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BGH Entscheidung vom 26.11.1953 – 4 StR 547/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den liandlanger Heinrich W EHE zu: EEE. dort geboren am EEE 1950, in Meser Sache in

Untersachungshaft,

wegen schweren Diebstshls i.R.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.November 1953, an der teilgenoumen haben:

- Senstspräsident Dr. Groß als Vorsitzender;

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Engels Bundesrichter Dr.Hülle Bundesrichter Martin

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr I)

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

als Urkuhdebeanter der Geschäftsstelle, "

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen ‘des Urteil des Tonage-

richts in Dortmund’ vom 10. ‚Juni 1953 wird verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Strafe wird die seit dem 11.Juni 1953 erlittene Untersuchungshaft angerechuet, soweit sie ärei ilonate übersteigt: j

"Von Rechts wegen

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Der mehrfach vorbestrafte, 22 Jahre alte Angeklagte ist wegen zweier Verbrechen des schweren Diebstzhls i.R zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt worden, Die erlittene Untersuchungshaft ist ihm auf die Strafe angerechuet worden. DR

Seine Revision rügt mit der Verfahrensbeschwerde die Verletzung der Aufklärungspflicht und mit der Sachbeschrerde die Nichtanwendung der %§ 51 Abs 1 und 2. 330 . a StGB Sie bringt vor. das Landgericht hätte näher auf- - klären müssen, welche Alkoholmengen der Anscklagte vor j jedem der beiden Diebstähle zu sich genommen hat, und einen Sachverständigen darüber vernehmen müssen, ob dieser Alkoholgenuß nicht die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben hat. Zumindest hätte dem Angeklagten, so meint die Revision, 8 Zu Abs 2 StGB zugebilligt werden müssen. “z

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Die Revision kann keinen Erfolg haben. AN

Die Strafkamner het im Falle Tin festgestellt, aaß jeder der Beteiligten bei der Yerabredung des Einbrucl.diebstahls "schon etliche Gläser Bier" ‚‚etrunken hatte "Auch" vor dem zweiten Einbruch bei Ten» haben der. Angeklagte und sein Tatgenosse I)

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_ in dieser. Richtung anzustellen. Die Kevision hat auch ‚keine Beweismittel: genannt, ‚die. eine weitere” Aufklärung - ö

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nach der Feststellung des Tatrichters im Verlaufe. des

Abends jeder etwa 8-10 Glas Bier getrunken. Sie waren jedoch nach der Annahme des Landgerichts "nicht betrun- | ken und ihr Gang war nicht einmal schwankend". Bei der rechtlichen Würdigung hat der Tatrichter ausgeführt, der genossene Alkohol habe die Schuld des Beschweräeführers weder nach dem Abs 1 des $% 51 StGB euszeschlossen, noch nach dessen Abs 2 gemindert; denn nach seiner Überzeugung habe dieser vor und bei Begehung der Tsten genau gewußt, was er tue. Er sei auch in der lage gewesen,

den Unrechtsgehalt seiner Taten einzusehen. er

1.) Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich. Nach den angeführten Feststellungen hat die Strafkammer für erwiesen erschtet, daß der Angeklag- | B te vor jedem Einbruchdiebstahl 8-10 Glas Bier getrunken &

hat. Da somit die engen des von dem Angeklagten genossenen Alkohols ausreichend feststanden, ergab sich für das Gericht keine Notwendigkeit, weitere Ermitllungen .

ermöglicht I hätten...

Der Tetrichter hat gründeitzlich selbst zu entschei- u: den, ob er zur Beurteilung einer Beweisfrage der Hilfe eines Sachverstindigen bedarf. Treut er sich die entsprechende Sechkunde ZU, dam braucht er keinen Sachverständigen zuzuziehen. Dieses Ermessen findet allerdings dort seine Schranke, wo des Gericht nsch der :rfahrung des Lebens das- erforderliche eigene Wissen nicht haben kann. Einen solchen Ausnahmefall hat die Revision indes nicht dargetan. Auch die Früfung der

ist dem Tstrichter nur dann verwehrt, wenn sie besondere medizinische Fachkenntnisse voraussetzt. Lolcher besonderer Fechlieuntnisse bedarf ein lebenserfehrener Richter im sllgemeinen nicht, wenn es sich darum handelt, die Einwirkung einer nicht ungewöhnlichen Biermenge zuf einen normal verenlazten Menschen zu beurteilen (vgl BGH

3 StR 482/51 vom 19.Juli 1951). Dem entspricht es auch, deß weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung die Zwziehung eines Sachverständigen zur Eeurteilung des Trunkenheitsgrads des Angeklagten beantragt haben.

2,)Auch die Sachrüge greift nicht durch Die Strafkammer hat zwer ausdrücklich nur festgestellt, daß der Angeklagte nach dem Alko!.olgenuß noch in der Lage war, das Unerlaubte seiner Taten einzusehen, nicht aber auch, daß er noch imstande war, nach dieser Einsicht zu handeln. Letzteres bedarf gerade bei alkoholbedingten Bewußtseinstrübungen in der Regel besonderer Erörterung, eil hier trotz noch vorhandener Unrechtseinsicht die Hemmungen weggefellen sein können, die den Täter in nüchternem Zustznde von der Straftat ehßehalten haben würden. Die Tatsache, dsß der Täter keine äußeren Zeichen der Trunkenhbeit gezeist hat, erübri,t diese besondere Prüfung nicht. Soysar planmäßiges Vorgehen des Täters beweist nicht ohne weiteres das Vorhandensein voller Zurechnun;sfäkigkeit (u.a. BGHSt 1, 384).

Trotzdem kann die ii vision im vorliegenden Fall keinen Erfolg haben. Das Urteil 148t n“mlich in seinem

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Zusammenhang ausreichend erkennen, deß der T: trichter trotz Uuterlassung ausdrücklicher Feststellungen such die wiJlensmößige Seite der strefrechtlichen Verantwortlichkeit des Anseklagten reprüft het. In den Strafzumessungsgründen findet sich die „rwäügung, daß der Angeklaste auch durch den jeweils vorher Fenossenen ı.1- Eohol zu Seinen Taten verleitet worden sei. Linsichtlich des sitangeklagıer SW der äie gleichen Men;en Bier wie der Beschwerdeführer getrunken hatte, het die Str- fkammer ausgeführt, er sei möglicherweise in etwas enthemmt gewesen, habe aber auf jeden Fall gewußt, was er tue, und habe das auch gewollt. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß das Landgericht bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit

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gelessen heat.

Uinzu kommt, daß die Feststellungen über die Vorzeecliichte una den Verlauf der einzelnen Verbrechen beweisen, daß der Angeklagte nicht nur das Unrecht seines Tuns einsehen konnte, sondern such über des erZorderliche iermun.'svermözen verfü_t st. Im Falle Leinemann wsr er erst "nach anfänglichem Zögern" bereit, an dem „inbruchvorhaten ie: Sim> teilzunehmen. „uch Eußerte er, als vs an die Ausführung des Vorhabens ging, Beienken wegen üer uelligkeit und „in; erst nech weiterem Drinzen des Sun mit zum Tatort. Dort sngenommen. foraerte auch er den CE " enercisch" auf, das Singen zu unterlas: en, damit der geplante Diebstehl nicht gefährdet werde. Anschließend brach er ;emeinsen mit SB "unter äu-Berster Kraftanstrengung" das Gitter aus de: Mauer her-

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aus, Er stieg sodann mit in dem Ladenrr-um ein, ei roflte gemeinsen mit SEE Vextilien im .erte z von etwa 3000 DN zusammen, verpackte sie in Sechs

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Bündel und schaffte aie Bündel nach draußen, wo er 2 sie, wieder in Zussmnenarbeit mit EEE. zuniichst < hinter Trümmern verrteckte. Schließlich holte er von Zr zuhause einen Toffer und scha 'fte das Diebeszut ze- B3 meinsen mit SB in zwei Gängen in seine Woh- .$ nung Im Folle Hei widersetzte sich der An- B geklagte zunächst einem Kinbruch in die von SB E EB sus.esuchte Tabakwarenhandlung, weil ihm das 8 Unterneblmen zu gefährlich erschien, wobei er meinte, ER.

aann könnten sie sich sofort im "Lübecker" melden. An dem schließlich durchgefükrten sinbruch in das Fobogeschäft Hoi wirıte er in der \cise mit, daß er "unter erheblichem Kraftaufwand!" «cmeinsam mit SED zweinsl das Scharenster;itter hochhob, wit einen Stein die Fensterscheibe zertrümnerte und dann unter Verwendung eines vorher zurechtgebogenen Drshtes eine Ruihe von Fotospysraten und l'ernzläsern eus dem Schaufenster herausholte.

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Aus viesem Verhalten in beiden Fiilen Tolgt, daß der Aniekla;te trotz des vorausgegan;enen Alko- f

Lolgenusses noch durchaus imstande wer, ein vou ibm als s unzweckmäßig bzw. gefährlich erkenntes Tun abzulehnen, E andererseits eber such .ich mit äußerster Tetkraft und e unter erbeblichem Kräfteaufwsnd an der Durchführung 3

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der von ilm für „eeignet gehaltenen Kinbruchdiebstähle zu beteiligen. Yenn der Tutrichter bei dies-r Bewierlage

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zu der Überzeugung gekommen ist, daß der Angeklagte

nicht in einem für die Zubilligung des % 51 Abs 1 oder

2 StGB erforderlichen Naße enthemut war, so ist das sus Rechtegründen nicht angreifber.

Da auch. die Strafzumessungsgründe keinen kechtsfehler erkennen las:en, ist die Revision zu verwerfen.

Aus Billigkeitsgründen wurde dem Anzeklagten jdoch die ' seit dem 11.Juni 1955 erlittene weitere Untersuchunge-

haft angerechnet,soweit sie drei konate übersteigt.

Groß . Krumne . Engels Hülle Martin

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