Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 26.11.1953 – 3 StR 339/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

Im Namen des Volkes

2332 012 S

In der Strafsache

gegen den Altwarenhändler Otto I EEE aus Fe em EB, ort geboren an @. ED ED,

wegen Hehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichts.ofs in der Sitzung vom 26. November 1953, an der teilgenommen haben:

Oi “ FT rn nn nn nn a nn

Bundesrichter Krauss

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Schalscha

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung „ Amtsgerichtsrat @MB vei der Verkiindung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Wain vom 2. Juli 1952

1) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle II 3 (Ankauf von Metallspänen) wegen Hehlerei verurteilt worden ist, außerdem im Gesamtstrafausspruch;

2) im Urteilsspruch dahin berichtigt, daß die Freisprechung wegfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-2-

Gründe,

Der Angeklagte ist wegen dehlcrei in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht WHonaten Gefängnis verurteilt

worden. Seine Revision rügt Gie Verletzung sachlichen Rechts;,

sie hat teilweise Erfolg.

1) Der Eröffnungsbeschluß hatte dem Angeklagten fortgesetzte gewerbs- "oder" gewohnheitsmässige Hehlerei zur Last gelegt. Die Strafkammer hat sechs selbständige Einzelnandlungen festgestellt und die Voraussetzungen des § 260 StGB verneint. Aus diesem Grunde von der Anklage der gewerbs- oder gewohnheitsmössigen Hehlerei freizusprechen, war jedoch rechtsirrig. Über die Schuld des Angeklagten kann bei derselben Tat nur einheitlich entschieden werden. Wird daher das ilerknal der Gewerbs- oder Gewohnheitsmässigkeit verneint und lediglich der Tatbestand des § 259 StGB festgestellt, so ist für einen selbstöndigen Freispruch unter dem Gesichtspunkt der Gewerbs-. oder Gewohnheitsmässigkeit kein Raum.

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch insoweit berichtigen.

Zu Unrecht rügt die Revision, daß die Strafkammer keinen Yortsetzungszusammenhang zwischen den sechs festgestellten Einzelhandlungen angenommen habe. Nach lage der Umstände bestand kein Anlaß, diese Frage ausärlicklich zu erörtern, da Anhaltspunkte für einen Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gegeben sind:

Sie schnelle zeitliche Folge, die Gleichartigkeit des Vor-

gangs und die Verletzung desselben Rechtsguts sind nicht solche Anhaltspunkte, sondern deuten allenfalls auf den allgemeinen Entschlu3 des Angeklagten, bei sich bietender Gelegenheit den hehlerischen Ankauf zu wiederholen. Dieser allgemeine Entschluß ist nicht gleichbedeutend mit dem auf

Fortsetzung der Tat gerichteten Gesamtvorsatz.

2) Die Revision beanstandet ferner die Feststellung, daß E. der Angeklagte in allen Fällen "seines Vorteils wegen" sehandelt habe. Da der Angeklagte nicht Inhaberdes Handelsgeschäfts sondern nur Angestellter seiner Ehefrau gewesen

sei, könne er nur dann mit der Absicht auf Erlangung eines eigenen Vorteils gehandelt haben, wenn die Eheleute in Gütergemeinschaft lebten. Das sei nicht festgestellt. Die Strafkammer hat diese Frage ausdrücklich offengelassen und eusgeführt, es komme nicht darauf an, wer von den Eheleuten Inhaber des Geschäfts sei, weil der Angeklagte auf jeden Fall kraft der ehelichen lLevensgemeinschaft auch wirtschaftliche Vorteile aus dem Geschäft seiner Ehefrau habe. Gegen diese Auffassung können besrindete Einwendungen nicht erhoben werden. § 259 StGB setzt nicht voraus, daß der Täter unmittelbar einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil erstrebt (vgl R6St 51, 179). Es genügt, daß der wirtschaftliche Vorteil als solcher einem Dritten zugute kommen soll, sofern nur der Täter ein eigenes Interesse an diesem Vorteil des Dritten hat und dieses eigene Interesse als seinen Vorteil mit der Tat verfolgt. Bei hehlerischen Ankäufen des einen Ehegatten für den anderen ist das regelmässig der Fall, ohne daß es uf Güterstend ankäme. Ersichtlich war auch die Strafkammer davon überzeugt, daß der Angeklagte mindestens in diesem Sinne seines Vorteils wegen gehandelt hat.

3) Schließlich rügt die Revision auch zu Unrecht, der Angeklagte habe "jedenfalls nicht in den Fällen wegen ’Hehlerei verurteilt werden dürfen, in denen nicht er, sondern der Angestellte GEB das gestohlene Metall angekauft habe, zumal sich der ängeklaste in einem Fall sogar bemüht habe, den Ankauf rückgängig zu machen, nachdem er Verdacht

über die Herkunft des „etalls geschöpft habe. Was zunächst diesen letzten Fall angeht, so widerspricht das Vorbringen der Revision den Feststellungen des Urteils und ist daher unbeachtlich. Danach hat sich der Angeklagte nicht deshalb um die Aufhebung des Jaufvertrages bemüht, weil er Verdacht geschöpft hatte, sondern nur aus dem Grunde, weil Gib das Metall als Messing für einen entsprechenden Preis gekauft

. hatte und der Angeklagte später feststellte, daß es sich nicht .um massives Buntmetall handelte.

Im übrigen steht die Tatsache, daß ein Angestellter für Rechnung des Geschäfts angekauft hat, der Verurteilung des Angexlagten I@MD wegen Hehlerei nicht entgegen. Das "Ansichbringen" setzt zwar einen abgeleiteten Erwerb voraus. Das bedeutet aber nicht, daß der Täter Giesen Erwerb in eigener ferson vornehmen mußte. Er kann sich dabei auch eines Angestellten als seines Werkzeugs bedienen, gleichgültig, ob dieser gutgläubig ist oder nicht. Auch wenn der Angestellte allgemein die Genenmigung hat, für Rechnung des Ge-

. schäfts anzukaufen, und der Inhaber bei dem einzelnen Ankauf

nicht zugegen war, bleibt der Erwerb für den Inhaber ein abgeleiteter im Sinne des § 259 StGB. Er macht sich alsdann der Hehlerei schuldig, wenn er den Ankauf später genehnügt und die Gegenstände behält, obwohl er die strafbare Herkunft erkennt oder damit rechnet. Die nachträgliche Genehmigung ist in allen Fällen festgestellt.

Im übrigen kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Ehefrau oder der Angeklagte selbst Inhaber des Geschäfts war. Wie der Senat bereits entschi.eden hat, gehört zum Ankaufen oder Ansichbringen nicht die Erlangung der eigenen Verfügungsgewalt. Wer für Rechnung und Geschäft eines anderen ankauft, macht sich der Hehlerei schuldig,

2 : ix \

R we TARS

r

“ s ei x 14 x “ FR Ss, 3

nt

: .. e Er. 797272, 2207

Par »

a EELIE wo;

EEE,

04

. 2 . Fu LergeLe Z%

DI en in

ji PR

> 0

TRECT EFREES nat nae Be REIT

E}

. sofern er hiorbei nach den Umstlingen aes ZEinzelfulles selb- \ ständig tätig wird (vgl BGHSt 2, 355). 5eibst wenn die Euerau Gesch#ftsinhahrrin ver, so ist Joch zum mindesten die-

‚se selbständige EEtigkeit des Angeklagten den Zusammenhang =

‘ der VUrteilsgründe zweifelsfrei zu entnehnen.

4) Im Falle 5 (iletallspiine) ist die Würdigung zur inneren matseite nicht frei von Rechtsirrtum. Das Urteil nacht nicht deutiich, ob die Strafkammer den Vorsatz des ängeklagien über äie Beweisregel des § 259 StGB festgestellt oder ob sie bedinsten Vorsatz angenommen hat. va die Beweisregel eine Vermutung für die Xenntnis von dem strafbaren Vorerwerb aufstellt, ist daneben für äle Annahme bedingten Vorsatzes nn kein Reum (vgl R6St 55, 204). Die Strafkammer 'benerkt zu-

“ “Than der Angeklagte hete den Umstinden nach anne anen müis-E sen, daß die 40 kg Histellssline aus einer strafbaren Handlung E nannten: ‚diese Unetiinde hötien ihn auch veranlaßt, den Ver-

e. känfer, obwohl er Ihm bekannt ge esen sei, zu freien, ob

äle Bytine auch nicht geteilten sel n. Bei einer besond ere

Ku. Beweiswürdig zung en späterer | Stelle des: Urseils neiät es

sann wörslichs, | . BERERECE

u 5 "dar Angekla 1ete PR maßte auch den Unstz Inden nach

annahller, daß es sich hierbei um Stehlzut handelte. De Da3 er nit ler Möglichkeit rechnete, ergibt sich aus wo der Tatsäche,. daß er Hiltenber zer ausdrücklich frag-Fa te, »9 Gie Spähe nicht gestohlen seien. Er tat dies bei einer Ferson, die ihm von früner bekannt war. Var ihm bekannt, daß W schon früher Stehlgut verkauft havte, mußte 'er es denn auch für diesen Fall annehmen, wußte er es nicht, ist ie Trage bei einem Bekannten, dem er? es nicht zutraut, fehl em "laize. Traat. er Giese lianälung einem Bekannten ZU, so darf. er sich auch mit der einfachen Frage und der daran? zu erwartenden verneinenden Antwort nicht zu-A. frieien geben. Des gerade deäwegen, weil er ihm’ eine soiche Handlung. zubrauutt

Diese Aus? ührüngen zeigen deutlich, daß sich die Strafkamner über äie Voraussetzungen & der inneren Satseite nicht

„ya

6 Fr e

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-26/3-str-339-53#rd_17

klar war. Zuniichst wird nicht deutlich, welches die Umstän- ‚de sein sollen, die die Strafkammer der Anwendung der Beweisregel zugrunde gelegt hat (Art und Uenge des Metalls?). Vor allem aber geben diese Ausfihrungen keine Klarheit darüber, ob die Strafkammer überhaupt die Beweisregel anwen-

, den oder - damit unvereinbar - bedingten Vorsatz annehmen

j wollte Denn für die Erwägungen, die die Strafkammer über die an den Verkäufer gerichtete Frage anstellt, war im Rahmen der Beweisregel kein Raum. Eigene Überlegungen des Täters können niemals die Grundlage für die Anwendung der Beweisregel sein, weil es keine Umstände sind, die von aussen die Jberzeugung des Täters bestimmen konnten und ihm die Überzeugung won dem strafbaren Vorerwerb aufdrängen mußten x (vgl RG aa0). In diesem Falle (II 3) mußte daher das Urteil wegen der unklaren Feststellungen zur inneren Tatseite aufgehoben werden.

Dagegen hat die Strafkammer in den übrigen Fällen II 4 (iagerschalen), IL 5 (Kupferblech) und II 6 (dreimal umgeschmolzenes Metall aus Zabein) den Vorsatz zweifelsfrei über die Beweisre;el des § 259 StGB festgestellt. Hier ist kein Rechtsfehler erkennbar; für die Vermutung des Vorsatzes sind nicht eigene Handlungen des Angeklagten sondern nur solche Umst&önde herangezogen worden, die ihm von aussen die Überzeugung von der. strafbaren Herkunft aufärängen muß-

ten: Im Fall II 4 die große Anzahl von lIagerschalen, die & erkennbar aus mit Dampf betriebenen Maschinen herrührten; nz im Falle II 5 die Art und enge des Metalls und die faden- EN scheinige Erklärung des Verkäufers, die Kupferbleche stamm- s ten von einer Baustelle, auf der er arbeite; im Falle II 6 & die deutlich erkennbare Umschmelzung der Metalle. Die Wür- EN

[}

SERAE

/

„en . ya’. . * Br 2 PET

äh a T

M 2% ! Das digung dieser Umstände und ihre Verwertung für die Bewei- . regel durch die Strafkammer kann nicht beanstandet werden. % L. Krauss Koeniger Busch 2

Baldäus Dr. Schalscha

on: