Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 19.11.1953 – 4 StR 465/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsache
gegen die Hilfsarbeiterin Dorothea EEEEREED
eus Egg geboren an Ep 1925 ir Sg:
wegen Lieineides
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichisho?s in der Sitzung vom 19. November 1953, en der teiliienommen
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Senatspräsident Dr. Groß
Bundesrichter
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichier
Bundesanwalt Staatsenwalt
els Vorsitzender, Dr. Gülle, Dr. Augustin, Kartin, Dr. Beibert
als hbeisivzenie Richter,
WED in ser vernanditung, Dr. ED ei Ger Vert:ündung
als Vertreter der Jundesanwaltischaft, .
'Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >
für Recht erkanntz
518 Urkundsbeanter der Geschäftasstelle,
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Hagen vom 20. April 1955 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin het die
Kosten des Rechiemittels zu tragen.
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Die Ängelilagte ist wegen Isineides zu zelu sefäinsnis scorie zu den gesetzlichen Nebernfolgen dos > 161 StG@3 verurteilt worden. Ilirc Revision, die das
Verfchren und die Beweiswürdigung beenetindet, kann keinen äörfolg haben.
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Die Angeklagte, die von Juni 1951 bis Jerwer 1952 wit dem ä3-jährigen Phemann Shin sinen Zimmer, und zwer seit Kovember 1951 in einen Eett nächtizte und seit 5 s=iaer Scheidung mit ihm in einem Vohnwogen zussimenlebt, hat als Zeugin im Ehescheidungsproseß Se :ın S- Juri und 24. Wovenber 1952 Geschlechtsverkehr mit Sg un- - ter ihren Eide ebgeleugnet. Die Stra?kammer hat zus dem. e: E Zusemmenleben wit SW in verbindung nit der Tatssche, ‚a deß die Angeklagte bei ihrer uneidlichen Verneimung im E Armenrechisprüfung ;sverfehren em 11. Dezeuber 1951 auf a ‚die Frage nach Ceschlechteverkehr zit SEE die -.us- ; sage verweigert hatte, gelolgert, daß sie schon vor ihrer Verneimung Geschlechtsverkehr mit ihm unterhis Diesen Schluß hat des Gericht durch & cie für neubuindte befundenen eidlichen Aussagen der Theleute Sn ; bestätigt gesehen. Die ihefrau EEE Hat näulich bez kundet, die Angekie egte habe ihr von den Pesiehungs n zu du SEE :rz: &hlt und dabei. sinngen®s erwähnt, Caß.eie Ge-Ri schlechtsverkehr mit ihm sehabt habe. Dar ühenann FEED h WB +i11 im Oktober 1952 unbemerkt beobachtet habeı, i daß die Angeklagte in ihren vohnnag ‚en mit SS ge-E schlechtlich ‚vorkehrte. Bu
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Um die Glaub: würdig! keit der Sheleute > :& “ erschüttern, hatte der Verteidiger die Vernehmung der Bun Zouginnen SEE, TE und agerentra;t, die beje! kunden sollten, deß die Zngeklagte zu diesen Keuginnen nie etwas von ihren Liebeshezichungen zu SW ;:=a
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' prüfung ist auch nicht seines Amtes (§ 337 StPO).
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A ve vr u. BR habe und daß äle Tür des Yohnwazens, die klenme, nur
init größtem Krach" aufzumachsn sei. Zu.ileich " atte a m eine Besichtigung: des Yommagens judeot:
schwere Öffnen der Tür ergeben werde. Vie Krheburg dies Beweise hat das Lenägericht abgelehnt, weil es die unt; sugenbeweis gestellten Tatsachen als wahr behandeln e, und die beantragte Ortspesichtligung zur Ssrtorschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. „Jiese Bezründung genügt dem Gesetz (§ 244 Abs 3 Sntz 2, Abs 5 5120), Im besondere lied die Ablehnung; der Ortsbesichtigunz klar erkennen, deß diese Beveiserhehung aus tatsächlichen w&gungen für nicht förderlich erechtst wurde. Im orige het die Strafkammer äen durch die Ortsbesichtisung zu g veisanden Umstand ehenso vie die sonst in das Wissen de Seuginnen Sp, TB und Tag gestellten Tatsache euch uneingeschränkt als wehr behandelt. Die &ble’riung der Yeneisenträge 158t ächer ksiner Verfahrensfehler e kennen. Aus den ele wehr unterstellten Tatsachen guch : die von der Varteidigung gewünschten Schlüsse zu ziehe ver der Tairichter »icht gehalten.
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Es stand der Strefkamner 2rei,. der eidlichen Be" kundung der Sheleute Te zu folsen und der eidlichen Zeugenausssge des Themarnes > den Glauben zu versagen. Durch eine solche Beurteilung hat das ge richt den Gruräsatz freier Beweiswürdigung nicht verletzt, sondern vielmehr zur Anwendung gebracht. Ob die Erwägungen tatsächlicher Ayt, curch die sich die Straf kammer dabei hat leiten lassen, zuiref£fen oder nicht, vermag der Seret nicht nachzurrüfen; eine solche Über-
.. Es liegt femer keine Verletzun:; der Aufklärung®” pflicht darin, daß die Strafkammer - wie die NRevisiofbehaupte; - nicht das Orizinal der Üicheldungsaekten SCHE, sondern Luschrilten dayon auszevertet hat.
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Die Rüge könnte allenfells denn begründet sein, venn die elva Denutzten Zhschriften von der Tvrschrift cbwichen und die Strafkemuor eine solche Abweichung; hätte F befürchten müssen. Deides wird indessen von der Revision -* nicht behauptet (vel auch SGH 3 StR 921,52 vom 1. Oktober ;.. 1953).
Verstöße gegen die allgemeine Lebensorlatuung und die venkgesstze treten in der Jevieiswürdisung der Sirelkammer nirgenäs hervor. DE
Mit der zum Teil auf neve taislichliche Lehauptungen sestützten Darlegunz, aeß die von der Strefkammer jezogenen Schlüsse falsch und ihre Yeststellungen unrichtig seieti, kann die Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren uicht gehört werden (§ 337 3tPo). “
Die Verfshrensbeschwerde der Angelilagten ist somit unbegründet.
Das engcofochtene Urteil 158% auch keinen sachlichvechtlichon Langel erkerien. Die Ütrafkenmor hal Lestgestellt, daß die Angeklagte am 9. Juni und 24. ilovenber 1952 bewußt eine unrichtige Tatsache beschwor, wenn sie
eussaste, deß sie mit dem Themen EEE niemals Ge-
schlechtsverkehr gehabt habe. Demit ist der Taibestand A des § 154 StGB hinsichtlich der äußeren wie der inneren E kerknal.e nachgewienen. FEuBe Zu Ri:
auch die Strafzumessung 1äßt keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum hervortreten. Die Strafkaemusr hat erkannt, deß das haß der Strafutirdigkeit sich wesentlich rach den Zewe; ggründen des falsch Schwörenden be-. stimmt. Demgen#ß. hat sie das Hotiv der Angeklagten er-Torscht und festgestellt, deß sie keine‘ eigennützigen Zwecke verfolgte, sondern aus falsch verstandener Freund
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scheftegesinnung iem Shemenn TÜW ::;orÜVer handelt, weil sie diesen in seinem Scheidun:snrozeß untersiiiigen wollte, Hit ücksicht hiereuf billigte das Gericht der Angeklagten mildernde Unstände rn. Zu einer Erörterung der Vorschrift des § 157 StUB besvend kein Anlaß, de de von der Strafkammer feutgestellte 3ewogerund der /ngeklagten ein anderer sls der in § 157 StR vorausgesetzt wer.
Groß Hülle Augustin kartin Seibert
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