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BGH Entscheidung vom 19.11.1953 – 4 StR 437/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2287 05 5°

43753 In NW anen des Yolkes In der Str he gegen

den Altmetallhändler Theodor T iD =: HEHE geboren an ED 1927 ::: Si.

wegen Hehlerei

hat der 4, Strafsenat des Bundssgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1953. an der teilgenomüen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Hülle Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: .

Auf die Kevision des Angeklagten wird das Urteil

der Grossen Strafkamner des Landgerichts Münster

bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 19, Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhendiung und Entscheidung, euch über die Kosten des Rechtsmittels, an des Landgericht. und zwar Dortmund zurüc ‚kverniesen, .

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Von Rechte, wegen

fen. Die Rüge geht fehl, Zwar haben die Bleiplatten dem

Der Angeklagte hat einige Bleiplatten, die aus der breiten Bleidichtung eines. Daches abgerissen worden waren, im Gewicht von 20 kg zum gewöhnlichen Preise angekauft, um sie in seinem

Geschäft weiterzuveräussern, Der Verkäufer hatte ihm wahrheits-

'widrig erklärt, er sei Abbrucharbeiter, man habe ihm gestattet, >

die Platten mitzunehnen,

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Be-

schwerdeführers rügt Verletzung des Vsrfahrensrechtes und fehler.

hafte Anwendung des sachlichen Rechts.Sie hat Erfolg. 1. Die Verfahrensrügen sind nicht begründet,

Die Revision ist der Auffassung, das Landgericht habe ohne eigene Sachkunde und damit unter Verletzung des § 261 StPO Feststellungen über das Aussehen der Bleiplatten getrof-

Gericht zur Zinsichtnahme nicht vorgelegen; ihre Beschaffenheit konnte aber von den als Zeugen vernommenen Dieben ermittelt werden, Im übrigen stand dem Landgericht auch die Sachkunde des als sachverständiger Zeuge vernommenen Rohproduktenhändlers KERN zur Verfügung, Um aus dem Aussehen der Platten auf deren Herkunft Schlüsse ziehen zu können, bedurfte es keiner besonderen Sachkunde.

Das Vorbringen der Revision, es sei erforderlich gewesen, dem Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten nachzugehen", zielt offenbar auf die Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht ab. Als verletzt bezeichnet denn auch die Re-

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vision ganz allgemein § 244 Abs 2 StPO. "in Verfahrensmangei ® F liegt jedoch nicht vor. Die Strafkammer stützt ihre Überzeu-" E gung, der Angeklagte habe der Erklärun des Dicbes über die ° ö Herkunft der Platten keinen Glauben geschenkt, u,a. auf die F Erwägung, den Pla:ten hätte jeder ansehen können, dass sie 5 nicht aus Abbrüchen oder Trümmern stammten; denn dann hätten’ E sie ihre Form und Gleichmässigkeit verloren oder erheblich eingebüsst, Die Kammer stellt mithin nicht darauf ab, dass ; die Dachpappe auf den Bleiplat”sn frische Xeißspuren gehabt F R habe. Dann musste sich ihr aber auch nicht die Notwendigkeit |

aufärängen, die Beweisbehauptung des Angeklagten aufzunehmen, im Falle eines Abreißens hinterlasse die Dachpappe erfahrungs, gemäss niemals frische Reißspuren,

Be Kane

Was die Revision schliesslich als Vurletzung des RK § 267 StPO bezeichnet, ist in Yirklichkeit eine Sachrüge, ; ' mit der dargetan werden soll, dass die Strafzumessungser- d Ä "wägungen des Landgerichts rechtlich nicht haltbar seien. i "Diese Beanstandung ist daher im Zusammenhang mit der Sachrüge | zu behandeln. or u 3

20 ‚Durchgreifende Bedenken richten sich aber gegen die E R Ausführungen des Tatrichters zur inneren Tatseite. Zwar war das Landgericht entgegen der Auffassung der Revision in keiner Weise an die Erwägungen gebunden, mit denen es in seinem ersten Urteil die Schuld des Angeklagten begründet \ 5 hatte, Es bedarf daher nicht der Untersuchung, ob sich bein. 5 de Srkenntnisse insoweit miteinander vereinbaren lassen. Mit:

Sicherheit kann aber schon nicht erkannt werden, ob das and“

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gericht direkten Vorsatz des Angeklagten angenommen, oder ob es die Beweisregel des § 259 StGB hat anwenden wollen, Die abschliessende Feststellung, der Angeklagte habe Sachen, 4

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von denen er den Umständen nach angenommen habe, dass sie aurch Diebstahl erlangt waren, angekauft, lässt beide Deutungen zu; weitere Ausführungen hierzu fehlen, Geht man davon | aus, dass das Landgericht seine ‘Iberzeugung zum Ausdruck hat " bringen wollen, der Angeklagte habe von der Herkunft der Platten aus einem Diebstahl gewusst, so bestehen gegen die einzel- ® nen Erwägungen, die der Tatrichter hierzu anstellt, Bedenken. '& Das Landgericht meint zunächst, jeder Altwarenhändler wisse, z dass kein Hauseigentümer einem Arbeiter eine solche Menge F: Blei unentgeltlich überlassen werde. Ein dahin lautender Erfahrungssatz dürfte aber in dieser Allgemeinheit nicht unbe- : dingt Auspruch auf Anerkennuäg haben. Es wird, wenn es sich Be - um einen Eigentümer handelt, der aus finanziellen Gründen Be keinen Wert auf Altmetall zu legen braucht, mitunter vor- Kr kommen, dass er Altmetall einem am Abbruch beschäftigten A Arbeiter überlässt. Das Tandgericht führt dann aus, jeder „Mensch habe den Platten, auch wenn sie zusammengerollt waren, ansehen können, dass sie nicht -aus Abbrüchen oder Trüm-

mern stammten; denn dann hätten sie ihre Form und Gleichmässigkeit verloren oder erheblich eingebüsst. Es lässt sich . indessen vorstellen, dass ein beschädigtes Haus noch ein E ganz oder teilweise unversehrtes Dach besitzt. Warum in ' einem solchen Falle die Platten der Bleidichtung des Daches Form "und Gleichmässigkeit verlieren oder erheblich einbüssen müssen, ist unerfindlich, Schliesrlich verweist das Landgeri darauf, dass der Verkäufer Kellner von B:ruf sei und mit der % Metallbranche nichts zu tun habe; davon habe der Angeklagte -‚Kenntnis gehabt. Es führt aber an einer anderen Stelle des Be - Urteils aus, der Dieb habe im Winter 1950/51, also um die ' Tatzeit, an einem Hause gearbeitet. Seine Behauptung, r 4 habe die Bleiplatten bei Abbrucharbeiten zutage gefördert, konnte mit dieser Tätigkeit in Verbindung gebracht werden. Im übrigen kommt es im allgemeinen nicht darauf an, ob der

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- setzlich nicht zu beanstanden ist, für die Anwendung der

. bei manchen Altwarenhändlern Abnehmer gefunden hätten, so

Verkäufer eines Metallstückes mit der Metallbranche- etnas 7 ‘zu. tun hat. Y B Von den Gründen, die das Landgericht für seine Auf- -: fassung verw.rtet, bleibt sonach im wesentlichen die Über-' legung übrig, der Angeirlagte habe dem Verkäufer eine andere: Erklärung über die Herkunft der Nietallgegenstände in den. Mund gelegt. als es tatsächlich der Fall. war. Ob dieser an sich bedeutsame Umstand allein die Überzeugung des Tatrichters von der Schuld des Angeklagten hätte herbeiführen können, vermag der Senat aber zweifelsfrei nicht u zu entscheiden. Zu diesen Bedenken tritt hinzu, dass die zuletzt erwähnte Überlegung des Tatrichters zwar denkge- .\

Beweisregel des § 259 StGB aber nicht verwertet werden

durfte; denn insoweit handelte es sich um einen Umstand, \ der erst nach der Tat eingetreten ist, Es lässt sich aber, wie bereits ausgeführt wurde, nach den Urteilsgründen nicht ausschliessen, dass das Landgericht die Beweisregel hat * anwenden wollen, Aus allen diesen Gründen kann das Urtsil‘ 4 nicht bei Bestand bleiben, E

Die Revision beanstandet auch zu Recht die Straf-- zumessungserwägungen des Landgerichts, Wenn der Tatricht darlegt, der Metaildiebstahl sei zu einer wahren Landpla- ? ge geworden, nichts sei vor den Dieben mehr sicher gewesell! das sei aber nur deshalb möglich geworden, weil die Diebe”

hat die Strafkammer dabei offensichtlich den allgemeinen MM schreckungsgedanken im Auge. Sie hätte dann aber prüfen mio sen, ob die von ihr geschilderten Verhältnisse noch heute # stehen und Anlass geben, durch die Höhe der Strafe die are meinheit zu warnen und von der Begehung derartiger Verfehl# gen abzuhalten,

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In der neuen Verhandlung wird (elegenheit sein. den Sachverhalt auch nach folgender Richtung aufzuklären: Der Ankauf der Pla:ten geschah zu einer Zeit, "als

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= Metalldiebstähle in Bocholt und Umgebung an der Tages--

Be ordnung waren und die Zeitungen von diesen Diebstählen BF; ” vollstanden", Will der Tatrichter hicraus Schlüsse gegen Br & den Angeklagten zieiien, so wird er klarstellen müssen, = & dass auch der Angeklagte von diesen Vorgängen Kenntnis j: “ gehabt hatte. : Dem Revisionsgericht erscheint es angezeigt, die 4 Sache an ein benachbartes Gericht zurückzuverweisen, s. Groß Hülle Dr, Augustin Ei Martin Seibert A:

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