Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 26.11.1953 – 3 StR 613/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

2332 013

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Heinz S EEE aus

VE - CE. Sort geboren an. ED Ei,

wegen Hehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverhandlung vom 15. Oktober 1953, an der teilge- . nommen habens

Bundeskichter Krauss

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED

als Vertreter der bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

in der Sitzung vom 26. November 1953 für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 7. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen..

Von Rechts wegen

>». ee w ,; PRATER RR RER 7813

w

.“ . m. ., se ee ler z YA

ae, a E .

Eu

Gründe;

0 nee

Der Angeklagte ist wegen Hehlerei an Stelle von 30 Tagen Gefängnis zu einer Geldstrafe von 150 DM verurteilt worden. Hiergegen wendet er sich mit seiner Revision; er rügt Verfahrensverstöße und die Verletzung

„des sachlichen Rechts, Die Verfahrensrüge führt zur Auf-

. ‚hebung des Urteils,

Nach den Feststellungen des Landgerichts beförderte der Angeklagte nit,;dem Lastwagen seines Vaters im März 1951 zweimal Kohlen vom Hof eines städtischen Altersheimes zum ‘Anwesen des wegen Hehlerei rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten Wilhelm A@W'@o@ßP. Die Brennstoffe hatte die Heimleiterin Elfriede AD'e om den der Stadt WillB gehörenden Vorräten des Heinmes entnommen und sie jeweils auf dessen Hofe zum Abholen bereitgestellt. Nach der zweiten Fahrt überließ Wilhelm AGB OED dem Angeklagten als Vergütung einen Sack mit Kohlen, der den beförderteri Vorräten entstammte. Den Vorsatz des Angeklagten hat das Landgericht mit Hilfe der Beweisregel des § 259 StGB festgestellt,

Das Landgericht hat diese Feststellungen, wie die Urteilsgründe ergeben, einmal auf Grund eines Geständnisses des Mitangeklagten Wilhelm IB a OB, im übrigen aber auf Grund der Angaben des Peschwerdeführers und der Bekundung des als Zeugen vernommenen Hausmeisters

TOD getroffen.

Mit Recht beanstandet die Revision, daß der Tatrichter die Aussage des TEE verwertet hat.

„ Kr PLZ SE TEA

who Pix 27 FR Ze

Bud Sn

; nur KR D

EIG

In der Hauptverhandlung waren zunächst neben dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten Wilheln AD @ OB noch elf weitere Personen als Angeklagte beteiligt. Am zweiten Tage der Verhandlung beschloß das Gericht, wie die Niederschrift ausweist, das Verfahren gegen die Angeklagten Wilhelm Aue OED una Sin von dem Verfahren gegen die übrigen Angeklagten abzutrennen. Dementsprechend wurde nur die Verhandlung gegen den Beschwerdeführer und diesen Mitangeklagten fortgesetzt, sie efidete am 7. Mai 1952 mit der Verkündung ‘des jetzt angegriffenen Urteils. Die beiden Verurteilten wurden entlassen. Hernach wurde - wie die Sitzungsniederschrift ergibt - die Hauptverhandlung gegen die übrigen Angeklagten weitergeführt und im Rahmen der dann folgenden Beweisaufnahme wurde erst am 9. Mai 1952 der Hausmeister FEB a1: Zeuge gehört.

Nach diesem Verfahrensablauf hat das Landgericht die Aussage dieses Zeugen unter Verletzung des in § 250 StPO enthaltenen Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme für die Urteilsfindung verwertet. Auf diesem von der Revision gerügten Verstoß kann das Urteil beruhen, da nach dem Inhalt der Gründe nicht auszu» schließen ist, daß die "Bekundungen des Zeugen für die Urteilsfindung von Bedeutung waren.

EY%

Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Auf die übrigen Verfahrensrügen - die sämtlich unbegründet sind - und die Sachbeschwerde kommt es nicht mehr an.

Krauss Koeniger Busch

Bundesrichter Maaß Baldus ist aus dem Senat ausgeschieden ‚Mu ortsabwesend, „daher an der Unter- - zeichnung verhindert

Krauss