Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 27.11.1953 – 2 StR 486/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2298 09%,
2_ StR 486/53
Im Namen des Velkes In der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Walter GC gike
aus EEE, => 020: = 1915 1: van.
wegen einfacher Körperverletzung
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 16. Juni 1953 wird die Sache zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen,
Von Rechts wegen
Ay
Der Angeklagte ist wegen einfacher Körperverletzung in vier Tällen zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden, weil er während der Kriegsgefangenschaft in Russland andere Kriegsgefangene geschlagen hat, |
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie hat nur zum Teil Erfolgs,
Die Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht, weil die Strafkammer den Zeugen Ei in ralıe ze GEB =: Ch Garüder hätte vernehmen müssen, ob der Ange- . klagte überhaupt geschlagen habe. Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil ausweislich der Urteilsgründe der Zeuge Ei Cazu vernommen worden ist; er hat bekundet, er habe wegen der örtlichen Verhältnisse nicht sehen können, wer geschlagen habe, Die Täterschaft des Angeklagten ist von der Strafkammer auf Grund anderer eweismittel festgestellt. Bei dieser Beweislage bestand für die Strafkammer kein Anlass zu weiteren Ermittlungen.
Die Feststellungen der Strafkammer tragen die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung in vier Fäl-
len und lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Die von der Revision gegen die Strafzumessung erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Die Strafkamner hat zwar nicht in allen Fällen alle Strafmilderungsgründe ausdrücklich erörtert, Das ist nach § 267 Abs 3 StPO auch nicht erforderlich, weil nur die für die Strafzumessung . !bestimmenden" Umstände angegeben werden müssen, Diesen s£rfordernis entspricht das Urteil,
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Die Sache muss aber. zurückverwiesen werden, weil gegen den nicht vorbestraften Angeklagten auf eine Gefängnis strafe von weniger als neun Monaten erkannt ist und nach dem inzwischen in Kraft getretenen § 23 StGB die Möglichkeit für die Strafkamner besteht, die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen, Diese Gesetzesänderung ist vom Revisionsrichter zu beachten (§ 2 StGB, 8 354 a StPo) und führt insoweit zur Zurückverweisung (vgl das zum Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 14, Oktober 1953 - 2 StR 40/53 =).
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Dr. Moericke Werner. Dr. Sauer Dr, Arndt Menges