Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 27.11.1953 – 2 StR 460/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2298 018
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter Peter Nikolaus J ED aus TED
GB, > Horn an BEE : in “GERERRD > Ta;
wegen fortgesetzten Betrugs u.a,
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1953, an der teilgenommen haben: "
Senatspräsident Dr, Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr, Arndt
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter CEEEE> als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: .
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13, März 1953 wird die Sache, soweit sie ihn betrifft, zur Entscheidung. über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen, |
Im übrigen wird die Revision verworfen,
Von Rechts wegen
oT.
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs und wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 145 d StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Konaten verurteilt worden, Seine Revision rügt die Verletzung des materiellen Rechts, Die Nachprüfung des Urteils hat indessen keinen Fehler in der Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachrer- _ halt erkennen lassen. .Das Vorbringen der Revision ist offen-
sichtlich unbegründet,
Jedoch bedarf die Sache gemäss § 354 a StPO um deswillen der Zurückverweisung an das Landgericht, weil noch Prüfung und Entscheidung hinsichtlich einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung gemäss § 23 StGB erfolgen muss (vgl das zum Abdruck bestimmte Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953). | Dr. Moericke Werner Dr. Dr.Arndt Menges