 58, 106, 109; BGHST 3, 179):

Die Trage, ob im Sinzelfall mildernde Umstände zu bewilligen oder zu versagen sind, kann hiernach nur auf

Grund einer Gesamtwürdigung der Tat und des Täters ent-

schieden werden. Erscheint auf Grund dieser umfassenden würdigung die Straftat in einem so nilden Lichte, dass die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens als eine zu Schwere Vergeltung empfunden werden müsste, so sind mil-Gernde Umstände zuzubilligen (RGSt 58, 106, 108; 68, 294, 3GH NW 1952 5 234 Nr 31). Die Entscheidung hierüber unter. liegt grundsätzlich dem pflichtmässigen Ermessen des Tatrichters; sie ist nur insoweit der Nachprüfung des Revisionsgerichts zugänglich, als sie auf rechtlich fehler-. haften Erwägungen beruht, Einen solchen Rechtsirrtum lässt das Urteil entgegen der Annahme der Revision nicht ersehen, Die Strafkammer hat keineswegs die zuungunsten des Angeklagten sprechenden Umstände übersehen. Sie hat bei beiden Betrugsfällen erwogen, dass der Angeklagte über “einen längeren Zeitraum hinweg den bayerischen Staat geschädigt und dadurch erhebliche Gewinne erzielt hat. Was die Revision über die ziffernmässige Bemessung des von dem ıngeklagten in dem Betrugsfalle 2 dem Staat zugefügten

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en.

Schadens und des in derselben llöhe Für sich und andere Beteiligte erzielten Gewinns vorbri ingt, kann in diesen Rechtszug nicht beachtet werden, weil diese Behauptungen keine Stütze in dem Urteil finden; dort ist nur von einen Schaden in Köhe von "mehreren 1000 DU" die Rede. Die Strafkenmer hat auch geprüft, ob der Angeklagte angesichts seiner Vorstrafen - er wurde nach den Urteilsfeststellungen u.a. im Jahre 1945 wegen Diebstahls in fünf Fällen bestraft - als ein "unverbesserlicher Verbrecher" er-

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scheint; mit irrtunsfreier Begründung hat sie diese Frage ausdrücklich verneint. on

Auf der anderen Seite geben auch die Gründe, die das Landgericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, zu keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken An-

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lass, Das gilt zunächst insoweit, als die Strafkammer dem en zugute gehalten hat, dass er aus eigenen Andas Bayerische „irtschaftsministerium herangetreten sei, um den von ihm durch den Betrugsfall 2 und die beiden übrigen Straftaten zugefügten Schaden wiedergutzumachen. und dess er sich in einem Vergleich zur Zahlung eines erheblichen Betrags verpflichtet habe. Die Revision wendet demgegenüber ein, der Angeklagte habe sich erst nach den in dem gegenwärtigen Verfahren erlassenen ersten Urteil vom 6. Februar 1952 zum Ersatz des durch seine Straftaten entstandenen Schadens verpflichtet; die Strafkammer hätte daher den Wiedergutmachungswillen des Angeklagten nicht als mildernden Umstand verwerten dürfen, ohne näher geprüft zu haben, ob der Entse nluss des Angeklagten einer -inzwischen gewonnenen Einsicht in das Verwerfliche seines Verhaltens und einem "wirklich freien Willen zur Wljederzutmachung" oder nicht vielmehr der "spekulativen" Erwägung entsprungen sei, die Wiedergutmachung werde einem gegen das erste Urteil eingelegten kechtsmittei jedenfalls zu einem zenissen Erfolg im Strafausspruch verhelfen; beruhe der Iintschluss zum Sch hadenseusgleich auf einer solchen Erwägung oder werde mit ihm etwa nur dem Zwange einer eindeutigen Rechtslage stattgegeben, so sei nicht ersichtlich, welcher mildernde Umstand in einem solchen üntschluss sollte gefunden werden dürfen. Dieser Einwand vermag nicht Aurchzugreifen. Gewiss kahn das Bestreben des Täters, den durch seine Straftat verursachten Schaden wiedergutzumachen,

nur dann ein mildernder Umstand sein, wenn es auf ehr-

licher Reue beruht, und nicht, wenn der Täter mit der

Wiedergutmachung lediglich bezweckt, eine gelindere Strafe

Zwange seiner .schuldrecht-

zu erreichen, oder sich nur dem zu dem der Tä-

lichen Verpflichtung beugt. Der Zeitpunkt,

ter mit seinem Wiedergutmachungswillen hervortritt, kann, vie der Revision zuzugeben ist, in dieser Hinsicht ein wichtiges Beweisanzeichen sein. Das Urteil bietet jedoch inerlei Anhalt für die Annahme, dass die Strafkammer ‚as Bestrsben des Angeklagten, den von ihm dem Staate zufügten Schaden wiedergutzumachen, ohne Berücksicht igun

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r öafür massgebenden Beweggründe als mildernden Instend

gewertet habe. Zwar enthält das Urteil keine näheren Fest. stellungen darüber, wann der Angeklagte erstmalig mit seinen angebot der Wiedergutmachung an das Bayerische jirtschaftsnministerium herangetreten ist und wann er den Vergleich abgeschlossen hat. Es stellt aker ausdrücklich fest, dass der Angeklagte aus eigenem Antrieb die Schritte zur Wieder-

„ gutmachung unternomsen hab. Diese Feststellung lässt zweifele-E "Zrei erkennen, dass die Strafkammer dem Viedergutmachungs- E willen des Angeklagten deshalb die Bedeutung eines mildernden Umstandes beigenessen hat, weil sie der Überzeugung | war, der Angeklagte habe sich aus aufrichtiger Schuldein-

sicht zur Wied derzutn schung entschlossen. Die 3 krafkamner hat zugunsten des Angeklagten weiter

erwogen, dass er den von ihm erzielten unrechtmässigen Gewinn nicht zur Befriedigung eigenen Aufwands, sondern zum Auf- und Ausbau seines im Kriege zerstörten Betriebes und daher zugleich zum \ohle seiner Arbeitnehmerschaft verwendet hat. Hierzu rügt die Revision, die Strafkammer habe "die Abwesenhe it eines Umstandes, der als erschwerend zu würdigen gewesen wäre, rechtsirrig als mildernd gewertet"; im übrigen habs die Verwertung des in Holz bestehenden unrechtnässigen Gewinns im eigenen Betrieb des ängeklagten sich zwangsläufig aus der Natur der Sache ergeben und auch deshalb nicht als mildernd in Betracht schliesslich sei überhaupt nicht ersicht-

kommen können;

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lich, welche Erwägungen es rechtfertigen könnten, den Umstand, dass der Verbrechensgevwinn zum Aufbau oder zum Yiederaufbau eines geschäftlichen Unternehmens verwendet una damit noch weiter "fruktifiziert" werde, als mildernd zu berücksichtigen. Auch diese Rüge geht fehl. Von wesentlicher Bedeutung für den - bei der Strafzumessung im allgemeinen und bei der Frage der Zubilligung mildernder Umstände im besonderen zu berücksichtigenden - Grad der Schuld des Täters ist es, welchen Zweck er mit der Straftat verfolgt hat; bei erfolgreichen Vermögensstraftzten ist in dieser Hinsicht weiter von Bedeutung, wozu der Täter schliesslich die erlangten Vorteile verwendet hat. Ist er lediglich straffällig geworden, um einem ausschweifenden Leben frönen zu können, und führt er nachtr räglich ein solches Leben mit den erlangten Mitteln, so wirkt das straferschwerend. Umgekehrt mildert es die Schuld des Täters, wenn er, wie hier, infolge Bombenschadens im Kriege einen geschäftlichen Betrieb eingebüsst hat und die ihm durch däle Verübung einer Straftat zugeflossenen Vermögensvorteile zum Auf- und Ausbau eines ‚neuen Betriebs und danit zugleich zugunsten seiner irbeitnehmer verwendet. Dass für ihn im Ergebnis der Verbreche nsgewinn noch weiter ertragreich bleibt, ist demgegenüber entgegen der Annahme der Revision nicht von

ausschlag ggebender Bedeutung.

Nicht von der Revision angegriffen und auch nicht rechtsirrtünlich ist es schliesslich, wenn die Stralammer 1 ı Gegensatz zu dem früher erkennenden Tatrich-

hal,

r eine zur allgemeinen Abschreckung geeignete hohe

e Strafe ı nicht mehr für erforderlich gehalten hat.

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kEbensowenig ist von der Revision behauptet und dem Urteil zu entnehmen, dass die Strafkanmer etwa sonstige straferschwerende Tatsachen übersehen hätte.

Wie sich hiernach die Strafzumessungserwägungen der Strafkemmer im einzelnen als rechtlich fehlerfrei erweisen, so kann es auch nicht beanstandet werden, wenn die Strafkammer die für den Angeklagten sprechenden Tat-Sachen als so schwerwiegend ansah, dass sie ihm mildernde Umstände nach § 263 Abs 2 StGB zugebilligt hat. Für den Vorwurf der Revision, "das Lendgericht habe -— offenbar willkürlich und iediglich in dem Bestreben, zu einem Ergebnis zu kommen, das ihm die in der Tat auch erfolgte Gewährung bedingten Straferlasses nach seiner im übrigen gleichfalls irrigen Meinung gerade noch erlauben würde — den Begriff der mildernden Umstände gänzlich verkannt", liegt kein Anhalt vor.

Keinem rechtlichen Bedenken begegnet es, dass die »trafkammer von der in § 263 Abs 2 StaR vorgesehenen Köglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe Gebrauch gemacht hat. Auch die Bemessung der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe lässt keinen Rechtsfehler er-

sehen.

Die Revision ist hiernach mit der Kostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO als s unbegründet zu verwerfen.

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten. Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Jagusch Dr, Schalscha