Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 26.11.1953 – 4 StR 456/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
"4. StR 456/53 2287 008
Im Namen des Vo 1 kes
In der Strafsache gegen
den Strassenreiniger Michael CCEEEEE> su: EEE, 5:
geboren am ED 1592 in U,
wegen falscher uneidlicher Aussage u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundösgerichtshofs in der Sitzung.
vom 26. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Martin Bu als beisitzende Richter, “ah
Staatsanwalt Dr. EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Eu
als Urkündsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf_die Revision des Ahgeklagten Michael wird das Urteil _des Landgerichts in
Detmold vom 27. April 1953, soweit dieser Sage verurieitt. Zalscher uneidlicher AUS-Ss W e Fu Spruch einsch t.89Tich 385’ aünsprüche über die Gesamtstrafe mit den zugr Feststellungen aufgehoben. In wird die Sache zu neuer Verhandlung und . Entscheidung, auch über die Kosten des
. Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Bundesanwalt BED in der Verhandlung, "7
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3. In
Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren rechtskräftig der falschen uneidlichen Aussage zugunsten seines wegen leineids verhalteten Sohnes schuldig gesprocher und wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid zu einer cdinzelstrafe von neun Lonaten Gefängris verurteilt worden, Den Strafausspruch wegen der falschen uneidlichen Aussage einschliesslich des ausspruchse über die Gesamtstrafe hatte der erkennende Senat durch Urteil vom 29. Januar 1953 (4 StR 516,52) aufgehoben, weil dem Umstande. dass der Angeklagte von dem Amtsrichter unter Verletzung der §§ 52, 55 St?O über sein Recht zur Verweigerung des Zeugnissee nicht belehrt worden war, durch die Strafwilderung nach § 157 StGB noch nicht Rechnung getragen
worden sei.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen der falschen uneidlichen Aussage nunmehr zu einer Gefängnisstrafe von vier lonaten verurteilt und erneut eine Gesamtstrafe von einen Jahr Gefängnis gebildet Die Sachbeschwerde des Angeklagten ist begründet.
Die Strafkammer hat jetzt zwar strafmildernd berücksichtigt, dass dem Angeklagten die gesetzlich vorgeschrie-
bene Belehrung über sein Recht, die „nussage zu verweigern, nicht zuteil geworden ist &öglicherweise hat sie es nunmehr aber verabsäumt, dem Gesichtspunkt des § 157 StGB Rechnung zu tragen. Es könnte zwar so sein, dass der Tateise nur eine ausdrückliche Erörterung dieser Vorschrift in den neuen Urteilsgründen deshalb nicht für erforderlich gehalten hat. weil sie schon in den ersten Strafkanmerurteil für anwendbar erklärt worden
war \nderseits ist es aber auch nicht auszuschliessen,
dieses kal bei der Strafzumessung die Bestimmung » pt ausser 3etracht
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dass des § 157 StGB versehentlich überhau
gelassen worden ist. Jedenfälls vermag der Senat aus dem
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Schweigen des angefochtenen Urteils nicht die Gewissheit zu schöpfen, dass der Beweggrund des Angeklagten, von seinen Sohne die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden,
und die vom Gesetz daran geknüpften Möglichkeiten, die Strafe zu mildern oder gar von ihr abzusehen, auch bei der erneuten Strafzumessung erwogen worden sird.
Groß Krumme Engels Hülle Mertin